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Bestellung eines Betreuer für Deutschen im Ausland

 
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Kreitmayr
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Anmeldungsdatum: 23.04.2006
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 28.07.06, 11:27    Titel: Bestellung eines Betreuer für Deutschen im Ausland Antworten mit Zitat

Hallo zusammen.

Ein Deutscher heiratet eine Ausländerin und zieht nach einiger Zeit zu ihr ins Ausland.
Eine rasch voranschreitende Alterdemenz erzwingt die Unterbringung in einem Heim.

Die Ehefrau erwartet die Unterbringung im Ausland. Die Kinder erwarten die Unterbringung an ihrem Wohnsitz. (Vater ist der Sprache des Auslandes nicht mächtig.)

Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Vormundschaftsgericht teilt über über die befragte Betreuungstelle mit, es sehe keine Möglichkeit eine Betreuung zu bestellen. Der Wille der Ehefrau sei gegenüber den Kindern zu bevorzugen.

MfG
uwe
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 31.07.06, 06:34    Titel: Re: Bestellung eines Betreuer für Deutschen im Ausland Antworten mit Zitat

Kreitmayr hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen.

Ein Deutscher heiratet eine Ausländerin und zieht nach einiger Zeit zu ihr ins Ausland.
Eine rasch voranschreitende Alterdemenz erzwingt die Unterbringung in einem Heim.

Die Ehefrau erwartet die Unterbringung im Ausland. Die Kinder erwarten die Unterbringung an ihrem Wohnsitz. (Vater ist der Sprache des Auslandes nicht mächtig.)

Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Vormundschaftsgericht teilt über über die befragte Betreuungstelle mit, es sehe keine Möglichkeit eine Betreuung zu bestellen. Der Wille der Ehefrau sei gegenüber den Kindern zu bevorzugen.

1. Noch hat niemand das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
2. Zuständig ist allenfalls das AG Berlin-Schöneberg.
3. Bei einem solchen Fall dürfte man ohne Rechtsanwalt nicht weiterkommen, da die internationale Zuständigkeit sich nach internationalen Übereinkommen richtet, die nicht gerade zum Grundwissen gehören.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Kreitmayr
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Anmeldungsdatum: 23.04.2006
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 31.07.06, 23:16    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort,

dazu eine weitere Frage:
Zitat:
2. Zuständig ist allenfalls das AG Berlin-Schöneberg

Diese Aussage verstehe ich nicht!?



Erweiterung
Wenn ich das Betreungsrecht richtig verstanden habe, ist eine erwachsene Person die geistig nicht mehr in der Lage ist für sich selbst zu bestimmen z.B. Aufenthaltsort praktisch ein "herrenloses" Gut, solange keine Betreuung durch ein Gericht festgelegt wurde.

Z.B. die Ehefrau bringt den betroffenen Ehemann in das Heim X, die Kinder holen in dort ab und bringen ihn in das Heim Y. Dort findet ihn die Ehefrau holt ihn ab und versteckt ihn nun im Heim Z.

Gibt es im Betreuungrecht eine "gesetzliche" Bevorzugung der Ehefrau oder haben im Streitfall alle "Interessenten" zumindestens theoretisch die gleichen "Startbedingungen"

MfG
uwe
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 06:25    Titel: Antworten mit Zitat

Kreitmayr hat folgendes geschrieben::
Danke für die Antwort,

dazu eine weitere Frage:
Zitat:
2. Zuständig ist allenfalls das AG Berlin-Schöneberg

Diese Aussage verstehe ich nicht!?

Die Zuständigkeit liegt wahrscheinlich beim Vormundschaftsgericht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (§ 65 III FGG).

Kreitmayr hat folgendes geschrieben::

Gibt es im Betreuungrecht eine "gesetzliche" Bevorzugung der Ehefrau oder haben im Streitfall alle "Interessenten" zumindestens theoretisch die gleichen "Startbedingungen"

Primär gilt der - evtl. früher geäußerte - Wille des Betroffenen. Im übrigen werden Kinder und Ehefrau "bevorzugt".
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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Kreitmayr
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Anmeldungsdatum: 23.04.2006
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Danke,
es ist sehr schön auf jemanden zu treffen der sich auskennt. Hatte entsprechende Fragen bei zwei "zuständigen" Gerichten gestellt, den Hinweis auf § 65 III FGG bekam ich jedoch nicht.
Werde mal etwas im FGG bzw. im BGB nachlesen.

Das mit dem Klick auf die grünen Punkt ist mir nicht klar. Kann ich das Ergebnis meines Klicks nachvollziehen?

MfG
uwe
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Kreitmayr hat folgendes geschrieben::

Das mit dem Klick auf die grünen Punkt ist mir nicht klar. Kann ich das Ergebnis meines Klicks nachvollziehen?

Ja.
(Weitere Fragen zur "Technik" bitte im Supportforum!)
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 06:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Kreitmayr hat folgendes geschrieben::

Das mit dem Klick auf die grünen Punkt ist mir nicht klar. Kann ich das Ergebnis meines Klicks nachvollziehen?

Ja.
(Weitere Fragen zur "Technik" bitte im Supportforum!)


Wobei ich annehme, Kreitmayr möchte wissen, welchem Guten Zweck wieviel zu Gute kommt, würde mich auch interessieren. Frage

Danke

Lichtaus
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 08:10    Titel: Antworten mit Zitat

Lichtaus hat folgendes geschrieben::
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Kreitmayr hat folgendes geschrieben::

Das mit dem Klick auf die grünen Punkt ist mir nicht klar. Kann ich das Ergebnis meines Klicks nachvollziehen?

Ja.
(Weitere Fragen zur "Technik" bitte im Supportforum!)


Wobei ich annehme, Kreitmayr möchte wissen, welchem Guten Zweck wieviel zu Gute kommt, würde mich auch interessieren. Frage

Gerne:
Ein von mir festzulegender Anteil der grünen Punkte kommt der Rechtspflege zugute. Und verwaisten süßen Hundebabys in Rumänien.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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chancen
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Anmeldungsdatum: 16.08.2006
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 20:04    Titel: Antworten mit Zitat

Kreitmayr hat folgendes geschrieben::
Danke,
es ist sehr schön auf jemanden zu treffen der sich auskennt. Hatte entsprechende Fragen bei zwei "zuständigen" Gerichten gestellt, den Hinweis auf § 65 III FGG bekam ich jedoch nicht.
Werde mal etwas im FGG bzw. im BGB nachlesen.



Hallo,

am besten kaufst du dir die sehr günstigen Taschenbücher des Richters Walter Zimmermann: "Betreuungsrecht - Hilfe für Betreute und Betreuer". 7. Auflage; dtv und "Betreuungsrecht von A-Z" das ebenfalls bei dtv erscheint.

Generell scheint mir die Frage zu sein, welches Recht hier überhaupt zuständig ist. Ich vermute, dass es nicht das deutsche Betreuungsrecht ist, da die Betroffene keine deutsche Staatsbürgerin ist und nicht in Deutschland wohnt.

Nach deutschem Recht ist eindeutig der Wille der Betroffenen vorrangig. Also die Unterbringung im Ausland. Wäre es umgekehrt, also die Frau Deutsche und der Mann Ausländer und die Frau will in Deutschalnd untergebracht werden, dürfen die Sprachprobleme des Mannes in dieser Frage keine Rolle spielen.

Auch wenn ein Betreuer ein Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommt, heißt das noch lange nicht, dass er gegen den Willen eines Betreuten den Aufenthalt bestimmen kann. Für eine notwendige Unterbringung gegen den Willen des Betreurten bedarf es immer eines Gerichtsbeschluss. Der Betreuer kann lediglich die Unterbringung aufheben.

Grundsätzlich hat der Betreuer die Betreuung auch so zu führen, dass möglich dem in der Verfassung verankerten Recht des Betreuten auf ein Selbstbestimmtes Leben nachgekommen wird. Er hat sich also nach dem freien Willen des Betreuten zu richten. Wenn der Betreute keinen freien Willen mehr entwickeln kann, muss er einen mutmaßlich freien als Entscheidungsgrundlage ermitteln. Grob gesagt: Ein Betreuter der immer Kaffe getrunken hat kann nicht gezwungen werden ee zu trinken, auch wenn das gesünder für ihn wäre. Denn das Wohl des Betreuten, nach dem der Betreuer sich richten muss, ist in erster Linie die Erfüllung eines selbstbestimmten Lebens des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17.3.2003 - Stichwort "Subjektives Wohl").
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chancen
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Anmeldungsdatum: 16.08.2006
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: 18.08.06, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

chancen hat folgendes geschrieben::
Generell scheint mir die Frage zu sein, welches Recht hier überhaupt zuständig ist. Ich vermute, dass es nicht das deutsche Betreuungsrecht ist, da die Betroffene keine deutsche Staatsbürgerin ist und nicht in Deutschland wohnt.


Habe noch mal nachgelesen. Das deutsche Betreuungsrecht ist bei Ausländern nur zuständig, wenn der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, also die meiste Zeit im Jahr in Deutschland lebt.
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Kreitmayr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.04.2006
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Info,

habe mit AG Berlin-Schöneberg telefoniert. Erhielt von dort die Info, die ich suchte.



Bekomme aus irgend einem Grund keine Nachricht, wenn eine neue Antwort vorliegt. Böse
Bitte um Entschuldigung für die verspätete Antwort.

MfG
uwe
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