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Vertrag abgeschlossen trotz offenes Einigungsmangels?

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
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BeitragVerfasst am: 23.09.06, 21:31    Titel: Vertrag abgeschlossen trotz offenes Einigungsmangels? Antworten mit Zitat

Hallo. Familie K bekommt vom Club B, in dem die Hauptperson der Familie Mitglied ist, ein Handyvertrag-Angebot mit der Firma T. Ein K-Mitglied ruft bei T an, nennt Kontodaten und bestellt die Unterlagen und teilweise die vertragliche Ware auf den Namen von der Hauptperson der Familie. Das soll aber kein Problem darstellen, weil die Familienmitglieder viel zusammen machen und sich einig sind. Nach 1-2 Wochen bekommt K das entsprechende Paket. Die Hauptperson von K soll den Vertrag unterschreiben und zurückschicken. Die Belehrung über eine Widerrufung in Textform (Brief, Email, Fax) innerhalb der zweiwöchigen Frist ist auch im Paket. Innerhalb dieser Frist schikt das Mitglied der Familie, das angerufen hat, sendet zwei Mal eine Email an T. In der Email stellt K Fragen über einzelne wichtige, aber nicht geklärte Vertragspunkte. K erwähnt außerdem, dass der Vertrag nicht geschlossen wird solange diese Punkte nicht geklärt werden. K wartet auf die Antwort von T und behält die Ware im unbenutzten Zustand zu Hause. Kann es sein, dass der Vertrag trotz offenes Einigungsmangels und fehlender Beurkundung nach § 154 BGB geschlossen wurde?
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
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BeitragVerfasst am: 23.09.06, 23:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Beitragsschreiber, Deine Antwort verstehe ich überhaupt nicht. Mit den Augen rollen
Eine Beurkundung ist zwar normalerweise nicht erforderlich, aber wenn sie verabredet wurde, dann schon. Steht ganz klar im Absatz 2 § 154 BGB.
Als K das Vertragsformular bekommen hatte, war K nicht zufrieden, weil im Vertrag wichtige Details fehlen. K hat diese Unzufriedenheit auch klar ausgedrückt. Und nach § 154 (1) Satz 1 BGB müsste der Vertrag als nicht geschlossen gelten, weil eine Partei, nämlich K, eine Vereinbarung über nicht geklärte Punkte verlangt.

Kannst Du erklären, was ich falsch denke?
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
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BeitragVerfasst am: 24.09.06, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

1. Richtig. Bei der Bestellung wurde ausdrücklich vereinbart, dass das Vertragsformular per Post an K geschickt wird und K es unterschreibt und zurück schickt.
2. K hat keine Unterlagen an T geschickt, sondern nur eine Email zwei Mal (zur Sicherheit). In dieser Email hat K erklärt, dass er bzw. sie das Formular nicht unterschreibt, solange die Einzelpunkte nicht geklärt werden.

übrigens: Gute Nacht Winken
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 24.09.06, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Dann kommt es ja einzig darauf an, ob mit dem Telefonat bereits ein Vertrag geschlossen wurde. Das erleichtert die Falllösung. Man müsste aber jetzt genau wissen, auf welche konkreten Angaben das Mitglied der Familie K in dem Telefonat Bezug genommen hat und was besprochen wurde.
Das Gespräch wurde möglicherweise von T gespeichert, sonst kann man nicht feststellen, was genau besprochen wurde. Allerdings war K diesmal clever genug und hat das Blatt mit dem Angebot aufbewahrt, auf das sich K beim Telefonat bezogen hat. Auf dem Blatt steht das Angebot mit der Ware und Zusatzwaren. Zusatzwaren sollen nach Einsendung des unterschriebenen Formulars bekommen werden. Kleingedruckt steht nicht viel. Nur dass das Angebot nur in Verbindung mit einem Mobilfunk-Vertrag gilt und kurze Beschreibung des Vertrags. Weder AGB, noch Verweis auf Preisliste, noch Widerrufsbelehrung stehen drauf.

P.S. Das Blatt mit dem Angebot ist nicht von T gekommen, sondern vom Club B "für treue Kunden". Die Bezeichnung der Firma T steht auch nicht drauf.
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
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BeitragVerfasst am: 28.09.06, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo. Ich glaube nicht, dass per Telefon Vertrag gescholssen wurde, weil § 1 Abs. 3 BGB-InfoV (Informationspflichten-Verordnung) nicht beachtet wurde.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Moment: hat ein Verstoß gegen §1 III BGB-InfoV die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge? Ich glaube nicht. Allenfalls wäre ein Vertrag deswegen *anfechtbar*, aber zustande gekommen ist er erst einmal.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist denn "anfechtbar"? Genügt es nicht, eine Email zu schicken und dort zu erklären, dass der Vertrag nicht vollständig ist und solange nicht geschlossen wird, bis alle Fragen geklärt sind?
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Allenfalls wäre ein Vertrag deswegen *anfechtbar*, aber zustande gekommen ist er erst einmal.

Weswegen anfechtbar?

Im §355 II BGB steht eindeutig, dass die Belehrung auch nachgereicht werden kann und auch, was ist, wenn sie gar nicht korrekt erfolg ist.
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 20:15    Titel: Re: Vertrag abgeschlossen trotz offenes Einigungsmangels? Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Die Belehrung über eine Widerrufung in Textform (Brief, Email, Fax) innerhalb der zweiwöchigen Frist ist auch im Paket.


Wenn der Fernabsatzunternehmer schon telefonisch einen Vertragsschluß bewirkt haben wollte, dann hätte er den Verbraucher vor dessen Abgabe seiner Bestellerklärung klar und verständlich darüber informieren müssen, wie der Vertrag zustandekommt (nämlich vielleicht schon per telefonischer Einigung).

Sofern danach der Vertrag schon am Telefon geschlossen worden sein sollte, so wäre jedenfalls die Widerrufsbelehrung fehlerhaft (mit der Folge, daß die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hätte), wenn nicht darüber belehrt würde, daß eine Widerrufsbelehrung in Schriftform NACH Vertragsschluß eine Fristverlängerung von 14 Tagen auf 1 Monat zur Folge hätte.

Jedenfalls muß die schriftliche Informations-Erteilung neben der Widerrufsbelehrung darüber infomieren, "wie der Vertrag zustande kommt", § 1 Absatz 1 Nr. 4 BGB-InfoV, § 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 BGB-InfoV.

Ich würde sagen: Zweifel über Art und/oder Zeitpunkt des Zustandekommen eines Fernabsatzvertrags gehen zu Lasten des Fernabsatz-Unternehmers, der nicht rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung darüber informiert hat, wie der Vertrag zustandekommt.

mbG
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
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BeitragVerfasst am: 16.10.06, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo. Entschuldigung, dass ich erst jetzt wieder schreibe.
Mittlerweile hat K einen Brief von T bekommen. Dort ist Erinnerung an die Vereinbarung (Vertrag unterschreiben und zurückschicken) und Drohung, das Handy ohne Vertrag in Rechnung über 196€ zu stellen, falls K den Vertrag nicht während nächster Tage nicht unterschrieben zurück schickt. K hat eine Antwort mit Rückschein geschickt. Dort ist eine Vertragsänderung und die Behauptung, Vertrag gelte als geschlossen, wenn T innerhalb von 3 Wochen nicht widerruft oder sich konkludent verhält. Das Handy liegt immer noch zu Hause bei K. Sollte K vielleicht das Handy zurückschicken? Falls ja: auf wessen Kosten?
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