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Person A betreibt als Einzelunternehmen nebenberuflich eine kleine Plattenfirma. Das Aufgabengebiet des Unternehmen beschraenkt sich auf die Herstellung von Tontraegern. Der Verkauf der Tontraeger wird von kleinen Laeden uebernommen, die A selber beliefert.
Ist A ein Kaufmann und verpflichtet, sich im Handelsregister einzutragen?
Ein Gewerbe dürfte eindeutig vorliegen. Es könnte sich aber um ein Kleingewerbe handeln. Dann wäre der Inhaber nicht zur Eintragung verpflichtet, könnte aber den Kaufmann-Status per freiwilliger Eintragung erlangen (Kann-Kaufmann).
Ob ein Kleingewerbe vorliegt, hängt vom Umfang seines Handelsgeschäfts ab. Beschäftigt er Angestellte, wie viele? Teilnahme am Wechsel- oder Scheck-Verkehr? Höhe des Umsatzes? Vielfalt der Geschäftspartner?
In diesem Beispiel nehmen wir an, dass A keine Angestellten beschhaeftigt, sofern unter Vertrag genommene Kuensler nicht als Angestellte gelten (?). Es gibt keine Teilnahme am Wechsel- oder Scheckverkehr und der Umsatz liegt unter 30000 Euro/Jahr.
Wie veraendert sich die Situation wenn A seine Waren selber verkauft, beispielsweise ueber einen Online-Shop oder einen Verkauftsstand bei Veranstaltungen? Wird er in diesem Fall zu einem Ist-Kaufmann?
Das hört sich nach Kleingewerbe an. Ob er zusätzlich noch an Endverbraucher verkauft, spielt dabei keine Rolle. (Hinweis: Die Vorschriften des BGB zum Verbrauchsgüterkauf, z.B. die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, gelten auch für Kleingewerbetreibende)
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