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Verfasst am: 21.09.06, 16:10 Titel: PKV: Aufklärungspflicht und Versicherungsbedingungen
Liebe Forenteilnehmer,
Folgendes Problem:
Seit Anfang 2002 bin ich privat krankenversichert. Mitte 2005 musste ich erhebliche Gehaltskürzungen hinnehmen und lag damit unter der Pflichtversicherungsgrenze (Jahreseinkommen 2005 42.000 €, 2006 39.000,--€). Ab Oktober 2005 hatte sich Schwierigkeiten, die Monatsbeiträge zu zahlen. Nach mehrmonatigem Rückstand leitete die Versicherung ein Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren ein. Ich habe alles, was ich an Lebensversicherungen, Bausparverträgen etc. hatte, gekündigt um die Summen aufzubringen. Bis heute ist es mir nicht gelungen, den Rückstand auszugleichen. Dadurch, dass ich immer einen Monat im Beitragsrückstand war, hatte ich auch die ganze Zeit keinen Versicherungsschutz, d.h. ich konnte auch keine Leistungen abrechnen. Der Versicherungsvertreter meines Vertrauens war inzwischen dort nicht mehr tätig, ein Nachfolger, der mich hätte beraten können, war mir nicht bekannt. Obwohl ich mehrmals Gründe für meine Zahlungsunfähigkeit benannt habe, kam kein Entgegenkommen seitens der Versicherung, im Gegenteil. Jeden Monat nur Androhungen eines weiteren Mahnverfahrens. Ich habe sie sogar gebeten, mir zu kündigen, weil ich in dem Glauben war, anders nicht aus dem Vertrag zu kommen. Nun habe ich mir die Versicherungsbedingungen meines Vertrages näher angesehen und habe zu folgenden Punkten Fragen:
1. Darin steht, dass die Versicherung den Vertrag kündigen kann, wenn ich zwei Monatsbeiträge im Rückstand bin. Müssen die das dann nicht tun?
2. Bei dem Punkt „Kündigung durch den Versicherungsnehmer“ steht kein Wort davon drin, dass dieser mit Eintritt der Pflichtversicherung (z.B. Einkommenskürzung) mit sofortiger Wirkung kündigen kann. Ist das Rechtens, dass dieser Passus fehlt? Lt. den Versicherungsbedingungen war ich die ganze Zeit in dem Glauben, erst zum Jahresende kündigen zu können (was ich auch getan habe).
Mir kommt das vor wie eine Masche, schließlich hat die Versicherung nun schon ein Jahr meine Beiträge kassiert, ohne Gegenleistung erbringen zu müssen. Dass ich aufgrund meines gekürzten Einkommens Versicherungspflichtig war, wurde ignoriert.
Kann ich hier irgendwas gegen die Versicherung unternehmen? Haben die keine Beratungspflicht? Wenn ich bis Ende d.J. und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die fälligen Beiträge entrichtet habe, kann ich dann nicht doch die Leistungen abrechnen?
Ich weiß, das sind viele Fragen auf einmal, und ich war die ganze Zeit wohl etwas blauäugig, aber ich habe bisher auch nirgendwo eine kompetente Auskunft bekommen.
Danke mal schon, falls mir hier jemand weiterhelfen kann.
Grüße Miluna
Nun, die Forenregeln zu lesen, wäre ein guter Anfang.
Zu Frage 1 bin ich mir nicht sicher. Ich denke, dass die Versicherung kündigen kann, aber nicht muss.
Dass sich beim Eintritt von Versicherungspflicht ein Sonderkündigungsrecht ergibt, folgt aus der aktuellen Gesetzgebung, nicht aus den Versicherungsbedingungen. Die private Versicherung hat schon deshalb dazu keine Beratungspflicht, weil sie nicht informiert wird und auch nicht nachvollziehen kann, ob jemand versicherungspflichtig wird oder nicht.
Bevor Sie auf die (nachvollziehbare) Idee kommen : eine rückwirkende Kündigung des Vertrages wird nun nicht mehr möglich sein.
Überhaupt hätte spätestens Ihr Arbeitgeber auf die Idee kommen müssen, dass Sie versicherungspflichtig werden, und eine Kasse für Sie wählen müssen, wenn Sie das nicht selbst tun. Sind Sie ggf. von der Versicherungspflicht befreit, oder gibt es sonst einen Grund für eine Versicherungsfreiheit?
Sollte hier einfach ein Fehler des Arbeitgebers vorliegen, so würde ich den schleunigst informieren, unter Umständen kommt nun auf den nämlich eine Nachzahlung der Versicherungsbeiträge zu.
Dass eine rückwirkende Erstattung der bisherigen Leistungskosten in Frage kommt, denke ich ebenfalls nicht, aber dazu bin ich nicht gut genug über die Private informiert, um das sicher zu wissen.
1. Darin steht, dass die Versicherung den Vertrag kündigen kann, wenn ich zwei Monatsbeiträge im Rückstand bin. Müssen die das dann nicht tun?
Können Sie mir mal den entsprechenden Paragraphen nennen? Ich kann das jetzt nicht auf Anhieb finden
Zitat:
2. Bei dem Punkt „Kündigung durch den Versicherungsnehmer“ steht kein Wort davon drin, dass dieser mit Eintritt der Pflichtversicherung (z.B. Einkommenskürzung) mit sofortiger Wirkung kündigen kann. Ist das Rechtens, dass dieser Passus fehlt? Lt. den Versicherungsbedingungen war ich die ganze Zeit in dem Glauben, erst zum Jahresende kündigen zu können (was ich auch getan habe).
Also dieser Passus ist in Paragraph 13 Absatz 3 MB/KK94 geregelt. Sie können binnen zwei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insoweit nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
Haben Sie denn der Versicherung überhaupt mal einen Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht geschickt? Sie haben doch sicherlich eine Mitteilung Ihrer Krankenkasse erhalten, daß Sie ab dem XX.YY.ZZZZ kraft Versicherungspflicht wieder in der GKV sind?
Zitat:
Mir kommt das vor wie eine Masche, schließlich hat die Versicherung nun schon ein Jahr meine Beiträge kassiert, ohne Gegenleistung erbringen zu müssen. Dass ich aufgrund meines gekürzten Einkommens Versicherungspflichtig war, wurde ignoriert.
Kann ich hier irgendwas gegen die Versicherung unternehmen?
Mahnverfahren kosten die Versicherung viel Geld und Aufwand. Eine Masche ist dies mit Sicherheit nicht.
Zitat:
Haben die keine Beratungspflicht?
Nein
Also: ich kann mir persönlich nicht vorstellen, daß die Versicherung in keiner Weise auf Ihr Argument der Versicherungspflicht eingegangen ist. Sofern Sie dies in einem Ihrer Briefe schriftlich geschildert haben, sollte die Versicherung Ihnen normalerweise mitgeteilt haben, daß man zur Aufhebung des Vertrages noch den Nachweis der GKV benötigt. _________________ Laienmeinung
Wer mir glaubt, ist selber Schuld
Danke für die Antworten. Ich habe von meinem Arbeitgeber keinen Hinweis bekommen, dass ich wieder versicherungspflichtig bin. Ist er dazu verpflichtet? Ich arbeite in einem Großunternehmen, da sollte so etwas ja nicht passieren. Von meiner Krankenkasse kam auch nichts (die konnten das ja nicht wissen). Ich habe ihnen - leider viel zu spät - meine Versicherungspflicht angezeigt. Daraufhin wurde ich auf mein Kündigungsrecht hingewiesen, innerhalb 14 Tagen, sofern ich eine Mitgliedschaft in einer GKV nachweisen könne. Die Suche nach einer GKV, die mich aufnimmt, dauerte allerdings länger und die PKV hatte mich nicht darauf hingewiesen, dass es auch später noch möglich ist.
Ich habe jetzt zum 31.12.06 ordentlich gekündigt und bin dann wieder Mitglied in einer GKV. Mich ärgert an der Geschichte halt nur, dass seitens der Versicherung weder Unterstützung, Aufklärung oder Beratung kam, sondern nur Mahnungen. Den Vertrag habe ich nicht bei einem Vertreter, sondern bei einem Angestellten der Versicherung abgeschlossen. Dieser schied krankheitsbedingt aus, und sein Nachfolger hat sich heute (!), nach Eingang meiner Kündigung zum ersten Mal bei mir gemeldet, um mir einen günstigeren Tarif anzubieten ! Das hätte im Oktober 2005 passieren müssen !
Wieder was dazu gelernt.
Viele Grüße Miluna
PS. In welcher Weise habe ich die Forenregeln verletzt?
Erwarten Sie keine individuelle konkrete kostenlose Rechtsberatung in unseren Foren, die verboten ist. Bitte fomulieren Sie Ihre Frage als Frage von allgemeinem Interesse bzw. als allgemeines Problem um. Das macht wenig Mühe und dann dürfen wir die Problematik hier diskutieren. Verwenden Sie also nicht ich, mein Anwalt, mein Chef usw. bei der Schilderung des Problems.
Nicht so:
Zitat:
Mein Anwalt hat...mein Gegner hat...was soll ich tun?
sondern so:
Zitat:
Ein Fall A gegen B stellt sich allgemein so dar...was könnte A tun...gibt es relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt?
Ansonsten sollten Sie sich an den Hinweis von FM halten. Den Eintritt der Versicherungspflicht kann man nicht legen, wie´s passt, dafür heißt es ja "Pflicht".
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