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Verfasst am: 19.09.06, 18:05 Titel: Arbeitsamt verlangt Zinsen bei Ratenzahlung
Hallo liebes Forum,
bei mir hat sich das Arbeitsamt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu meinen Gunsten verrechnet (falsche Steuerklasse). Monate später habe ich ein Anhörungsschreiben bekommen, in dem das Arbeitsamt mir mitteilte, dass ich zu Unrecht 798,00€ bekommen habe. Im nächsten Satz schreiben sie ....Nach meinen derzeitigen Erkenntnissen musste ihnen bekannt sein, dass die Bewilligung fehlerhaft war (§45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Entsprechende Hinweise enthielt auch das Ihnen ausgehängte Merkblatt für Arbeitslose - Ihre Rechte - Ihre Pflichten-....... Mir ist dieser Fehler aber nicht aufgefallen. Ich bin sofort hin zum Arbeitsamt und habe Widerspruch eingelegt. Hat aber nichts genützt. Daraufhin bekam ich ein Rücknahmebescheid vom Arbeitsamt, in dem ich aufgefordert werde, das Geld zurückzuzahlen. Außerdem wieder der Satz wie oben schon erwähnt ..........Nach meinen Erkenntnissen.........
Da ich den Betrag nicht auf einmal zahlen kann, bat ich um Ratenzahlung. Diese wurde mir bewilligt. Der Hammer aber ist, ich darf jetzt Zinsen bezahlen für die Ratenzahlung und zwar einen Basiszins (z.Zt. 1,95%) + 2,00%.
Hat jemand die gleiche Erfahrung gemacht? Ist das alles rechtens? Ich versteh die Welt nicht mehr.
Der Rückforderungsbescheid ist bereits rechtskräftig, nehme ich mal an.
Bei einer bewilligten Ratenzahlung handelt es sich um eine Stundung der Forderung i.S.d. § 76 Abs. 2 SGB IV (bzw. möglicherweise entsprechende Vorschrift im SGB III), die gegen eine angemessene Verzinsung (i.d.R. 2 Prozentpunkte über dem Basiszinzsatz) zu gewähren ist. Von der Verzinsung soll nur in begründeten Einzelfällen abgesehen werden. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Verfasst am: 20.09.06, 08:08 Titel: Arbeitsamt verlangt Zinsen bei Ratenzahlung
Hallo Old Piper,
vielen Dank für die Antwort.
Die Widerspruchsfrist gegen den Rücjknahmebescheid ist noch nicht abgelaufen. Ich habe vor lauter Schock gleich beim Arbeitsamt angerufen und um Ratenzahlung gebeten. Daraufhin bekam ich einen Stundungsbescheid.
Dann sollten Sie evtl. in Betracht ziehen, erst mal gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Im ungünstigsten Fall gewinnen Sie damit Zeit. Die sollten Sie aber auch sinnvoll nutzen und sparen, damit sie nach evtl. erfolglosem Rechtsmittelverfahren dann nicht erneut die Stundung beantragen müssen.
Mit dem Vorwurf der sog. 'Bösgläubigkeit" (§45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X) sind die meisten Behörden schnell bei der Hand. Es kommt aber immer wieder vor, dass er einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält . _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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