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dies ist mein erster Beitrag in diesem Forum, also hoffe ich, ich bin hier richtig.
Also hier die Schilderung des fiktiven Falles, der Verständlichkeit halber in der "ich" Form geschrieben, blickt doch sonst keiner durch, was ich meine:
"Am Wochenende war ich auf einer Veranstaltung, auf welcher ich privat Fotos für eine Homepage machen sollte. Soweit so gut, im Laufe des Abends, musste ich im Rahmen dieser Veranstaltung noch eine andere Aufgabe übernehmen und konnte somit vorrübergehend keine Fotos machen. Also übergab ich die Kamera (Neuwert vor ca. 1 1/2 Jahren 800€) einer Freundin, damit diese weiter machen konnte. Eine halbe Stunde später, kam Sie wieder, mit meiner Kamera, die ganz offensichtlichen einen Totalschaden hatte. Sie wollte ein Bild machen, dabei wurde Ihr die Kamera durch eine ungeschickte Armbewegung von jemanden aus der Hand geschlagen.
Zuerst machte ich mir auch keine weiteren Gedanken darüber, ich ging zu dem "Übeltäter" und lies mir seine Adresse usw. geben, seine Schuld hat er auch sofort eingeräumt und wollte den Schaden auch umgehend seiner Versicherung melden. Jetzt erzählte mir aber ein Bekannter, der bei einer Versicherung gearbeitet hat, ich solle mit der tatsächlichen Vorgangsbeschreibung vorsichtig sein, weil mir die Versicherung (weiss bis jetzt noch nicht welche) einen Strick daraus drehen könnte.
Hier also meine unverbindlichen rein informativen Fragen:
1. Könnten wir den Vorgang so schildern, ohne ein Risiko einzugehen.
2. Wie mache ich einen sochen Schaden geltend (Kostenvoranschlag, oder reicht die Rechnung der Kamera)
3. Würde ich den Neupreis, oder einen Zeitwert bekommen? Zeitwert wäre ein großer Nachteil, weil man 1. diese Kamera nicht mehr bekommt und 2. keine gebrauchte in Frage kommen würde. Diese war kaum gebraucht."
Vielen Dank schoneinmal für eure unverbindlichen Antworten.
Ann
Zuletzt bearbeitet von H5N1 SP2 am 11.09.06, 02:53, insgesamt 1-mal bearbeitet
1. schildern was passiert ist, alles andere geht in den bereich falscher angaben, und führt im zweifel zum verlust des kompletten versicherungschutzes oder könnte sogar als versicherungsbetrug gesehen werden, mit noch unangenehmeren folgen...
warum soll bei der tatsächlichen schilderung ein strick gedreht werden??
2. anschaffungsrechnung der kamera, kostenvoranschlag für reparaturkosten/bestätigung über totalschaden, kamera an die versicherung schicken
3. zeitwert.
das ist so im bürgerlichen gesetzbuch geregelt und hat erstmal nichts mit der versicherung zu tun.
ansonsten wär das ne tolle sache: meine digitalkamera ist 5 jahre alt und wirklich nicht mehr stand der technik, mir macht sie jemand kaputt und ich bekomm ne nagelneue, mit den heutigen standarts und deutlich besseren leistungsmerkmalen. das geht leider nicht. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Da wurde was von wegen verleihen geschieht sozusagen auf eigenes Risiko gesagt. Da ich als Tatsächliche Besitzerin der Kamera besser darauf aufpassen würde usw.
Wie gesagt, das Gerät ist sogar noch in der Garantiezeit und ich habe Zubehör (2. Akku, Fernbedienung, Ledertasche und Reiseladegerät ) Dieses müsste ich doch dann auch alles neu kaufen, zählt das garnicht. Auf Reparatur bestehen kann man ja bestimmt nicht, oder.
ausgeschlossen in der PHV sind schäden an sachen, die sich der versicherungsnehmer geliehen hat. in wenigen versicherungsverträgen ist die leihe aber sogar bis zu einem bestimmten betrag mitversichert.
ich hab das so verstanden, daß der schadenfall über die pHV desjenigen abgewickelt wird, der die bekannte angestossen hat, oder? derjenige hat sich die kamera ja nicht geliehen, also kein bedingungsgemäßer ausschluß.
wenn das gerät erst 1 1/2 jahre alt ist, müßte es doch auch dem gebrauchtmarkt noch zu bekommen sein?
um was für ein modell handelt es sich denn?
ändert aber nicht daran, daß es immer nur den zeitwert einer beschädigten sache gibt. vorallem im bereich der elektronik sinkt der wert sehr schnell, da "jeden tag" neue modelle mit besseren leistungen, besseren ausstattungen rauskommen, und damit die vorgänger noch billiger verkauft werden.
das zubehör kann ja mit einem nachfolgemodell gleicher marke i.d.r. weiterverwendet werden. ansonsten kann man das zubehör verkaufen, z.b. auf den einschlägigen auktionsplattformen.
ein anderes beispiel:
wenn ihnen ein zwie jahre altes auto zu schrott gefahren wird, bekommen sie auch nur den zeitwert, kein neues auto. wenn das "zubehör" (also z.b. das autoradio) nicht beschädigt wurde, bekommen sie hierfür natürlich auch keine entschädigung.
wenn eine reparatur nicht möglich ist, bringt es nicht viel, auf eine reparatur zu bestehen und eine reparatur ist auch nur bis zum zeitwert wirtschaftlich sinnvoll. alles was darüber hinausgeht, muß weder der schadenverursacher, noch dessen versicherung übernehmen. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Zuletzt bearbeitet von talla am 11.09.06, 09:43, insgesamt 1-mal bearbeitet
Da wurde was von wegen verleihen geschieht sozusagen auf eigenes Risiko gesagt. Da ich als Tatsächliche Besitzerin der Kamera besser darauf aufpassen würde usw.
da werden mal wieder viele Sachen in einen Topf geworfen, die da nicht zusammen reingehören.
Es ist soweit richtig, in der Haftpflichtversicherung sind Schäden an geliehenen Sachen ausgeschlossen. Das muss man aber im Zusammenhang sehen, um das begreifen zu können.
Der Ausschluss bezieht sich darauf, dass sich der Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung eine Sache ausleiht und diese Sache dann beschädigt. Dafür hat er grundsätzlich keinen Versicherungsschutz.
Hier liegt der Fall doch aber ganz anders: derjenige, der die Kamera beschädigt hat (das war der, der die ungeschickte Armbewegung gemacht hat), hat die Kamera doch nicht selbst geliehen. Er hat eine fremde Sache fahrlässig beschädigt, und dafür hat er (bzw. seine Haftpflichtversicherung) Schadenersatz zu leisten.
Streitig ist halt, wie immer in solchen Fällen, die Höhe des Zeitwertes. Elektronische Geräte unterliegen halt einem starken "Wertverfall". Ich denke, ein Abzug zwischen einem Viertel und einem Drittel des damaligen Neupreises dürfte gerechtfertigt sein. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Achso,
na dann dürfte der Sachverhalt ja klar sein und die abwicklung problemlos laufen. Danke für eure Antworten. Dann bleibt mir nur noch, dem Versicherungsvertreter des Schädigers, wenn ich Ihn besuche mit der Schadensmeldung, schöne Augen zu machen, vielleicht ist er ja dann ein wenig kulanter. Oder haben die keinen Ermessensspielraum?
Aber wie gesagt, schonmal vielen Dank für eure Antworten:::
Der Versicherungsvertreter hat damit in aller Regel nix zu tun, es sei denn er hätte Regulierungsvollmacht für Kleinschäden. Das kommt aber nicht allzu häufig vor.
Der Versicherungsvertreter gibt (normalerweise) nur die Schadenanzeige an die zuständige Schadenabteilung seines Versicherers weiter, dort wird das dann bearbeitet. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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