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A hat bei B ein Darlehen laufen. A kann aber die hohen Raten nun nicht mehr bedienen und bittet B um eine Ratenreduzierung. Nach mehreren Telefonaten mit mehreren uneinheitlichen Aussagen, schlägt B ein notarielles Schuldanerkenntnis vor, mit reduzierter Rte aber dann einem direkten Titel.
B schickt A die notwendigen Unterlagen zu. In dem Anschreiben setzt jedoch B eine Frist das not. Schuldanerkenntnis zu übberreichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so gehe das Ganze an ein Inkassobüro - obwohl die Raten bisher vollständig bezahlt wurden
Frage: ist es rechtens, dass wenn es sich A z.B. anders überlegt und von der Schuldanerkenntnis Abstand nimmt, dass B die Kreditforderung an ein Inkasso übergibt?
Verträge sind einzuhalten. Das gilt auch für Vertragsänderungen.
Voraussetzung für eine Übergabe an eine Inkasso-Unternehmen ist, dass eine fällige Forderung vorliegt. Voraussetzung hierfür ist die Kündigung des Darlehensvertrags.
Ist diese erfolgt (und rechtmäßig erfolgt)?
Ist der Vertrag gekündigt und die Forderung fällig, so schuldet der Schuldner eine unverzügliche Zahlung des Gesamtbetrags (was er nicht kann).
Trifft dann A und B wirksam eine Rückführungsvereinbarung, so ist diese (von beiden Seiten) einzuhalten.
Hält A diese nicht ein, so besteht weiter eine fällige Forderung. B hat nun grundsätzlich das Recht angemessene Schritte zum Eintreiben der Forderung zu unternehmen und dies Kosten hierfür A zu belasten. Hierzu zählt auch der Einsatz eines Inkassobüros.
Voraussetzung für eine Übergabe an eine Inkasso-Unternehmen ist, dass eine fällige Forderung vorliegt. Voraussetzung hierfür ist die Kündigung des Darlehensvertrags.
Ist diese erfolgt (und rechtmäßig erfolgt)? NEIN!
Ist der Vertrag gekündigt und die Forderung fällig, so schuldet der Schuldner eine unverzügliche Zahlung des Gesamtbetrags (was er nicht kann).
Trifft dann A und B wirksam eine Rückführungsvereinbarung, so ist diese (von beiden Seiten) einzuhalten. DAS IST SCHON KLAR! ABER WENN A DIESE VEREINBARUNG GAR NICHT ERST UNTERSCHREIBT UND DIE RATEN GANZ NORMAL WEITERBEZAHLT, WAS DANN?
Hält A diese nicht ein, so besteht weiter eine fällige Forderung. B hat nun grundsätzlich das Recht angemessene Schritte zum Eintreiben der Forderung zu unternehmen und dies Kosten hierfür A zu belasten. Hierzu zählt auch der Einsatz eines Inkassobüros.[/quote]
B SCHREIBT JA DAS WENN DIE NOTARIELLE SCHULDANERKENNTNIS NICHT BIS ZUM TAG X EINGEHT, A DANN EIN INKASSO EINSCHALTET! ABER WENN NIX EINGEHT UND B WEITER SEINE RATEN BEDIENT, MIT WELCHEM RECHT KANN DANN A EIN INKASSO BEAUFTRAGEN? DER RATENKREDITVERTRAG LÄUFT DOCH WEITER BIS Z.B. B NICHT MEHR ZAHLT, ODER???
ist der Kreditvertrag nicht gekündigt, so hat der Darlehensgeber lediglich Anspruch auf die Raten, ggf. die vereinbarte Schlussrate, die vereinbarten Sicherheiten etc.
Der Einsatz eines Inkassobüros ist dann nicht möglich (was sollte dieses auch).
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