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kodl FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.05.2005 Beiträge: 33
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Verfasst am: 29.08.06, 21:12 Titel: AGB´s akzeptieret ? |
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Unternehmer U bestellt per fax bei Unernehmen U2 Ware und erhält auch die Auftragsbestätigung, wo auch drau steht dass die AGB des U2 gelten.
U2 liefert ordnungsgemäß die Ware und läßt sich auch durch den Spediteuer S bestätigen, dass die Ware als OK von der U angenommen wurde.
Nun entdekt später U einen verdeckten Schaden und reklamieret die Mängel bei U2. Der widderum verweißt auf seine AGB wonach der Empfänger seine Pflicht verletzt hat, weil er die Ware bei der Annahme nicht kontrolieret hat(kein Paket, sondern teuere Ware auf eine Europalette).
Nun streiten U und U2 über die Gültigkeit der AGB des U2. U1 sagt er hätte die nicht bekommen und auch deshalb nicht gelesen. U2 sagt, es stand auf der Preisliste und auf der Auftragsbestätigung, daß die AGB des U2 gelten und das hat U1 beim Vertragsabschluß akzeptieret.
Würden die AGB´s greifen, geht vermutlich dann U hier leer aus
Rechtslage?
Welche Rolle spielt hier das Gesetz gegen AGB eines U2??? |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 29.08.06, 23:21 Titel: |
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Unabhängig von der evtl. Unwirksamkeit der AGB bezgl. der Überprüfungspflichten des U: im Zweifel müßte U 2 beweisen, daß U die AGB erhalten hat. Wenn die AGB also nicht auf der Auftragsbestätigung stehen, dürften sie nicht wirksam vereinbart worden sein (und wenn sie auf der Rückseite stehen, müßte darauf auf der Vorderseite deutlich hingewiesen werden). Fazit: gesetzliche Regelung gilt (aber mit der kenne ich mich nicht aus). _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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kodl FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.05.2005 Beiträge: 33
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Verfasst am: 31.08.06, 20:38 Titel: ? |
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Akzeptieret der U nicht automatisch die AGB`s des U2 wenn er bei ihm was bestellt?
U hat die Faxnummer des U2 aus seine pdf-Preisliste im Netz, wo die AGB`s eine Seite der pdf Datei sind. Auf der Rechnung weiss U2 noch mal nur auf die Geltung der AGB.
Die AGB´s würden gar nicht auf die AB passen, oder muss U2 jedesmal die AGB´s mit der AB mitfaxen? |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 31.08.06, 23:29 Titel: |
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§305 II BGB.
Bei Unternehmergeschäften könnte man möglicherweise strengere Anforderungen an die Pflichten des Bestellers stellen als bei Endverbraucherverträgen. Da kenne ich aber die Rechtsprechung nicht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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kodl FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.05.2005 Beiträge: 33
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Verfasst am: 19.09.06, 17:49 Titel: |
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305 II BGB
wenn ich überlege, daß ich so oft online Ware bestelle und bekomme die dann mit einer Rechnung, wo drauf steht: Es gelten die AGB auf unserer Homepage. Ob ich die gelesen habe oder nicht, können die gar nicht wissen und auch verlangen die es nicht. Die gehen einfach davon aus, wenn ich mich in 305II bewege, daß ich vorher in die AGB´s reingeschaut hat.
Der erster Hinweis kommt dann erst auf der Rechnung, nicht auf der Auftragsbestätigung.
Unsere U hat sicherlich die AGB im Netz gelesen, oder lesen konnte. Fraglich ist jedoch, ob es ausreicht so einen Hinweis auf die rechnung zu schreiben (Es gelten die AGB der Firma U2....), oder ob man die AGB der Rechnung, bzw. Auftragsbestätigung anhängen soll???
Jemand da, der sein Shop online betreibt??? |
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Userchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.07.2005 Beiträge: 257
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Verfasst am: 19.09.06, 21:09 Titel: . |
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Ein Unternehmer muss davon ausgehen, dass ein anderer Unternehmen AGBs hat. Diese wären also wirksam vereinbart auch wenn diese nicht in besonderer Form (wie für Endverbraucher) dargelegt werden.
| Zitat: | | Es gelten die AGB auf unserer Homepage. Ob ich die gelesen habe oder nicht, können die gar nicht wissen und auch verlangen die es nicht. |
in Webshops muss man meist einen Haken bei "AGBs gelesen und verstanden" machen, so dass diese dann wirksam werden. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 20.09.06, 06:25 Titel: Re: . |
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| Userchen hat folgendes geschrieben:: | | Diese wären also wirksam vereinbart auch wenn diese nicht in besonderer Form (wie für Endverbraucher) dargelegt werden. | Wie kommen Sie denn darauf?  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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kodl FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.05.2005 Beiträge: 33
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Verfasst am: 21.09.06, 21:41 Titel: Re: . |
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| Biber hat folgendes geschrieben:: | | Userchen hat folgendes geschrieben:: | | Diese wären also wirksam vereinbart auch wenn diese nicht in besonderer Form (wie für Endverbraucher) dargelegt werden. | Wie kommen Sie denn darauf?  |
Gibt es dafür eine Rechtsprechung in HGB oder BGB?? |
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klav FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.09.2006 Beiträge: 87
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Verfasst am: 22.09.06, 09:31 Titel: |
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Gem. AGB-Gesetz §2 Satz 2 hat U2 mit dem Hinweis auf der Auftragsbestätigung seine Pflicht erfüllt und die AGB wurden Bestandteil des Vertrages.
Imho ist die Frage nach der Gültigkeit der AGB hier auch ein ungünstiger Ansatz.
U sagt die Ware sei beschädigt. Nun sind klav die Ware und die Verpackung nicht bekannt, er geht davon aus, dass bei Anlieferung eine Sichtprüfung durchfgeführt wurde, heisst auf z.B. Schrammen an der Umverpackung geprüft wurde.
Gerade bei Ware auf Euro-Paletten ist ziemlich oft eine ganze Menge Folie etc. dabei, die erst entfernt werden muss, um eine konkrete und sorgfältige Prüfung der Ware zu gewährleisten.
Nachdem der Spediteur vom Hof gefahren, hat U wahrscheinlich die Ware ausgepackt (Umverpackung (?) weg) und dabei den Schaden festgestellt. Erfolgte dÃe Meldung dann unverzüglich an U2...
...am Ende ists Kappes was U2 von "unverzüglich" etc in den AGB stehen hat, wenn es die Rechte von U beschneidet. Und U hat das Recht, in Ruhe und mit angemessener Sorgfalt zu prüfen. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 23.09.06, 07:17 Titel: |
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| klav hat folgendes geschrieben:: | | Gem. AGB-Gesetz §2 Satz 2 hat U2 mit dem Hinweis auf der Auftragsbestätigung seine Pflicht erfüllt und die AGB wurden Bestandteil des Vertrages. | Zunächst: dieses Gesetz ist am 31.12.2001 außer Kraft getreten. Und dann: allein der Hinweis auf einer Auftragsbestätigung auf die Gültigkeit der AGB reicht - zumindest zu Beginn einer Geschäftsbeziehung - für deren wirksame Einbeziehung nicht aus. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Rembrandt FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 23.09.06, 07:25 Titel: |
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| Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben:: |
Bei Unternehmergeschäften könnte man möglicherweise strengere Anforderungen an die Pflichten des Bestellers stellen als bei Endverbraucherverträgen.
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Das kann man auch, siehe hierzu § 377 HGB, Untersuchungs- und Rügepflicht. |
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kodl FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.05.2005 Beiträge: 33
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Verfasst am: 26.09.06, 21:37 Titel: AGB |
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Die Sache ist so...
Der U2 hat eben in seinen AGB´s den $377 HGB ausgeschloßen in dem er eben bei Verletzung der Pflicht (die Ware nach Erhalt zu kontrolieren) der Käufer die Gewährleistung für Mängel verlieret. Es handelt sich um teuere handgefertigte Ware, wo keine Mängelbeseitung möglich ist, deshalb handelt U2 so.
Die Frage ist, U sagt zwar er kennte die AGB´s des U2 nicht, dennoch wie schon erwähnt geht U2 davon aus daß U die gelesen hat, denn die AGB sind ein Bestandteil der Preisliste die U hat, weil er dort die Tel. Nr. des U2 gefunden hat.
Auf der AB steht daher nur den Hinweis, daß die AGB des U2 gelten.
Eine erneute zusendenung der AGB bei der AB ist nicht stattgefunden.
Was gilt denn jetzt ??? |
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ThoT FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.01.2006 Beiträge: 848
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Verfasst am: 27.09.06, 11:28 Titel: |
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Das OLG Bremen (Az: 1 U 68/03) hat im Jahre 2004 folgende Entscheidung mit nachstehenden Leitsätzen erlassen:
1. Werden gegenüber einem Unternehmer AGB verwendet, genügt für deren Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Ausreichend ist insoweit, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht.
2. Eine ausdrückliche Einbeziehung der AGB ist auch dann wirksam, wenn eine Vertragspartei auf die Geltung ihrer im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren AGB hinweist und der andere (Unternehmer-)Vertragspartner sich weder an der angegebenen Internetadresse über den Inhalt der AGB informiert noch die Übersendung der AGB in Schriftform anfordert.
Nachzulesen in NJOZ 2004, 2854 |
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Rembrandt FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 27.09.06, 17:20 Titel: Re: AGB |
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| kodl hat folgendes geschrieben:: |
Der U2 hat eben in seinen AGB´s den $377 HGB ausgeschloßen in dem er eben bei Verletzung der Pflicht (die Ware nach Erhalt zu kontrolieren) der Käufer die Gewährleistung für Mängel verlieret.
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§ 377 HGB ist durch AGB nicht abdingbar.
Allerdings gibt der obige Satz eigentlich den Sinn von 377 HGB wieder, so dass ich den Beitrag nicht so richtig verstehe. |
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Pünktchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 27.09.06, 23:26 Titel: Re: AGB |
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| Rembrandt hat folgendes geschrieben:: | | kodl hat folgendes geschrieben:: |
Der U2 hat eben in seinen AGB´s den $377 HGB ausgeschloßen in dem er eben bei Verletzung der Pflicht (die Ware nach Erhalt zu kontrolieren) der Käufer die Gewährleistung für Mängel verlieret.
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§ 377 HGB ist durch AGB nicht abdingbar.
Allerdings gibt der obige Satz eigentlich den Sinn von 377 HGB wieder, so dass ich den Beitrag nicht so richtig verstehe. |
Das im nach §377 aber nur für einen offenen Mangel. Ich vermute mal die AGB schließen somit einen Versteckten Mangel, der ja die Eigenschaft hat, dass man in bei einer normalen Prüfung nicht entdeckt, aus. |
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