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Verfasst am: 09.12.04, 15:08 Titel: Haftung des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren
Wenn ein Rechtspfleger das geringste Gebot § 44 ZVG falsch berechnet, indem er z.B. die Grundsteuen der letzen 5 Jahre anstatt 2 Jahre § 10,3 u. 13 ZVG hinzurechnet, ist das ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83,1. Es handelt sich hierbei aber um einen"heilbaren Versagungsgrund". Bedeutet dies, das ausZVG keine Ansprüche begründet werden können? Besteht evtl. ein Anspruch gegen den Rechtspfleger aus § 839 BGB ?
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