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Anmeldungsdatum: 23.11.2004 Beiträge: 24 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.12.04, 11:29 Titel: Verjährung von Anwaltshaftung
Man nehme einmal an, ein Fall schildert sich wiefolgt:
Ein Rechtsanwalt wird beauftragt, die Nachlassangelegenheiten einer Erbengemeinschaft zu erledigen bzw. diese dabei zu vertreten.
Nach Ausstellung des Erbscheins und erfolgter Erbannahme stellt sich eine Überschuldung des Nachlasses heraus.
Der Rechtsanwalt beantragt die Erbschaft nachträglich auszuschlagen, bzw. die Nachlassinsolvenz zu eröffnen, besitzt jedoch zur Wahrung der Rechtsform gar nicht die notwendige Qualifikation, was jedoch verschwiegen wird. Auch werden diverse Unterlagen und Schriftstücke dem Mandanten verwehrt und zurückgehalten.
Das AG reagiert auf sein Schreiben und weist darauf hin, dass er sich bitte an das zuständige Insolvenzgericht wenden möchte und nicht an das AG mit dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Durch das Fehlverhalten des RA wird die Erbschaft als rechtsgültig erklärt und die Fristen zur ordnungsgemäßen Ausschlagung versäumt.
Dem Mandanten entsteht dadurch in folgenden etwa 6 Jahren ein erheblicher Mehraufwand und natürlich die Verpflichtung gegenüber den Gläubigern, von denen bis zur Einleitung der Insolvenz auch einige durch Tilgung der Schuld bedient werden.
Nach viel hin und her, Beschäftigung div. Anwälte, Notare und Insolvenzverwalter, wird die ca. 3 Jahre später eingeleitete Nachlassinsolvenz nach erneuten ebenfalls knapp 3 Jahren "erfolgreich" abgeschlossen.
Der zuerst vertretende RA wird schriftlich durch einen anderen RA in Kenntnis gesetzt, dass Haftungsansprüche gestellt werden (innerhalb der 3 Jahresfrist).
Was natürlich erst nach Abschluß der Nachlassinsolvenz möglich ist, da sonst eine annähernd genaue Schadenssumme nicht zu beziffern wäre.
Ist in diesem Fall für die Frist der Haftungsansprüche nun maßgeblich, wann der zu beklagende RA für die Erbengemeinschaft tätig gewesen ist, oder wann er vom anderen RA darauf hingewiesen wurde, dass Haftungsansprüche gestellt werden?
Mfg _________________ Nichts ist über jeden menschlichen Zweifel erhaben, außer seiner eigenen Dummheit.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.12.04, 13:35 Titel:
Zur Hemmung der Verjährung vgl. §§203, 204 BGB.
Generell kann man sagen, daß durch den bloßen Hinweis "Hallo, ich habe Ansprüche an Sie" die Verjährung nicht gehemmt wird.
Das sollte der "andere RA" aber wissen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 23.11.2004 Beiträge: 24 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.12.04, 14:31 Titel:
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Zur Hemmung der Verjährung vgl. §§203, 204 BGB.
Generell kann man sagen, daß durch den bloßen Hinweis "Hallo, ich habe Ansprüche an Sie" die Verjährung nicht gehemmt wird.
Das sollte der "andere RA" aber wissen.
So genau hab ich mir über den Schritsatz des RA 2 keine Gedanken gemacht!
Somit wäre der erste RA fein raus...!? Wär ja auch mal zu schön, wenn dem nicht so wäre.
Aber würde nicht RA 2 dann dort haften, wo er versäumt die Hemmung der Verjährung zu beantragen bzw. dafür Sorge zu tragen!?
Das BGB, meine Lieblings-Lektüre!
Lieben Gruß, _________________ Nichts ist über jeden menschlichen Zweifel erhaben, außer seiner eigenen Dummheit.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.12.04, 15:37 Titel:
Skyvamp hat folgendes geschrieben::
Aber würde nicht RA 2 dann dort haften, wo er versäumt die Hemmung der Verjährung zu beantragen bzw. dafür Sorge zu tragen!?
Möglich.
Aber das öffnet eine Dose Würmer, wie man in den USA sagt.
Denn Sie müßten für Ansprüche gegen RA 2 erst einmal nachweisen, daß Sie überhaupt Ansprüche gegen RA 1 hatten. Schon das wird schwierig, da dann schon der komplette Erbsachverhalt aufgerollt werden müßte. Und wenn Ihnen das gelungen ist, müßten Sie nachweisen, daß durch einen Fehler von RA 2 Ihnen ein begründeter Anspruch entgangen ist.
Mit anderen Worten, Sie müssen schon eine lange Kette lückenlos zu Ihren Gunsten nachweisen, damit so ein Konstrukt Erfolg haben kann.
Ich will Sie weder entmutigen noch in eine bestimmte Ecke drücken, aber schon so manche querulatorische Störung hat mit so etwas angefangen oder geendet (vgl. http://www.justizirrtum.de/faelle/richter/Luettringhaus/index.htm - da ging es sogar gegen 4 Anwälte nacheinander).. _________________ DefPimp: Mein Gott
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Anmeldungsdatum: 23.11.2004 Beiträge: 24 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.12.04, 16:34 Titel:
Angenommen es ist sicher,dass Anspruch gegen RA 1 besteht . (Obwohl ja nicht alle Schriftstücke überhaupt zu Händen der Erbengemeinschaft gegangen sind).
RA 2 war bei seiner Beauftragung so sauer über das Vorgehen des RA 1, dass er sofort den nicht bekannten Schriftsatz an RA 1 verfasste.
Auch RA 2 legte das Mandat nieder, da die Erbengemeinschaft inzwischen zahlungsunfähig geworden ist. (Erbengemeinschaft bestand ursprünglich aus 1 Erwachsenen und 3 Kindern, die ihren Ehemann und Vater verloren hatten...rein spekulativ versteht sich)
Auch ist die Nachlassinsolvenz insoweit noch nicht abgeschlossen, da es Probleme mit Grundbucheintragungen zu Immobilien gab (ein weiterer RA nimmt die beauftragte Grundbucheintragung in 6 Jahren nicht vor, kurz vor Beendigung der Insolvenz dann aber doch noch...also Kommando zurück und wieder neue Notarverträge aufsetzen, aufgrund neuer Grundbuchsituation)
Aber auch das ist im Fallbeispiel überstanden und nach erfolgter Gläubigerversammlung wartet die EG nur noch auf den Stempel vom AG.
Was bei alledem jedoch auf der Strecke geblieben ist, div. Firmen (der Mutter),eine weitere steht vor dem aus, zwei inzwischen erwachsen gewordene Kinder sind nicht in Ausbildungen vermittelbar, solange die Erbschaft nicht abgeschlossen ist und ein psychologisches Gutachten erstellt wurde. (Hab mich da mal bei der Arbeitsagentur erkundigt und so etwas ist möglich)
Der Mutter wird nichts anderes übrig bleiben, als nach der Nachlassinsolvenz selbst die Privatinsolvenz anzustreben.
Drei zerstörte Existenzen, div. Arbeitsplätze die vom Markt verschwunden sind und ein weiterhin minderjähriges Kind.
Und auch das Vormundschaftsgericht falsch reagiert, indem es eben nicht reagiert hat.
Vielleicht ein wenig verworren, aber leichte Fälle brauch man hier ja nicht zu diskutieren!
Vielen Dank für den Link, interessante und leider auch sehr sehr traurige Geschichte! Vielleicht sollte man den Leuten aus diesem Fall mal raten, sich mit der Dame in Verbindung zu setzen!
Wer braucht da eigentlich noch das Fernsehen!? _________________ Nichts ist über jeden menschlichen Zweifel erhaben, außer seiner eigenen Dummheit.
Zuletzt bearbeitet von Skyvamp am 10.12.04, 20:06, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 10.12.04, 18:55 Titel: Re: Verjährung von Anwaltshaftung
Skyvamp hat folgendes geschrieben::
besitzt jedoch zur Wahrung der Rechtsform gar nicht die notwendige Qualifikation, was jedoch verschwiegen wird. Auch werden diverse Unterlagen und Schriftstücke dem Mandanten verwehrt und zurückgehalten.
Welche Qualifikation zur Wahrung welcher Rechtsform wohl gemeint ist ?
Offensichtlich der übliche Querulantenquatsch in neuem Gewand.
Anmeldungsdatum: 23.11.2004 Beiträge: 24 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.12.04, 19:28 Titel: Re: Verjährung von Anwaltshaftung
Zickzack hat folgendes geschrieben::
Welche Qualifikation zur Wahrung welcher Rechtsform wohl gemeint ist ?
Offensichtlich der übliche Querulantenquatsch in neuem Gewand.
Wenn Ihnen nicht einmal bekannt ist, dass auch ein Rechtsanwalt nicht alles machen darf und kann, sollten Sie vielleicht solche neumalklugen Aussagen unterlassen.
Satzteile zu nutzen um über jemand anderen herzuziehen, der an einer ernsthaften Diskussion interessiert ist, empfinde ich als bodenlose Frechheit.
Da stellt sich mir doch die Frage, wer hier wohl der Querulant zu sein scheint!? *kopfschüttel*
Besten Dank nochmal an Sie, Herr Schaffrath. _________________ Nichts ist über jeden menschlichen Zweifel erhaben, außer seiner eigenen Dummheit.
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