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Kunde K schließt Ratenkredit bei Bank B ab, der gleichzeitig die Finanzierung für sein Auto bei Autobank A ablöst. Nach Erhalt der Vetragskopien widerruft K fristgerecht. Widerruf wird anerkannt und Bank B saldiert die volle Kreditsumme plus Zinsen und weigert sich die Ablösung bei Autobank A ebenfalls rückgängig zu machen. Wer hat Recht?
Autobank A sagt, dass die Kündigung nicht zu Stande gekommen ist, da die von Bank B überwiesene Summe nicht ausreicht. Autobank A wird das Geld zurück erstatten.
Bank B hat das Konto von K dennoch mit der Kreditsumme plus Zinsen belastet. Nehmen wir weiterhin an, das liege bei mehr als dem sechsfachen des Dispos von K, aber das stört Bank B natürlich nicht.
Hat K dagegen eine Handhabe, denn schließlich muss K nach 30 Tagen (nehmen wir mal an, im Darlehensvertrag stünden 30 Tage) zurück erstatten. Im Sinne einer Bringschuld. Was K auch nie bestritten hat und natürlich auch zurück erstatten würde. Und zweitens war die von B an A überwiesene Summe ja sinnfrei und führte zu keinerlei Nutzen für K. Da hätte B ja auch an Karsten11 überweisen können, das Ergebnis wäre im Endeffekt identisch.
Darf B das Konto von K nach weniger als einer Woche mit der kompletten Summe belasten?
die Idee, das Guthaben an mich auszuzahlen finde ich ok
Also:
die Kündigung des Kredites bei A ist nicht zustande gekommen. Das Geld, dass B (im Auftrag von K) an A aus der neuen Kreditsumme überwiesen hat, wurde von A an B zurücküberwiesen.
Der neue Kredit bei B ist aufgrund des Widerrufs von K ebenfalls nicht zustande gekommen. Damit ist K verpflichtet, den ausgezahlten Betrag (plus Zinsen für ein paar Tage) zurückzuzahlen. Den Teilbetrag, den A an B zurücküberwiesen hat, hat sie bereits erhalten. Den Restbetrag (der wahrscheinlich auf das Girokonto von K gezahlt wurde) muss K zahlen.
Darf nun die Bank einfach das Girokonto belasten?
Zunächst ist das sicher so üblich und sinnvoll. Den Kreditvertrag gibts nicht mehr. Selbst wenn dort eine 30-Tage-Frist stünde: Der Vertrag ist nicht zustande gekommen! Also hat die Bank eine fällige Forderung gegen den Kunden. Dies dem Girokonto zu belasten (auf das auch die Auszahlung geleistet wurde) ist einfach pragmatisch.
Juristisch hätte ich aber mit dieser Verrechnung Bauchschmerzen. Ein Kundenauftrag liegt nicht vor. Hier könnte man höchstens mit einer Verrechnung gemäß AGB-Pfandrecht argumentieren.
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