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Eigenschädigungsverbot

 
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Heinz.B
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Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 22.09.06, 09:45    Titel: Eigenschädigungsverbot Antworten mit Zitat

Zitat:
Wohl/Wille

Der Betreuer soll die Angelegenheiten des Betreuten so besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901, Abs. 2 BGB). Dies beinhaltet die Entfaltung des Betroffenen und sein Leben nach seinen eigenen Wünschen zu gestalten. Belange Dritter sind dabei zweitrangig. Der Betreuer hat sich beim Wohl nicht an dem objektiv Richtigen zu orientieren, sondern an dem Wohl aus Sicht des Betroffenen. Nicht die gesellschaftliche Norm ist hier also relevant, sondern die Sichtweise des Betreuten

Weiter soll sich der Betreuer an den Wünschen des Betroffenen orientieren (Willensvorrang), soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht und dem Betreuer zuzumuten ist (§1901, Abs. 3 BGB). Unzumutbar wäre z. B. eine strafbare Handlung. Die Wünsche sind im Innenverhältnis zwischen Betreuten und Betreuer im Gespräch festzustellen.

Die Grenzen findet die Regelung dort, wo durch die Realisierung der Wünsche das Wohl des Betroffenen gefährdet ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn es zu einer Schädigung im gesundheitlichen oder finanziellen Bereich kommt (Eigenschädigungsverbot) http://www.katrin-student.homepage.(Wortsperre: Firma).de/42699.html


Das ist diskutabel, denn solange der Betreute geschäftsfähig, darf er sich schädigen.

Zitat:
"Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist. (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510).


Ist der Betreute aber nicht geschäftsfähig, hat der Betreuer das Wohl des Betreuten zu bestimmen. Um dem Selbstbestimmungsrecht (Artikel 2 I GG) zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz II Satz 2 und Absatz III BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiv Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Jemand der sich mit freiem Willen schädigen wollte, kann folglich nicht dazu gezwungen werden, sicht nicht zu schäden, wenn er juristisch nicht über einen freien Willen verfügt. Vielmehr darf er nur dazu gezwungen werden sich selbst nicht zu schädigen, wenn er dies mit freiem Willen wollte, bzw. wollen würde.

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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 22.09.06, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Wie war noch gleich Ihre Frage?
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Heinz.B
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Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 22.09.06, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Der Betreute darf nicht daran gehindert werden, sich gesundheitlich oder finanziell zu schädigen, wenn er über seinen freien Willen verfügt.

Wie weit darf der Betreute sich gesundheitlich oder finanziell schädigen, wenn er nicht über seinen freien Willen verfügt, es aber klar ist, dass er sich auch mit freiem Willen schädigen wollen würde?

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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 22.09.06, 13:34    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

aus eigener Erfahrung möchte ich nicht nur die finanzielle Seite ansprechen, sondern auch die gesundheitliche.

Sehr schlechte Erfahrungen, auch mit Richtern, habe ich beim Thema "Messi" gemacht, also bei so verdreckten Wohnungen, dass nach normalen Maßstäben durchaus eine Gefahr für Leib und Leben bestand. Die Reaktionen der Behörden - außer der Polizei, die sehr nett war - waren teilweise erschreckend. Ich bin froh, das nicht öfter erlebt zu haben.

Gruss

Andreas
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Heinz.B
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Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 22.09.06, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Inwiefern?

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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 22.09.06, 17:55    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

weil ich völlig alleine da stand, relativ neu im Betreuungsgeschäft. Der Richter verwies nur auf meine Zuständigkeit, die Rechtspflegerin wusste auch nicht, was man da macht, das Gesundheitsamt wollte nicht ran, und das Sozialamt wie darauf hin, dass es erst wenige Monate zuvor den Kammerjäger bezahlt hatte und nicht schon wieder die Kosten hierfür übernehmen wollte. Ein Irrsinn, damals.

Gruss

Andreas
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Heinz.B
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Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 22.09.06, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielleicht läßt sich ja eine Haushalsthilfe durch die Krankenkasse bezahlen. Wollte der Betreute denn eine ordentliche Wohnung haben? Wenn nicht reichen ja vielleicht auch Feuermelder in allen Räumen.

Grüsse - Heinz

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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 22.09.06, 22:02    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

die Betreute (inzwischen verstorben) fühlte sich durch die Umstände nicht sonderlich gestört. Zum Glück erklärte sich die Tochter bereit, für die Mutter zu sorgen. So wurde ein halbwegs erträglicher Zustand erreicht. Diese Lage eskalierte wieder, als die Tochter einige Tage ins Gefängnis kam und sich während dieser Zeit niemand um die Betreute kümmerte. Mir wurde die Sachlage dann durch Nachbarn mitgeteilt.

Danach haben sich die Mobilen Dienste um alles gekümmert, die Tochter erhielt mit Einverständnis der Betreuten Hausverbot. Dadurch hatte ich dann zwei sehr engagierte Frau, die sich sehr um die Betreute kümmerten. Sie konnte noch eine ganze Zeit in der Wohnung bleiben, bis sie krank wurde und später ins Heim kam.

Gruss

Andreas
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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 23.09.06, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hier natürlich ein Fall, indem mal wieder deutlich wird, dass ein Betreuer keinesfalls seine Wertvorstellungen auf Betreute übertragen darf, obwohl dass vielleicht manchmal schwer fällt, vor allem weil Angehörige, Nachbarn und Freunde des Betreuten meist gerne Druck auf den Betreuer ausüben wollen - aber das gilt eben nicht.

Solange die Betreute Person so leben will und keine nennenswerte Gefährdung besteht muß der Zustand so akteptiert werden.
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