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ipanema
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.11.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 12:11    Titel: Eigentümer Antworten mit Zitat

Ein verzwickter Fall:

Das Haus eines Schuldners wird zwangsversteigert.
Person A ersteigert dieses Haus. Nach § 90 ZVG wird der Ersteher mit dem Zuschlag Eigentümer. Nun kommt es zur Abwicklung.

Soweit so gut, jedoch zahlt der Ersteher nicht den ersteigerten Betrag.

Frage:
Wer hat an wen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten? Lachen
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stejen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2005
Beiträge: 162
Wohnort: Erde

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Der Ersteher hat als erstes einmal eine Verbindlichkeit gegenüber der Gerichtskasse. Der Gläubiger, der aus dem Zuschlag bedient werden würde (gemäß Aufteilungsbeschluss) kann sich vom Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses erteilen lassen und gegen den Ersteher vorgehen. In jedem Fall würde ich gleich die Wiederzwangsversteigerung nach § 94 ZVG beantragen. Für den Ursprungsschuldner könnte eine Tilgung seiner Schuld über eine Forderungsübertragung in Höhe des Versteigerungserlöses in den Büchern des Gläubigers erfolgen.
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ipanema
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.11.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.

stejen hat folgendes geschrieben::
...
Für den Ursprungsschuldner könnte eine Tilgung seiner Schuld über eine Forderungsübertragung in Höhe des Versteigerungserlöses in den Büchern des Gläubigers erfolgen.

Könnte oder muß? ... oder muß der Ursprungsschuldner dieses beantragen??
Freiwillig, denke ich, wird ein Gläubiger es nicht machen, da er nun ein Joker mehr hat.

Im Falle, das es zu einer Wiederzwangsversteigerung nach § 94 ZVG kommt und der Versteigerungserlös viel geringer ausfällt, hat der Ursprungsschuldner die Möglichkeit die Differenz vom ersten Ersteher einzuklage oder hat das Recht nur der Gläubiger?
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