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Verfasst am: 25.09.06, 12:56 Titel: Kein Widerrufsrecht bei Online-Auktionen?
Hallo!
Folgendes Problem:
Käufer K ersteigert über eine Online-Auktion mehrere Artikel bei gewerblichem Verkäufer V. Nach der Ersteigerung möchte K nun doch vom Kauf zurücktreten, da die Gesamt-Versandkosten seines Erachtens unangemessen hoch sind (was in der Beschreibung zwar stand, von K aber übersehen wurde). In der Artikelbeschreibung wurde ein Wiederrufs- und Rückgaberecht von 14 Tagen eingeräumt, mit Hinweis auf BGB §156 wurden Versteigerungen aber ausgeschlossen.
Nun die Frage:
Was kann K tun, da V den Widerruf nicht akzeptiert, obwohl im BGB § 156 steht, dass Online-Auktionen KEINE Versteigerungen sind?
V "bombadiert" K mit Zahlungserinnerungen und Mahnmails. V droht K mit "rechtlichen Schritten durch alle Instanzen".
Nun die Auktionen mit X-Bay sind keine Auktionen. Andere könnten das sehr wohl sein.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Verfasst am: 25.09.06, 14:55 Titel: Re: Kein Widerrufsrecht bei Online-Auktionen?
knanmel hat folgendes geschrieben::
Käufer K ersteigert über eine Online-Auktion mehrere Artikel bei gewerblichem Verkäufer V.
Das ist ein Fernabsatz-Vertrag. Dann besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht (sofern der Vertrag nicht unter die wenigen Ausnahme-Fernabsatzverträge fällt, bei denen kein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen ist.)
Zitat:
In der Artikelbeschreibung wurde ein Wiederrufs- und Rückgaberecht von 14 Tagen eingeräumt, mit Hinweis auf BGB §156 wurden Versteigerungen aber ausgeschlossen.
1. Zumindest hat der BGH entschieden, daß Internetauktionshaus [Name geändert]-Verträge keine "in Form einer § 156 BGB-Versteigerung" geschlossene Verträge sind. Folglich wäre ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Internetauktionshaus [Name geändert]-Verträgen jedenfalls NICHT aus dem (Ausnahme-)Grund "Versteigerung" ausgeschlossen.
2. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn es einseitig (oder selbst einvernehmlich) "ausgeschlossen" wird, oder wenn auf ein bestehendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß hingewiesen würde.
Zitat:
Was kann K tun, da V den Widerruf nicht akzeptiert
Nichts.
K braucht sich höchstens darum zu kümmern, daß V seinen Widerruf erhalten hat. Dann ist er wirksam, der Kaufvertrag damit (rückwirkend) nichtig und K zu nichts mehr verpflichtet- unabhängig davon, ob V den Widerruf "akzeptiert".
Zitat:
V "bombadiert" K mit Zahlungserinnerungen und Mahnmails. V droht K mit "rechtlichen Schritten durch alle Instanzen".
Ich würde darauf tippen, daß Vs Bemühungen keinerlei Erfolg beschieden sein dürfte. Angesichts der knappen Sachverhalts-Schilderung läßt sich dies aber ohne gründliche Kenntnis sämtlicher Einzelheiten überhaupt nicht beurteilen.
- Die Online-Auktionen fanden bei Internetauktionshaus [Name geändert] statt.
- K hat den Widerruf per Mail gesendet (Auszug):
Sehr geehrter ...(V),
ich möchte hiermit vom Kauf der gestern bei Ihnen ersteigerten Waren mit der Betreff-Nr.: X...A zurücktreten. ... Ich kann ... Sie höflichst bitten mich von meiner Kaufverpflichtung zu entbinden, ...
- K hat die Antwortmail aufbewahrt, in der auch steht "Ürsrüngliche Nachricht" und dann der o.a. Widerrufstext.
Solange dem Käufer kein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattert kann der Käufer m.E. tun was er will...
Die Ware wurde überdies auch noch nicht an den Käufer verschickt, richtig?
U.U. kann der Käufer den Verkäufer ja mal darauf hinweisen, dass Internetauktionshaus [Name geändert]-Autkionen nach BGH-Rspr. keine Autkionen nach § 156 BGB sind. Vielleicht wird er dann ja einsichtig.
Die Mail mit der Antwort des VK auf den Widerruf sollte K auf jeden Fall mitsamt anhängender Widerrufsmail sichern bzw. ausdrucken.
Im Übrigen könnte man sich fragen, ob überhaupt eine wirksame Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Schließlich hat der VK den Widerruf ja gerade für Verträge ausgeschlossen, welche von §§ 312 ff. erfasst sind.
die Erklärung des Widerrufs ist innerhalb der Erklärungsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, § 355 I 2² BGB.
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