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Unterschied zwischen Kartenabbuchung und Lastschrift?

 
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GregorSchiller
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 07.09.06, 09:02    Titel: Unterschied zwischen Kartenabbuchung und Lastschrift? Antworten mit Zitat

A hinterließe - online - bei B Karten und Bankkontonummer zur Abbuchung von entstehenden Gebühren. A und B geraten in Streit. A widerruft schriftlich Vollmacht zur Abbuchung auf Konto und Kreditkarte. B bestätigt diesen Widerruf schriftlich.
Das sei unstreitig.
A informiert seine Bank C, die gleichzeitig Kreditkartenbank ist und legt den bestätiigten Widerruf von B vor und fordert die Bank C zur Rücklastschrift auf (zeitlich ab bestätigtem Widerruf)

C läßt B weiter auf der Karte abbuchen und meint:

Es läge eine Leistungsstörung vor - A solle sich das Geld von B holen.
Bei Kreditkarten sei eine Rücklast unter diesen Umständen nicht möglich.

Unbeindruckt vom Widerruf bucht B weiter über die Karte ab.
B ist bekannt und vollends identifiziert, so dass eine Sperrung der Karte unsinnig wäre.

Hat C Recht?
Was ist - rechtlich gesehen - der Unterschied in diesem Fall von Lastschriftvollmacht von der Karte und Konto?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 08.09.06, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Kreditkartengesellschaft zahlt an die Akzeptanzstelle aufgrund der Ermächtigung, die der Karteninhaber dieser gegeben hat.

Aus Vereinfachungsgründen lässt sich die Kreditkartengesellschaft diese Ermächtigung nicht vorlegen und kann daher die Existenz dieser Ermächtigung nicht prüfen.

Bis dahin ist das völlig gleich wie beim Lastschrifteinzugsverfahren.

Beim LS-Verfahren kann der Kunde nun aber (mind. 6 Wochen) ohne Angabe von Gründen die Zahlung zurückgehen lassen. Also auch, wenn der Lastschriftauftrag erteilt wurde und der Zahlungsempfänger korekterweise einzieht.

Dies ist bei der Kreditkarte so nicht möglich.

Bei der Kreditkarte ist eine Rückbuchung nur mit dem Argument möglich, es läge keine Ermächtigung des Zahlungsempfängers vor. In diesem Fall (der hier ja vorliegt) fragt die Kreditkartengesellschaft beim Zahlungsempfänger an und lässt sich die Ermächtigung (z.B. unterschriebener Beleg, mit elektronischer Signatur unterzeichneter Auftrag im Internet) vorlegen. Kann der Zahlungsempfänger das, so bleibt die Belastung, ansonsten wird die Zahlung storniert.

Die Beweislast liegt beim Zahlungempfänger!

Eine Leistungsstörung (der Käufer hat eine Ermächtigung zur Zahlung mit Karte erteilt, die Leistung, die er erhalten hat, ist seiner Meinung aber schlecht) berechtigt nicht zur Rückgabe der Kreditkartenzahlung.
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