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Verfasst am: 05.09.06, 19:36 Titel: Werbezettel an Autos
Hallo.
Manche Autohändler "pflastern" ganze Strassen (also die Fahrzeuge die darin stehen) mit Werbezetteln bzw. Visitenkarten. Diese werden unter den Wischer oder ins Türgummi des Fahrerfensters geschoben. Auf diesem Zettel steht dann sowas wie "wir interessieren uns für ihr Fahrzeug".
Mich würde mal interessieren, ob sowas rechtlich zulässig ist. Und mich würde interessieren ob es einen Unterschied gibt, wenn das Fahrzeug auf einer öffentlichen Strasse oder auf einem Parkplatz auf einem privaten Grundstück steht.
Bis jemand antwortet können Sie mal hier im Forum und im Archiv nach den beiden Worten Flyer Auto und Aufkleber Auto suchen. Das dürfte Treffer bringen. Wahlweise auch ohne Auto.
Ich habe ein wenig gesucht und nun auch ein ähnliches Thema gefunden. Hier ging es allerdings mit dem Fokus um entstandene Schäden. Die Frage ob das Anbringen rechtlich zulässig ist wurde nicht abschließend geklärt. Zusätzlich bleibt für mich die Frage ob es einen Unterschied macht, ob das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz steht oder auf einem Privatgelände.
1. Man braucht eine Genehmigung, um Flyer zu verteilen.
2. Sollte an einem Fahrzeug ein Schaden durch einen Flyer entstehen, so muss der Geschädigte den Schaden nachweisen.
3. Der Verteiler ist haftbar nicht die Firma die auf den Flyern beworben wird.
4. Man kann das Verteilen von Flyern auf Privatgelände untersagen.
(Bitte Korrigieren wenn die Aussagen nicht stimmen. Bei 3 bin ich mir da nicht ganz sucher.)
So jetzt meine Fragen:
a) Wie untersage ich denn bitte das Verteilen von Flyern auf meinem Privatgelände. Muss ich mir jetzt ein Schild an den Zaun hängen "Plakatieren verboten"?
b) Angenommen man legt sich einen Zettel ins Auto "Flyer anbringen verboten" und man hat dennoch einen am Auto. Kann man dann die Firma verklagen? Und wenn ja muss ich dann nachweisen, dass auch die Firma den Flyer angebracht hat und nicht irgendein anderer Spaßvogel der das Ding auf dem Boden gefunden hat?
Angenommen man legt sich einen Zettel ins Auto "Flyer anbringen verboten" und man hat dennoch einen am Auto. Kann man dann die Firma verklagen?
a) Man könnte die werbeverteilende Firma ( also NICHT automatisch die Firma, welche auf den Zetteln wirbt/beworben wird) z.B. auf Unterlassung ihrer (wg. unzumutbarer Belästigung aufgrund der dann erkennbar unerwünschten Werbung) unzulässiger Werbemethoden (gerichtlich) in Anspruch nehmen (= verklagen).
Vorausgesetzt, man wäre befugt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen zu dürfen. Diese Klagebefugnis haben nur betroffene Wettbewerber, Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände. Darüberhinaus sind diese Unterlassungsklagebefugten auch berechtigt, bei vorsätzlich unzulässig zum Nachteil einer Vielzahl von Verbrauchern betriebenen Werbemethoden auf Ablieferung des damit einheimsten Gewinns zu klagen.
b) Man könnte durch den Werbeflyer-Terrorismus auch wegen einer darin liegenden rechtswidrigen Verletzung irgendeines seiner der in § 823 Absatz 1 genannten Rechtsgüter ( Leben, Eigentum, Freiheit, Gesundheit, Körper, sonstige Rechte ) geschädigt sein.
Dann könnte man vom Werbeterroristen bei vorwerfbarem Verschulden ( = Vorsatz/Fahrlässigkeit) Ersatz dieses Schadens verlangen. Und so, wie ein Eigentümer bei Besorgnis weiterer zu befürchtender Eigentumsbeeinträchtigungen auf zukünftige Unterlassung von eigentumsbeeinträchtigenden Einwirkungen klagen könnte, § 1004 BGB, sogar UNABHÄNGIG von einem (nachgewiesenen) Verschulden, so soll in analoger Anwendung von § 1004 auch in Bezug auf die rechtswidrige Verletzung der neben dem Eigentum in § 823 genannten anderen Rechtsgüter deren "Verletzer" auf zukünftige Unterlassung in Anspruch genommen werden können.
Beim "normalen" Briefkasten-Werbeterrorismus soll das Hineinstecken eines Werbezettels eine Verletzung des Rechtsguts "Eigentum" sein ( ? vielleicht könnte auch fraglich sein, ob das Hineinstopfen einer Werbemitteilung in einen Briefkasten überhaupt eine Eigentumsverletzung darstellt ?) oder eine Verletzung des -vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne eines "sonstigen Rechts" umfaßten- Rechtsguts "Privatsphäre" bzw. "Belästigungs-Freiheit" ( ? wobei vielleicht fraglich ist, ob der Werbeterrorist mit der Briefkasten-Befüllung überhaupt schon in die "Privatsphäre" des Briefkastenbetreibers eindringt? Ganz im Gegensatz zum aufmerksamkeits-erzwingenden Privatnummern-Werbeanruf-Terroristen. Und es könnte auch fraglich sein, ob aus dem Grundrecht auf Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Grundrechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung ein unter ein "allgemeines Persönlichkeitsrecht" zu fassendes Recht konstruiert werden könnte, grundsätzlich nicht und nirgendwo von anderen Menschen mit irgendwelchen Anliegen (Absatz-Reklame, Missionierung, Liebeserklärungen, Bettelei, Umfragen, Spendensammlung) behelligt zu werden? )
Wenn der Briefkasten-Terror also irgendwelche Rechtsgüter verletze, dann geschehe dies jedenfalls auch rechtswidrig, zumindest sofern es für den Briefkasten-Werbezettel-Terroristen keine Rechtfertigung für seine "Rechtsgutverletzung" gäbe - die könnte bei Briefkästen-Zumüllung vielleicht darin zu sehen sein, daß der Briefkasten-Betreiber mit dem Aufstellen vielleicht schlüssig seine Einwilligung in die Befüllung (auch) mit Werbezettel-Fluten erklärt haben könnte? Der "Keine Werbung"-Aufkleber kläre dies jedenfalls insoweit, als dann eine im Einwerfen zu erblickende Verletzung (gleich welchen Rechtsguts auch immer) jedenfalls "rechtswidrig" geschehe.
Es ist unklar, in welchem Rechtsgut der Besitzer ( der nicht zugleich auch Eigentümer zu sein bräuchte ) eines auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkten Fahrzeugs durch Scheibenwischer-Werbezettel-Terrorismus rechtswidrig verletzt (und eventuell geschädigt) sein könnte. Nur käme in Betracht, den Werbetreibenden deswegen auf Unterlassung (und ggf. auf Schadensersatz) verklagen zu können.
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