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Verfasst am: 12.09.06, 08:53 Titel: Unfall mit Privat-PKW auf Dienstreise - Wessen Versicherung?
Also: Fahrer (A) hat eine von seinem Arbeitgeber genehmigte Dienstreise mit seinem Privat-PkW. Auf der Dienstreise verursacht er mit dem PkW einen Unfall mit Sachschaden. Wessen Versicherung greift hier, dies des Arbeitgebers oder die KFz-Haftpflicht vom Fahrer (A)?
grundsätzlich die kfz-versicherung des pkw, also die eigene.
gibt es irgendwelche besonderen regelungen im arbeitsvertrag? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Die Frage ist aber weiterhin, ob A, wenn er denn den Unfall verursacht hat, seine eigenen Schäden am Kfz ersetzt bekommt.
Hier sollte erst mal der Arbeitsvertrag herangezogen werden. Unstrittig in diesem Zusammenhang ist, dass der Arbeitgeber über die Vereinbarung einer Kilometerpauschale nicht das komplette Unfallrisiko auf A abwälzen kann. Ansonsten gelten auch in diesem Fall die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Danach haftet A für den Schaden am Kfz in vollem Umfang, wenn er ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ist der Schaden mit normaler oder mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht, dann ist er zwischen Arbeitgeber und Ar nach Billigkeit und Zumutbarkeit aufzuteilen. Im Falle leichtester Fahrlässigkeit haftet demgegenüber A nicht.
Also zuerst mal in den Arbeitsvertrag reinschauen.......
betrifft das mit der leichten, mittleren und groben fahrlässigkeit nicht nur schäden, die der arbeitnehmer seinem arbeitgeber zufügt? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
nein, dass wird auch für den Bereich der Nutzung privater Pkws für Dienstfahren angewendet.
Eine grundsätzliche Ersatzpflicht trifft den Arbeitgeber immer dann, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Privatwagens des Mitarbeiters ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Somit ist das Unternehmen erst dann ersatzpflichtig, wenn eine ausdrückliche betriebliche Veranlassung zur Nutzung des privaten Fahrzeugs vorliegt, d.h. wenn der Arbeitgeber die Benutzung des Privatwagens für Dienstreisen vom Mitarbeiter verlangt hat bzw. der Verwendung ausdrücklich eingewilligt hat oder der Mitarbeiter vertraglich dazu verpflichtet ist. Dagegen scheidet eine Haftung des Arbeitgebers aus, wenn Dienstaufgaben nur aus Gründen der persönlichen Erleichterung oder mit der Absicht der Zeitersparnis mit dem eigenen Pkw des Mitarbeiters erledigt werden.
Bei der Frage, In welchem Umfang dann der Arbeitgeber tatsächlich einzustehen hat, gelten (immer unter den Vorbehalt, dass arbeitsvertraglich nichts anderes oder konkretes vereinbart wurde) die gleichen Grundsätze wie bei sonstigen Schadensereignissen innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Das macht m.E. auch Sinn, da in diesem Fall der private Pkw wie ein Dienstfahrzeug behandelt wird.
ahja,
vielen dank für die erklärung _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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