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Verfasst am: 04.09.06, 10:26 Titel: Kostenübernahme meiner Rechtschutzv. bei Vorsatz
Hallo,
nehmen wir einmal an, eine Rechtsschutzversicherung lehnt die Kostenübernahme ab, weil eine Straftat wie z.B Diebstahl vorsätzlich geschehen ist.
Was ja auch nach den ARB so in Ordnung geht.
Wie ist das dann aber, wenn es ein Psyschologisches Gutachten gibtt, was aussagt das es ein pathologisches Stehlen war zur Konfliktlösung, ohne Berreicherungsabsicht und diese Straftat unbewusst geschehen ist.
Die Betonung liegt auf unbewusst.
Wenn mann was ubewusst tut, kann es meiner Meinung nach nicht Vorsätlich sein.
Die Versicherung hat aber noch keine kentniss von einem Gutachten.
Dürfte die Versicherung nach kentnissnahme, die Kostenübernahme trotzdem ablehnen.
damit die leute hier auch den kompletten überblick bekommen:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=81674 _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Eine Rechtschutzversicherung lehnt grundsätzlich Leistungen ab, sofern Vorsatz angenommen werden muss. (z.B. Diebstahl, Körperverletzung, Trunkenheit) (Keine Regel ohne Ausnahme: SpezialStrafrechtschutz, hier aber nur begrenzt und ist beim Normalverbraucher so gut wie nicht vorhanden)
Bei solchen Vorsatztaten besteht nur die Möglichkeit der nachträglichen Übernahme der Kosten sofern im Verfahren statt Vorsatz Fahrlässigkeit festgestellt wird. Kommt bei Körperverletzung vor, auch bei Trunkenheit. Bei Diebstahln habe ich es noch nicht gehört. _________________ Kind regards
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