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Haftplicht? - Wasserschaden durch defekte Dichtung

 
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Bastian78
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Anmeldungsdatum: 13.09.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 13:32    Titel: Haftplicht? - Wasserschaden durch defekte Dichtung Antworten mit Zitat

In einem Haus, bestehend aus zwei Eigentumswohnungen, bewohnt durch den Eigentümer A (1. OG) und den Eigentümer B (EG), enstand ein Wasserschaden, durch einen Riß einer Dichtung am Toilettenspülkasten des Eigentümers A.
Durch den Riß der Dichtung, wurde das Bad des Eigentümers A unter Wasser gesetzt. Die Ursache des Wasseraustrittes wurde behoben und das Wasser aus dem Bad entfernt.

Trotz der Gegenmaßnahmen des Eigentümers A, gelang Wasser in das EG und somit in die Eigentumswohnung des Eigentümers B.
Das Wasser beschädigte Hausrat,Holzdecke, Laminatboden und verursachte Schimmelbildung an der Wand des Eigentümers A.

Die PHV des Eigentümers A kündigte bereits an, dass sie Schäden am Hausrat des Eigentümers B übernehmen wird.
Die PHV des Eigentümers A übernimmt jedoch keinen Schadensersatz für den Laminatboden und der Holzdecke, und den Schäden die durch das Wasser an der Wand enstanden sind und verwieß auf eine entsprechende Gebäudeversicherung.

Eine Gebäudeversicherung gegen Leitungswasser besteht in der WG der Eigentümer A + B nicht.

Warum gesteht eine PHV ein verschulden des Eigentümers A ein, und würde den Hausrat des Eigentümers B bezahlen, jedoch Schäden an Gebäude (Wand, Decke, Boden) nicht?
Kann Eigentümer B Schadenseratzansprüche für Wand, Holzdecke und Laminatanfussboden bei Eigentümer A einfordern?
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

wie lautet denn die begründung, warum die einen schäden übernommen werden, die anderen dagegen nicht?
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 13:43    Titel: Re: Haftplicht? - Wasserschaden durch defekte Dichtung Antworten mit Zitat

Bastian78 hat folgendes geschrieben::
In einem Haus, bestehend aus zwei Eigentumswohnungen, bewohnt durch den Eigentümer A (1. OG) und den Eigentümer B (EG), enstand ein Wasserschaden, durch einen Riß einer Dichtung am Toilettenspülkasten des Eigentümers A.
Durch den Riß der Dichtung, wurde das Bad des Eigentümers A unter Wasser gesetzt. Die Ursache des Wasseraustrittes wurde behoben und das Wasser aus dem Bad entfernt.

Trotz der Gegenmaßnahmen des Eigentümers A, gelang Wasser in das EG und somit in die Eigentumswohnung des Eigentümers B.
Das Wasser beschädigte Hausrat,Holzdecke, Laminatboden und verursachte Schimmelbildung an der Wand des Eigentümers A.

Die PHV des Eigentümers A kündigte bereits an, dass sie Schäden am Hausrat des Eigentümers B übernehmen wird.
Die PHV des Eigentümers A übernimmt jedoch keinen Schadensersatz für den Laminatboden und der Holzdecke, und den Schäden die durch das Wasser an der Wand enstanden sind und verwieß auf eine entsprechende Gebäudeversicherung.

Eine Gebäudeversicherung gegen Leitungswasser besteht in der WG der Eigentümer A + B nicht.

Warum gesteht eine PHV ein verschulden des Eigentümers A ein, und würde den Hausrat des Eigentümers B bezahlen, jedoch Schäden an Gebäude (Wand, Decke, Boden) nicht?
Kann Eigentümer B Schadenseratzansprüche für Wand, Holzdecke und Laminatanfussboden bei Eigentümer A einfordern?




Wahrscheinlich weil die Versicherung garnicht weiß, dass keine Wohngebäudeversicherung besteht und die HV-Versicherung hier nur eine subsidäre Stellung hat.
Kenne ansonsten solch eine (berechtigte) Haltung der Haftpflichtversicherung nur vom Gebäudeglas (Ausschluss weil separat versicherbar...)

Ansonsten würde ich Person A raten einfach mal die IHM VORLIEGENDEN Versicherungsbedingungen durchzulesen im Bezug auf "Versicherungumfang" und "Ausschlüsse", statt hier Fragen zu stellen die so niemand ohne diesen Vertrag zu kennen genau beantworten kann...
_________________
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