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LegalAdvice
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 19:50    Titel: Wertstellung Antworten mit Zitat

Guten Tag,

Man überweist an einem Montag einen Betrag X von einem Konto bei Bank A auf ein Konto bei der Bank B.

Das A-Konto wird Montags mit dem Betrag belastet, das B-Konto bekommt aber erst Dienstags die Wertstellung.

Ist das rechtens? Aus welchen Gründen ist es den Banken in Deutschland nicht möglich, eine bargeldlose Transaktion unverzüglich, wenn nicht gar in Echtzeit durchzuführen?

Grüße,
LA
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hjb
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.09.06, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

...das liegt daran, dass die Sparkasse Hintertupfing nicht mit jeder Bank in Deutschland in Verbindung steht. Der Zahlungsverkehr geht über die Kopfstellen und dort über einen direkten Austausch. Banken, die direkt Austausch untereinander betreiben (z.B. die grossen deutschen Privatbanken) schreiben auch schon taggleich gut. In anderen Fällen muss man sich eben einen Tag gedulden. Im Verlgiech zu früher (beleghafte Zahlungen) ist das aber jetzt auch schon blitzschnell.

Apropos Blitz: Das gibts noch. Man kann über seine Bank eine entsprechende Zahlung veranlassen und der Empfänger bekommts nicht nur gleichtägig, sondern noch ein hübsches Avis. Nachteil: Dieser Service geht über die Bundesbank und die nimmt ordentlich Gebühren, auch die Banken zahlen dort (glaube ich) 10 Euro und lassen es sich entsprechend vom Kunden bezahlen. Wenn es allerdings um grosse Summen geht, wo 10 Euro weniger ist als die Tageszinsen, lohnt sich dieser Weg.

Gruss Hans-Jürgen
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Ponka
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.09.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Naja

Aber wenn es zum Vorteil der Bank ist sind sie schlagrtig verbunden.
Und da interessiert der Ort nicht mehr.
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souii
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 168

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ich will das Thema hier aufgreifen, um noch etwas anderes zu diskutieren:

Stimmt es wirklich, dass wenn es um Terminpflichten geht, der Tag des Geldeingangs auf dem Empfängerkonto zählt?

Problem ist nämglch folgendes:
Überweisung Cortal Consors -> Dresdner Bank = ca. 1Tag
Überweisung Cortal Consors -> Frankfurter (Wortsperre: Name) = 5 Stunden
Überweisung Cortal Consors -> Sparkasse Karlsruhe = 12 Stunden

Überweisung Cortal Consors -> Bremer Landesbank = angeblich 4 Tage (laut Empfänger)


Muss der Empfänger die Bankverbindung nicht auch so wählen, dass das Geld recht schnell da ist (wenn die Überweisung wirklich 4 Tage gedauert hat).
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hjb
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

man kann das oft nicht in Stunden ausdrücken, weil mehrfach am Tag ausgetauscht wird. Geht die Online-Überweisung in einen Austausch gerade noch mit rein, verkürzt sich die "Reisezeit" im Idealfall auf ein paar Minuten. Die Empfängerbanken brauchen auch etwas zur Verbuchung. Ist der Austausch gerade "weg" ist das vergleichbar mit einem Bus, der nur alle zwei Stunden fährt, die Reisezeit verlängert sich.

Wenn die Zahlung über eine Kopfstelle geht, ist nicht der Ort entscheidend, sondern die Verbindung. Von einer Grossbank in Berlin zu einer anderen in München geht wesentlich schneller als von der Grossbank in Berlin zu einer kleinen Privatbank in Berlin.

Auf die letzte Frage : Ja, die Erfülung der Zahlungspflicht ist erst mit Verbuchung eingetreten. Der Auftraggeber muss das entsprechend früh abgeben. Viele Empfänger haben mehrere Konten und der Auftraggeber kann seine Bank fragen, zu welcher dieser Kontoverbindung die schnellste Verbindung besteht.

Gruss Hans-Jürgen
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Raureither
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 31
Wohnort: Unterfranken

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 15:51    Titel: Re: Wertstellung Antworten mit Zitat

LegalAdvice hat folgendes geschrieben::
Ist das rechtens?


Um diese Frage noch zu klähren: Ja

Seit 01. Januar 2002 ist das Überweisungsgesetz für den gesamten inländischen und ausländischen
Zahlungsverkehr gültig. Aufgrund dieses Überweisungsgesetzes kommt durch den Überweisungsauftrag des Kunden ein eigenständiger Vertrag (Überweisungsvertrag) zustande. Die Position des Kunden wird hinsichtlich der Ausführungsdauer der Überweisung, Leistungsstörungen und der Haftung gestärkt.


Auszug aus dem Überweisungsgesetz:
Ausführungsfristen:


Soweit das Kreditinstitut keine anderen Fristen vereinbart, gelten folgende Regelungen für die Ausführung (Gutschrift auf dem Empfängerkonto) der Überweisung:

· innerhalb einer Haupt- oder Zweigstelle: (Auftraggeber- und Empfängerkonto innerhalb einer Geschäftsstelle) ein Bankarbeitstag

· andere institutsinterne Überweisungen: (innerhalb eines Bankenverbundes) zwei Bankarbeitstage

· sonstige Inlandsüberweisungen: drei Bankarbeitstage

· Auslandsüberweisungen innerhalb der in Ziff. 1.2 genannten Länder: fünf Bankarbeitstage

Der Zeitpunkt des Überweisungseinganges wird aus Vereinfachungsgründen derzeit nicht dokumentiert. Unabhängig hiervon kann auf besonderen Kundenwunsch ein Datumsstempel auf den Beleg für den Auftraggeber angebracht werden.



MFG euer Raureither
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 15.09.06, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

abgesehen davon, dass die zitierten Regeln inzwischen in die §§ 676 a-c in das BGB übernommen wurden ist das richtig.
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