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B hat nunmehr nach der 1. Mahnung von A einen zurückdatierten Scheck erhalten, diesen jedoch mit einer beiliegenden Kostenaufrechnung von A, der geforderte Rechnungsbetrag wurde um fast 2/3 gekürzt.
Kunde A zieht unter anderem bei Einhaltung einer bestimmten Zahlungsfrist gewährte Nachlässe ab, daher auch die Rückdatierung des Schecks. Weiterhin macht A Kosten geltend, die B so nicht akzeptiert. Dieses hat B inzwischen auch in einem weiteren Schreiben A mitgeteilt, A hat sich hierzu noch nicht geäussert. B hat den vorliegenden Scheck noch nicht bei seiner Bank eingereicht.
Mittlerweile ist die 2. Mahnung an A per Einschreiben raus. Hieraufhin ruft eine Mitarbeiterin von A bei B an und fragt, ob der Scheck bei B noch nicht eingegangen wäre. B weist daraufhin auf sein Schreiben zur Rechnungskürzung hin. Die Mitarbeiterin weiss von diesem Schreiben nichts, meint aber, B könnte den Scheck doch schon mal als Anzahlung verbuchen und bittet weiterhin, das Schreiben von A zur Rechnungskürzung nochmal zu faxen, eventuell wäre dieses ja auf dem Postweg verloren gegangen.
B hatte den Scheck bisher noch nicht eingelöst, da dieser mit dem gekürzten Rechnungsbetrag sich auf die Kostenaufstellung bezieht. B befürchtet bei Einlösung des Scheckes, dass er die Kürzung seiner Rechnung dadurch anerkennen würde.
Könnte dieses so sein und sich A bei Forderung des Restbetrages hierauf berufen?
Reicht es, wenn A jetzt B per Fax mitteilt, dass der Scheck als Anzahlung auf den geforderten Betrag anerkannt wird?
Oder ist B hierbei zu vorsichtig und eine Anerkennung der Rechnungskürzung von A ist durch Einlösen des Scheckes garnicht gegeben?
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