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Das ist nur dann so, wenn das guthaben wirksam übertragen wurde. Sonst sind es Einkünfte der Mutter.
Die Übertragung / Schenkung erfolgt m.E. zum Zeitpunkt der Einzahlung auf das Sparbuch der Tochter, denn das Sparbuch stellt doch eine verbriefte Forderung des Kontoinhabers (!) und nicht des Sparbuchbesitzers gegenüber der Bank dar.
Das belegt ja auch die Aussage, dass die Mutter keine Vollmacht mehr für das Sparkonto besitzt.
Zitat:
Sonst sind es Einkünfte der Mutter.
Nur wenn die Mutter ein Sparbuch zugunsten Dritter (in dem Fall zugunsten Ihrer Tochter) eröffnet hätte. Denn nur dann wäre die Mutter Kontoinhaberin/ Eigentümerin geblieben.
[quote=snoopiline]Dürfte die Bank der Tochter eigentlich Auskunft über die Konten geben, wenn sie keine Befugnis hat, sprich wenn sie der Mutter gehören?[/quote]
Wenn das Konto auf den Namen der Tochter läuft (wie geschildert) hat sie als Kontoinhaberin selbstverständlich das Recht der Auskunft und auch der Verfügung.
Falls das Konto auf den Namen der Mutter läuft und für die Tochter keine Vollmacht erteilt wurde, hat sie diese Rechte nicht.
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Ja, man kann sie als verloren melden, aber wenn später raus kommt, dass sie doch noch da sind und die Tochter das wusste, wird das als Straftat gehandhabt.
Das würde ich eher nicht sagen, wo wäre denn dort die Straftat? Die Kontoinhaberin weiss im Grunde ja nicht was mit der Urkunde geschehen ist.
Um ein Sparbuch (hinkendes Inhaberpapier, wie es so schön heisst) für kraftlos erklären zu lassen gibt es eigentlich zwei Möglichkeiten:
- Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht (bei höheren Summen)
- Kraftloserklärung durch den Vorstand (bei Spasskassen z.B.)
oder: Verlusterklärung unterschreiben (funktioniert ohne explizite Kraftloserklärung) und Sparbuch nach Ablauf der Frist auflösen.
ob das zitierte Urteil des BGH (X ZR 264/02) hier anwendbar ist würde ich anhand des Sachverhalts hier nicht bestätigen wollen.
Im Gegensatz zum von BGH entschiedenen Fall hat die Mutter keine Vollmacht auf den Konten. Sie könnte eine Verfügung lediglich unter Mißbrauch der Urkunde vornehmen.
Weiterhin hat sie (wenn auch mündlich) erklärt, die Tochter könne die Urkunden abholen.
Das Verhalten der Mutter und die Fallgestaltung lassen sehr deutlich darauf schliessen, dass (entgegen dem BGH-Fall) hier von der Mutter kein stillschweigender Vertrag zu Gunsten Dritter, sondern eine Schenkung beabsichtigt war.
Noch zu den Möglichkeiten, eine Ersatzurkunde zu erhalten:
- Bei einer Verlusterklärung wird sich die Sparkasse unterschreiben lassen, dass ´die Tochter die Sparkasse von dem eventuellen Risiko, dass Dritte mit der Urkunde Geld erlangen, freistellt. Das Risiko besteht hier definitiv.
- Bei einem Aufgebotsverfahren sind dem Gericht gegenüber wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Unwahre Angaben ("Ich weiss nicht wo das Buch ist") sind durchaus strafbar.
Noch zu den Möglichkeiten, eine Ersatzurkunde zu erhalten:
- Bei einer Verlusterklärung wird sich die Sparkasse unterschreiben lassen, dass ´die Tochter die Sparkasse von dem eventuellen Risiko, dass Dritte mit der Urkunde Geld erlangen, freistellt. Das Risiko besteht hier definitiv.
Theoretisch ja, praktisch eher nein:
Wenn das Sparbuch aufgelöst wird, besteht IMHO nur ein sehr geringes Risiko (Weil das Konto dann schlicht nicht mehr existiert).
Falls nur ein Sperrvermerk eingegeben ist, wird die Bank IMO auch nicht an jeden x-beliebigen "Kunden" auszahlen (sogar im eigenen Interesse), insbesondere wenn selbiger keine Vollmacht mehr hat, da diese Auszahlung dann nicht schuldbefreiend erfolgt.
Wikipedia "Sparbuch" hat folgendes geschrieben::
Das Sparbuch ist ein „qualifiziertes Legitimationspapier“: Das Kreditinstitut kann deshalb an jeden Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen, sofern die Verfügung innerhalb der vertraglichen Abmachung liegt (also nur Verfügungen über gekündigte Beträge und im Rahmen der unten genannten Ausnahme). Das Sparbuch ist ein „hinkendes Inhaberpapier“ (§ 808 Abs. 1 S. 2 BGB): Der Inhaber des Sparbuchs kann die versprochene Leistung vom Kreditinstitut fordern. Das Kreditinstitut ist jedoch nicht verpflichtet, ohne Prüfung der Legitimation zu zahlen.
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