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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 06.09.06, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
wie lange bleibt der versicherer bei so einer konstellation in der haftung?


so lange, bis er entweder eine Mahnung rechtswirksam zugestellt hat und die Verzugsfogen eingetreten ist oder bis er rechtswirksam zum Ablauf gekündigt hat. Beides setzt voraus, dass die entsprechenden Schriftstücke dem richtigen Empfänger tatsächlich beweisbar zugehen.

Deswegen sollte der Versicherer alle Hebel in Bewegung setzen (Anfrage beim nachlassgericht, Grundbuchamt), um den/die Erben so schnell wie möglich zu ermitteln.

Glücklicherweise kommt sowas in der Praxis nur außerordentlich selten vor. In aller Regel wird sich der Erbe melden.

(ich hatte aber mal den Fall, da war es umgekehrt: Gebäudeeigentümer ist verstorben, hinterlässt zwei Kinder und kein gültiges Testament. Jeder der beiden Kinder bezeichnet sich als rechtgültigen Erben und überweist uns den Versicherungsbeitrag. Wir hatten den Beitrag also doppelt erhalten, konnten aber nicht zurückzahlen,weil wir nicht wussten, welcher der beiden nun der richtige ist. Das hat sich dann über zwei Jahre hingezogen...)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Mike R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 242
Wohnort: Raum Bodensee

BeitragVerfasst am: 06.09.06, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Mike R. hat folgendes geschrieben::

Doch. Solange kein Rücklauf erfolgt (Empf. verstorben, verzogen), gilt eine Mahnung, auch eine nach § 39 VVG als ordentlich zugestellt.


Im vorliegenden Beispiel bestreitet der Erbe den Zugang der Beitragsrechnung und insbesondere der Mahnung. Der Versicherer kann den Gegenbeweis nicht führen. Weder Rechnung noch Mahnung wurden (wie es im Massengeschäft ja tatsächlich ist) per Einschreiben versandt.


Da muss ich jetzt erst mal weitestgehend passen. Ich kann mich nur an einen Fall vor Jahren entsinnen (hier war das gerichtliche bereits gelaufen) wo der Erbe mit gleicher Behauptung nicht durchkam. Da ich dies aber nur am Rande mitbekam, kann ich die Hintergründe nicht aufschlüsseln.


Mogli hat folgendes geschrieben::
Mike R. hat folgendes geschrieben::

Das ist leider nicht richtig. Als Dritter komme ich nur an Grundbuchauszüge, bzw. an Auskünfte hierüber, wenn ich im Grundbuch als Gläubiger eingetragen bin (z.B. Finanzierung über Versicherung) oder ein berechtigtes Interesse nacheisen kann. Dieses kann ich jedoch nur mit einem gerichtl. Titel.


sorry, da muss ich dich korrigieren. Es gehört zu meinen Aufgaben, gelegentlich Grundbuchauszüge anzufordern. Und es gab noch niemals Probleme damit. Der Gebäudeversicherer hat berechtigtes Interesse. Der braucht keinen gerichtlichen Titel.

Es genügt, ans Grundbuchamt zu schreiben: "Wir sind Versicherer des Gebäudes 12345 Entenhausen, Donald-Duck-Allee 17, Flurstück-Nr. 456/2. Bitte senden Sie uns einen aktuellen, unbegalubigten Grundbuchauszug". Der wird prompt eine Woche später im Posteingang liegen, zusammen mit einer Rechnung über 10 Euro.


Dann wird es bei Euch einfacher gehandhabt wie hier. Auskunft heute morgen seitens GBA Konstanz: nur bei Nachweis des berechtigten Interesses durch Kopie des gerichtl. Mahnbescheides o.ä. bzw. sofern nicht bereits eingetragen.
_________________
Kind regards

Mike R.
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