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recht.de :: Thema anzeigen - Doppelt versichert nach Hochzeit - Anspruch auf Rückzahlung?
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Doppelt versichert nach Hochzeit - Anspruch auf Rückzahlung?

 
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tinka1601
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 23.09.06, 15:40    Titel: Doppelt versichert nach Hochzeit - Anspruch auf Rückzahlung? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,


seit dem 25.08.2006 bin ich verheiratet. Folglich bin ich nun über meinen Mann Haftpflichtversichert. Meine eigene Versicherung habe ich darauf hin mit sofortiger Wirkung gekündigt und habe dabei auch sämtliche Unterlagen hinzugefügt, die meine Hochzeit beweisen, sowie eine Kopie der Vers. Police meines Mannes. Angenommen wurde die Kündigung jedoch erst zum Ende des Versicherungsjahres.

Meine Frage: ist es nicht eigentlich so, dass dann die Versicherung, die am längsten besteht, auch die älteren Rechte hat??? Meine Versicherung lief seit 1999, die meines Mannes aber schon seit 1997! Man hat mir mal erklärt, dass dann die "jüngerer" Versicherung auch die zu viel bezahlten Beiträge erstatten müsste. Ist das so richtig???
Oder ist das von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich??

Vielen Dank

Kathrin Nitschke
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 23.09.06, 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 3 VVG.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 25.09.06, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

für welchen zeitraum wird denn eine erstattung erwartet?
_________________
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 25.09.06, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

Beim Zusammentreffen von zwei PHV wird der jüngere Vertrag aufgehoben, wenn der VN das verlangt, und zwar regelmäßig zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, in dem die Aufhebung beantragt wird. Eine Beitragserstattung ist nicht vorgesehen.

Es gibt Versicherer, die bei "unterjähriger Zahlungsweise", also z.B. vierteljährlich oder monatlich, den Vertrag zur nächsten Beitragsfälligkeit aufheben. Dafür gibt´s aber keine gesetzliche Regelung; das ist Geschäftspolitik des jeweiligen Versicherungsunternehmens.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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