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Sozialamt verletzt Datenschutz???

 
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anna1
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Anmeldungsdatum: 31.10.2004
Beiträge: 543
Wohnort: 09

BeitragVerfasst am: 11.12.04, 15:30    Titel: Sozialamt verletzt Datenschutz??? Antworten mit Zitat

Hoffe ich bin mit dem Thema hier richtig?

Person A hat Bestattungskostenzuschuss und somit auch Sozialhilfe (kein Zuschuss wenn kein Anspruch auf Sozi) beim Amt beantragt, da die Mutter verstorben ist (ich bin nicht Person A um das vorweg zu nehmen).

Person B ruft nun beim Sozialamt an und gibt sich als Mutter aus und möchte wissen wie hoch die Sozialhilfe für ihre Tochter ist.

Die Beamte gibt Auskunft.

Die Frage ist nicht, wie dumm die Beamte eigentlich ist, nicht zu bemerken dass sie einer "Toten" auskunft gab Sehr böse sondern wie Person A sich jetzt verhalten soll.

A möchte auf alle Fälle die Beamte aufgrund Verletzung des Datenschutzgesetztes belangen (weil A dies als Frechheit empfindet dass anscheinend jedem Pups der sich als Verwandter ausgibt, Auskunft über finanzielle Leistungen vom SoziAmt erteilt werden) und Person B aufgrund der Frechheit sich als tote Mutter auszugeben und dort nach der Höhe der Sozi zu fragen. Ergibt sich evtl auch ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld? Grundlage wird vermutlich erstmal eine Anzeige gegen B und eine Anzeige gegen die Beamte sein. Was genau muss man anzeigen?

Vielen Dank! Wir selbst kommen zu keinem vernünftigen Schluss, wie nun vorzugehen ist.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.12.04, 15:47    Titel: Re: Sozialamt verletzt Datenschutz??? Antworten mit Zitat

> Ergibt sich evtl auch ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld?

Welcher Schaden oder welcher Schmerz ist Ihnen denn entstanden?

> Grundlage wird vermutlich erstmal eine Anzeige gegen B und eine Anzeige gegen die Beamte sein. Was genau muss man anzeigen?

Im Gegensatz zur weitläufigen Meinung genügt für eine Anzeige eine Tatbestandsbeschreibung. Die vorliegenden Straftatbestände muß man nicht benennen, üblicherweise erstattet man Anzeige "wegen aller in Frage kommenden Tatbestände".

Für die Beamte wäre §203 StGB einschlägig. Gegen B wären wohl nur zivilrechtliche Schritte denkbar, wenn B die Informationen verbreitet.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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anna1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2004
Beiträge: 543
Wohnort: 09

BeitragVerfasst am: 11.12.04, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

> Ergibt sich evtl auch ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld?
Welcher Schaden oder welcher Schmerz ist Ihnen denn entstanden?

Welcher Schaden könnte dem Betroffenen denn entstanden sein der ihm jetzt nicht offensichtlich ist? K.A. ich frage ja! Vermutlich so wie du fragst: keiner.

> Grundlage wird vermutlich erstmal eine Anzeige gegen B und eine Anzeige gegen die Beamte sein. Was genau muss man anzeigen?
Im Gegensatz zur weitläufigen Meinung genügt für eine Anzeige eine Tatbestandsbeschreibung. Die vorliegenden Straftatbestände muß man nicht benennen, üblicherweise erstattet man Anzeige "wegen aller in Frage kommenden Tatbestände".

Für die Beamte wäre §203 StGB einschlägig.

§203 StGB wird dann wohl "ins rollen gebracht" durch die erstattete Anzeige und deren Folgen?

Gegen B wären wohl nur zivilrechtliche Schritte denkbar, wenn B die Informationen verbreitet.

B hat die Information weitergegeben an einen Verwandten von A, den A noch einen geringen Geldbetrag xxx schuldig ist wegen der kürzlich erfolgten Bestattung. A ist gewillt zu zahlen, nur leider nicht möglich da Antrag erst bearbeitet und Bescheid zugesandt werden muss. B wollte vorgreifen in ihrem "Elan".
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