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Person A (nicht Hundeerfahren, aber seit Jahren mit Hund C bekannt) beaufsichtigt während eines Trauerfalls Hund C von Frauchen B.
A fährt mit dem Hund ins Feld, geht Gassi, etc. Auf dem Rückweg geht sie noch kurz in den Supermarkt, lässt Hund C im Auto. Abends gibt sie C an Frauchen B zurück.
Am nächsten tag bemerkt A, das die vorderen Sicherheitsgurte im Auto schadhaft sind. In diesem Fall vom Hund angeknabbert.
Der Schadenfall wird der Versicherung X gemeldet.
X schreibt an A das sie ein Mitverschulden hat. Dieses wird mit 1/3 berechnet.
A ist damit nicht einverstanden, welche Wege stehen A jetzt offen? Muss A das hinnehmen?
Schaden soll in Vertragswerkstatt repariert werden!
gruss, sidney _________________ *Das einzig Schlimmere als 35 und Single zu sein ist, 35 und geschieden zu sein.* C.Y.
www.galgo-in-not.de
Meine Meinung: mit einem Drittel Mithaftung kommt sie noch gut weg. Man hätte auch die Hälfte annehmen können. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
wie kommst du zu deiner Aussage?
Meines Wissens(?) nach haftet die Hundehaftpflicht auch für grob fahrlässige Fälle. Obwohl ich hier noch nichtmal grobe Fahrlässigkeit erkenn kann. (Hund ist seit jahren bekannt, Hund fährt täglich Auto, Hund hat dies noch nie getan).
Wo steht das man einen Hund nicht kurze Zeit im Auto lassen kann?
Warum darf man einen Hund nicht alleine im Auto lassen? Warum darf man ihn aber alleine in der Wohnung lassen? ....
gruss, sid _________________ *Das einzig Schlimmere als 35 und Single zu sein ist, 35 und geschieden zu sein.* C.Y.
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ich würde einmal einen Blick in die AHB (Allgemeine Haftpflicht Bedingungen) - speziell den Passus über die Hunde-Halter-Haftplicht- empfehlen.
Ich zitiere einmal aus der Werung für eine x-beliebige HH-AVB:
Zitat:
Aufgabe unserer Hundehalter-Haftpflichtversicherung ist es, Sie von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die gegen Sie erhoben werden. Wir kümmern uns um die Dinge, die im Schadenfall erledigt werden müssen:
* Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe für Sie eine Schadenersatzpflicht besteht
* Regulierung von berechtigten Schadenersatzansprüchen
* Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen.
Im Falle eines Rechtsstreits führen wir für Sie den Prozess und tragen auch die hierfür anfallenden Kosten.
Dem nach würde ich einmal die Eintrittspflicht dem Grunde nach befürworten - wobei das eigene Handeln und die Kenntnis des Geschädigten bei der Entscheidung zur Schadenregulierung der Höhe nach im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Hier verbietet sich mir eine Bewertung mangels Kenntnis des Einzelfalls der letzenendes wohl nur von einem Einzelrichter beim Amtsgericht festgestellt werden wird.
Einige Versicherer verkaufen darüber hinaus (teilweise kostenfrei - weil für den Versicher i.d.R. kostenfrei - s.u.) noch "besondere Haftungserweiterungen" à la
Zitat:
Mitversichert ist aber auch Ihre Familie, Freunde, Bekannte oder der Nachbar, der Ihr Tier hütet (Haftpflicht als Tierhüter)
Diese "Haftungserweiterung" liest sich vorteilhaft; ist aber stets zum Nachteil für den versicherten Personenkreis weil die "eigenen Schäden", die der Hund während der durch den genannten Personenkreis betreuten Zeiten dort anstellt eben nicht mehr mitversichert sind. Der Hund ist quasi zum betreuten Zeitpunkt ein "eigener Hund" für den der Betreuende aber keinen Beitrag zahlen muss.
Rechtlich ist das ganze zwar höchst umstritten (überraschende Klausel gem. AGB-Gesetz), aber oft wirkt es....
Am besten die eigenen Rechtsschutz-Versicherung einmal anrufen... _________________ MfG,
Duisburger
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