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ich betreue seit 15.5.06 meine Tante, die z.Z. Grundsicherung der Stadt Essen bezieht
Meine Tante ist sein Ihren Hirnschlag rechtsseitig gelähmt. weder noch schreiben, sich richtig artukilieren und Bankgeschäfte sind eingeschränkt. Wir eröffneten ein Betreuungsverfahren der auch heute abgelehnt wurde, weil wir ein Schriftstück als Vollmacht vor gelegt haben. Meine Sorge, wie mir man zu Rate gezogen hat, den Betreuer zu machen und Betreuungsgeld zu beantragen, aber geht nur mit Amtlich bestätigte bestellten Betreuerausweis. Meine Frage ist: Kann das Gericht es einfach einstellen? WO kann ich die Betreuer-Kosten beantragen?
Eine Betreuung findet nicht statt, wenn es eine wirksame (Vorsorge-) Vollmacht gibt. (§ 1896 Abs. 2BGB)
Pflegegeld mit der Abschrift der Vollmachtsurkunde nebst dem ablehnenden Beschluss des Gerichts beantragen. Wenn das nicht finktioniert, müsste man weiter sehen.
Die "Betreuer-Kosten" gibt´s nicht, weils keine Betreuung gibt. _________________ In a world of compromise some don´t.
Habe mal gehört, dass sich jeder vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer
ernennen lassen kann.
Da wird zunächst ein Antrag bei Gericht gestellt, das Gericht bestellt einen
Gutachter der bestätigen muß das eine Betreuung erforderlich ist, und der
zu Betreuende kann seinen Betreuer/in vorschlagen.
Die Vergütung für einen ehrenamtlichen Betreuer beträgt jählich etwa 300 Euro.
Wird ein Berufsbetreuer eingesetzt bekommt dieser etwa 260 Euro monatlich.
Ist der zu betreuende mittellos, zahlt die Staatskasse.
ich betreue seit 15.5.06 meine Tante, die z.Z. Grundsicherung der Stadt Essen bezieht
Meine Tante ist sein Ihren Hirnschlag rechtsseitig gelähmt. weder noch schreiben, sich richtig artukilieren und Bankgeschäfte sind eingeschränkt. Wir eröffneten ein Betreuungsverfahren der auch heute abgelehnt wurde, weil wir ein Schriftstück als Vollmacht vor gelegt haben. Meine Sorge, wie mir man zu Rate gezogen hat, den Betreuer zu machen und Betreuungsgeld zu beantragen, aber geht nur mit Amtlich bestätigte bestellten Betreuerausweis. Meine Frage ist: Kann das Gericht es einfach einstellen? WO kann ich die Betreuer-Kosten beantragen?
Für ehrenamtliche Betreuer von Mittellosen gibt es nur eine recht geringe Aufwandsentschädigung von etwa 300,-- Euro jährlich. Sollten die tatsächlichen Kosten höher sein, muss die Erstattung nach gesammelten Belegen beantragt werden.
Derzeit wird aber keine Betreuung eingerichtet, da mittels Vollmacht die Angelegenheiten der Betroffenen zu erledigen sind. Die Betroffene kann aber jederzeit die Vollmacht zurückziehen, z.B. mit der Begründung, sie sei nicht in der Lage den Bevollmächtigten zu kontrollieren oder mit der Begründung, dass sie die Auslagen des Bevollmächtigten nicht erstatten kann. Wird die Vollmacht zurückgezogen, muss eine Betreuung eingerichtet werden.
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Lassen Sie sich durch das Bewertungssystem nicht irritieren. Wegen diese Beitrags mit Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde ich von einem Nutzer, der vorgibt Vormundschaftsrichter zu sein, mit dem Begründung abgewertet , dass der Beitrag nicht nützlich/wertvoll sei. Hier wird das Bewertungssystem mißbraucht.
Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
Habe mal gehört, dass sich jeder vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer ernennen lassen kann.
Hallo? Earl Grey hatte doch gerade erklärt, warum hier kein Betreuer bestellt werden kann.
Zu Heinz B.:
Es dürfte hier zweifelhaft sein, ob die Betroffene nach dem Gehirnschlag die Vollmacht noch widerrufen kann. Außerdem ist auch zweifelhaft, ob bei einem solchen Widerruf ein Betreuer bestellt wird, da eine Betreuung dann anscheinend auch nicht "erforderlich" i.S.d. § 1896 II BGB ist. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Zu Heinz B.:
Es dürfte hier zweifelhaft sein, ob die Betroffene nach dem Gehirnschlag die Vollmacht noch widerrufen kann.
Offensichtlich konnte die Betroffene nach dem Gehirnschlag eine Vollmacht noch wirksam einrichten. Sie muss demnach also geschäftsfähig sein. Da kann sie jederzeit die Vollmacht widerrufen. Zudem kann auch jemand der nicht geschäftsfähig ist, eine Vollmacht widerrufen lassen, wobei das Verfahren aber kompliziert ist, und in diesem Punkt nicht unbedingt dem natürlichen Willen des Betroffenen entsprochen werden muss.
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Außerdem ist auch zweifelhaft, ob bei einem solchen Widerruf ein Betreuer bestellt wird, da eine Betreuung dann anscheinend auch nicht "erforderlich" i.S.d. § 1896 II BGB ist.
Wenn die Betroffene geschäftsfähig ist, darf nach § 1896 Ia kein Betreuer gegen ihren Willen bestimmt werden, da sie über ihren freien Willen verfügt. Mit ihrem Willen darf aber ein Betreuer bestellt werden, da die Betroffene durch den Gehirnschlag gelähmt ist, und daher ihre Vermögensangelegenheiten nicht komplett selbst erledigen kann. Wenn keine Hilfe nach § 1896 II Satz 2 BGB organisiert werden kann, dann muss ein Betreuer bestellt werden, da er nach § 1896 II Satz 1 BGB erforderlich ist.
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Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:52, insgesamt 2-mal bearbeitet
Die Vergütung für einen ehrenamtlichen Betreuer beträgt jählich etwa 300 Euro.
Wird ein Berufsbetreuer eingesetzt bekommt dieser etwa 260 Euro monatlich.
Ist der zu betreuende mittellos, zahlt die Staatskasse.
Diese Angaben sind schon sehr ungenau - Ehrenamtliche Betreuer erhalten keine Vergütung - ist ja auch ehrenamtlich - sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 323,- € jährlich pauschal oder nach Einzelabrechnung der Auslagen.
Die Vergütung von Berufsbetreuern ist von verschiedenen Faktoren abhängig (Ausbildung des Betreuers, Dauer der Betreuung, Aufenthalt des Betreuten, Mittellosigkeit) und kann entsprechend keinesfalls mit ca. 260,- € monatlich beziffert werden.
Je nach Faktoren ist die Vergütung von Berufsbetreuern zwischen minimal 54,- € und maximal 374,- € monatlich.
Näheres ist in § 4+ 5 VBVG zu finden.
Hallo Lichtaus, warum schreiben Sie/schreibst Du immer in roter Schrift?
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Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
Hallo Herr Lichtaus, ich wollte nur eruieren, ob eine besondere Bewandnis damit hat. Bei dem Nick könnte spekluliert werden, das Rot im Dunkeln vielleicht besser zu sehen ist
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Zuletzt bearbeitet von Heinz.B am 17.10.06, 20:53, insgesamt 1-mal bearbeitet
mir sind leider die schwarzen und blauen Kulimienen ausgegangen
Kulimiene? Wie muss man sich die denn vorstellen? Langes Gesicht mit einer Nase in Clipform? Naja, ich mache mal gute Mine, äh Miene zum bösen Spiel. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Wobei ich dann auch noch ne Frage stelle, die natürlich nicht zum Thema passt - Herr B, wieso steht der Punkt den hinter dem Heinz und nicht hinter dem B
Ist Heinz nur ne Abkürzung - vielleicht für Heinzelmännchen .
Könnte sein. In welcher Farbe hätten Sie es den gerne?
Das mit dem Lichtaus war auch nicht böse gemeint!
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