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Verfasst am: 19.09.06, 14:05 Titel: Fahrraddiebstahl aus abgeschlossen Kellerverschlag
Guten Tag.
Anbei eine kurze Frage zum Fahrraddiebstahl.
Müsste die Hausratversicherung für einen Fahrraddiebstahl aus einem abgeschlossenen Kellerverschlag der nur dem Radbesitzer zugänglich ist und sich in einem zudem abgeschlossenen Kellerraum befindet aufkommen.
Angenommen der Verschlag sei aufgebrochen worden.
Zählt das Fahrrad unter diesen Umständen nicht als ein gewöhnlicher Gegenstand im verschlossenen Raum, so dass keine zusätzliche Fahrradklausel von nöten ist?
Angenommen es läge eine original Rechnung des neuen Rades, jedoch keine Rahmennummer vor. Kann die Versicherung auf eine solche Nummer in diesem Falle bestehen?
Wie wäre der Sachverhalt zu bewerten? Müsste die Versicherung den Wert ersetzen?
Verfasst am: 19.09.06, 14:21 Titel: Re: Fahrraddiebstahl aus abgeschlossen Kellerverschlag
Zitat:
Müsste die Hausratversicherung für einen Fahrraddiebstahl aus einem abgeschlossenen Kellerverschlag der nur dem Radbesitzer zugänglich ist und sich in einem zudem abgeschlossenen Kellerraum befindet aufkommen.
Angenommen der Verschlag sei aufgebrochen worden.
Grundsätzlich wäre die Tatbegehungsvoraussetzung "Einbruch in einen Raum eines Gebäudes" und "Einbruchdiebstahl" erfüllt, der Hausrat-VR wäre eintrittspflichtig.
Aus der Rechtsprechung hat sich allerdings ergeben, dass auch ein Kellerverschlag bei Lagerung von höherwertigem Hausrat Blickdicht zu gestalten ist. Ist für einen potentiellen Täter der Wert (und damit der Erfolg eines Einbruchs) ohne Umstände ersichtlich, so kann der VN obliegenheitspflichtig werden und den Kellerverschlag von innen verhängen oder hochwertigen Hausrat anderweitig lagern.
Zitat:
Zählt das Fahrrad unter diesen Umständen nicht als ein gewöhnlicher Gegenstand im verschlossenen Raum, so dass keine zusätzliche Fahrradklausel von nöten ist?
Das Fahrrad ist in diesem Fall ein Hausratgegenstand der im Haushalt zum Gebrauch dient, die sog. Fahrrad-Diebstahlklausen ist hier nicht Voraussetzung zur Erlangung eines Entschädigungsanspruchs.
Zitat:
Angenommen es läge eine original Rechnung des neuen Rades, jedoch keine Rahmennummer vor. Kann die Versicherung auf eine solche Nummer in diesem Falle bestehen?
Wie wäre der Sachverhalt zu bewerten? Müsste die Versicherung den Wert ersetzen?
Die Anschaffungsrechnung des neuen Rades ist hier unerheblich, der Versicherte/Anspruchsteller ist nachweispflichtig für die Wertigkeit des entwendeten Gegenstandes. Und hat erst dann Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte. _________________ MfG,
Duisburger
Kann mir jetzt vielleicht noch jmd. sagen wie es sich mit der Rahmennummer verhält?
Könnte die Versicherung darauf bestehen oder ist das Schickane?
Oder ist das in diesem Falle hinfällig, da es sich ja um einen Hausratsgegenstand handelt?
die rahmennummer ist der hausratversicherung ziemlich egal. daran wird es sicher nicht scheitern. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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