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"vorzeitige" Darlehnsablösung BGB 489

 
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Schnurzel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 20
Wohnort: Nds

BeitragVerfasst am: 26.09.06, 20:41    Titel: "vorzeitige" Darlehnsablösung BGB 489 Antworten mit Zitat

Guten Abend !
Kunde hat ein langfritiges Darlehen (zur Baufinanzierung) mit einer Laufzeit von z.B. 15 Jahren abgeschlossen. Nun stellt der Kunde nach 9,5 Jahren fest, dass das Zinsniveau z.B. gefallen ist (im Gegensatz zur Festschreibung damals).
Ist es richtig, dass man lt. BGB § 489 I, Nr. 3 dieses Darlehen mit einer Frist von 6 Monaten teilweise oder vollständig nach 10 Jahren ablösen kann ? Soll heißen, man kann IMMER nach 10 Jahren eine 15- oder 20jährige Zinsfestschreibung kündigen.
Und könnte die Bank für die "frühzeitige" Ablösung Gebühren verlangen ?

Vielen Dank.
Schnurzel
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 27.09.06, 08:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nach 10 Jahren (also nicht nach 9,5 Jahren) kann der Kunde jederzeit mit Frist von 6 Monaten ganz oder teilweise kündigen. Also z.B. genau nach 10 Jahren oder auch nach 11 oder 12.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank dann nicht nehmen. Auch darf sie die Ablösung nicht verweigern.
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