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Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 07.08.06, 20:30 Titel:
Die Firma ist nicht mal zur Auskunft verpflichtet, wenn keine Geräte zum Empfang bereit gehalten werden. _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Stellt euch vor! Heute war doch glatt so ein Typ da! Wir haben ihn nur mit Mühe davon überzeugen können, wieder zu gehen. Ganz zu schweigen davon, dass er laut und unverschämt wurde, als er gemerkt hatte, dass es bei uns nix zu holen gibt! Er hat regelrecht geschrien und Mitarbeiter beleidigt! Naja, ging ja alles nochmal gut!
Übrigens: der Typ meinte doch tatsächlich, dass er das RECHT hätte, die Firma zu druchsuchen und nach Geräten zu fahnden, die er dann anmelden könnte! Er sei ja - Zitat - "Von einer deutschen Behörde". Wenn er da an eine nicht so mutige Person gerät, die sich auch nicht vorher informiert hat, kommt er mit dieser Taktik sicher bei vielen durch.
falls sowas mal vorkommen sollte, bitten die jeweiligen Rundfunkgebührenabteilungen
der Landesrundfunkanstalt durchaus um kritische Bewertung! Der Mensch ist eigentlich
gar nicht von der GEZ, sondern von der Rundfunkanstalt. Diese Leute sind überwiegend
ziemlich unter Erfolgsdruck, haben aber auch gute Ohren und Augen. E-Mail mit dem
Vorgang an die Pressestelle, Adresse im Internet zu finden.
Die Firma ist nicht mal zur Auskunft verpflichtet, wenn keine Geräte zum Empfang bereit gehalten werden.
Woraus ergibt sich das?
Ich habe z.B. für die Kanzlei wegen dem Kfz ein Radio angemeldelt. Nun kommt die GEZ zu meinem COMPULAW-Verlag (= kein Radio) und erklärt ich sei "gesrtzlich zu Auskunft verpflichtet" ohne die betreffende Norm zu nennen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 10.08.06, 12:02 Titel:
@Frhr. v. Gravenreuth
Es ergibt sich meines Erachtens aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
Zunächst wird dort definiert wer Rundfunkteilnehmer ist
Zitat:
Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
Die Auskunftspflicht kommt dann hier
Zitat:
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Absatz 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3 Absatz 2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Wenn es keine "tatsächlichen" Anhaltspunkte gibt und auch keine Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, dürfte imho hier halt die Auskunftspflicht nicht greifen...
In wieweit hier zwischen Privatpersonen und Firmen zu differenzieren ist, ist mir nicht klar aber alles was ich bisher darüber gelesen habe lässt mich vermuten es gilt was die Auskunftspflicht betrifft zunächst das gleiche... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Verfasst am: 08.09.06, 10:45 Titel: Re: GEZ-Mitarbeiter in den Betrieb lassen
Rena Hermann hat folgendes geschrieben::
aquilo hat folgendes geschrieben::
muss man einen Mitarbeiter der GEZ in den Betrieb lassen?
Nein, muss man nicht.
Es sei denn, sie kommen mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss und dann mit den Freunden von der Polizei o.ä..
Gruß
Rena
Das ist noch nie vorgekommen und ist auch demnächst sehr unwahrscheinlich da die gesetzliche Grundlage fehlt. Das Nichtanmelden bzw. Nichtauskunften ist nach jetzigem Recht nur eine Ordnungswidrigkeit.
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 08.09.06, 13:48 Titel:
Zitat:
Das Nichtanmelden bzw. Nichtauskunften ist nach jetzigem Recht nur eine Ordnungswidrigkeit
Das stimmt wie bereits oben geschrieben so pauschal nicht. Es ist nur eine Ordnungswidrigkeit wenn man zur Auskunft verpflichtet ist. Zur Auskunft verpflichtet ist aber nur wer Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist und Rundfunkteilnehmer ist nur wer gebührenpflichtige Geräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zum Empfang bereit hält. Wer das nicht tut ist auch zunächst einmal nicht zur Auskunft verpflichtet und begeht dann auch keine Ordnungswidrigkeit im Falle einer Nicht-Auskunft.... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Stellt euch vor! Heute war doch glatt so ein Typ da! Wir haben ihn nur mit Mühe davon überzeugen können, wieder zu gehen. Ganz zu schweigen davon, dass er laut und unverschämt wurde, als er gemerkt hatte, dass es bei uns nix zu holen gibt! Er hat regelrecht geschrien und Mitarbeiter beleidigt! Naja, ging ja alles nochmal gut!
Übrigens: der Typ meinte doch tatsächlich, dass er das RECHT hätte, die Firma zu druchsuchen und nach Geräten zu fahnden, die er dann anmelden könnte! Er sei ja - Zitat - "Von einer deutschen Behörde". Wenn er da an eine nicht so mutige Person gerät, die sich auch nicht vorher informiert hat, kommt er mit dieser Taktik sicher.
Bei so einem Verhalten hätte ich wohl die Polizei gerufen ...
(die hätten dann auch gleich die Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung usw. aufnehmen können)
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