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Verfasst am: 27.09.06, 10:26 Titel: Fensterschaden durch Grill - wer zahlt?
Liebe Forenteilnehmer,
ich habe folgenden Fall zur Diskussion:
Ein Mieter grillt mit einem Elektrogrill auf dem Balkon.
Da der Grill offenbar zu nahe (aber ohne Berührung) an der Fensterglasscheibe des Balkonfensters auf der außen angebrachten Fensterbank (Fenstersims) stand, ist das Glas (Doppelverglasung) - vermutlich durch Einwirkung der Hitze - gesprungen.
Wer kommt jetzt für Ersatz auf? Der Mieter oder der Vermieter?
gibt es eine Versicherung, die grundsätzlich für solche Schäden aufkommt (Haftpflicht beispielsweise), oder muss der Mieter den Schaden aus eigener Tasche zahlen?
gibt es eine Versicherung, die grundsätzlich für solche Schäden aufkommt (Haftpflicht beispielsweise), oder muss der Mieter den Schaden aus eigener Tasche zahlen?
Viele Grüße
Christian
Es könnte die private Haftpflicht dafür aufkommen, da Sie einem dritten( sprich Hauseigentümer) einen Schaden zugefügt haben.
Ich würde mal nachfragen.
Ansonsten könnte eine bestehende Glasvers. oder Hausrat wenn (Doppelglas) mitversichert ist dafür aufkommen.
Bei der Versicherung nachfragen dann weiß man mehr, da hier keiner den Vertrag kennt.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
allerdings ist der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung bei gemieteten und geliehenen Sachen ausgeschlossen.
das gilt i.d.R. aber nur für gaaanz alte Verträge mit gaaanz schlechten Bedingungen. seit einigen Jahren ist der Mietsachschaden üblicher Weise mit versichert.
Kann nur raten, eine neue PHV abzuschließen, wenn das bei Ihnen noch nicht eingschlossen ist
Hallo Dr Kamphausen, was Willa schreibt möchte ich auch noch mal bestätigen: Unsere Haftpflicht hat in den letzten Jahren immer meine Schäden, die ich " Elefant im Porzellanladen" in Mietwohnungen verursache gezahlt-ohne Wenn und Aber........
Darunter : Eine Zimmertür ( die ging allerdings ausnahmsweise auf meinen Mann)
Eine Glasscheibe im Gewächshaus unseres VM ( Auch mein Männe )
Waschmaschine im Keller ausgelaufen und die Betonfarbe vom Boden gelöst- wurde bezahlt
Angebrannter Teppich.... und in wirklich jeder Wohnung ein neues
Waschbecken, weil ich es immer schaffe Nagellackflaschen reinfallen zu
lassen !
Größtenteils bezieht sich wohl die Aussage des Dr. Kamphausen auf fahrbare Untersätze, wie Auto, Krad usw. Die sind ausgeschlossen.
Ansonsten kommt die Haftpflicht für Schäden an dritte auf, sonst brauchte ich keine Versicherung.
(Würde glaube ich auch schon am Hungertuch nagen wenn ich die nicht hätte.)
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Kommt eben wie gesagt auf den Versicherungsschutz an... der Mietsachschaden ist schon mitversichert, aber i.d.R sind Glasschäden in der gemieteten Wohnung nicht versichert, da man hierfür eine separate Glas-Versicherung abschließen könnte.
Im Hotel sind diese jedoch immer versichert...
Zitat:
Eine Glasscheibe im Gewächshaus unseres VM!
Sie sagen es, im Gewächshaus des VM, also nicht in dem GH, dass Manschi angemietet hatte...
Und über die vorgeschlagene Hausrat geht da garnichts, da die Scheibe weder Hausrat ist (wie ein Glastisch, ein Aquarium, etc.) noch ein versichertes Schadenereignis dafür verantwortlich war... Die Scheibe ist weder durch Feuer, Leitungswasser, ED, Sturm oder irgendeinen anderen Elementarschaden(Blitzschlag, Überspannung, etc.) beschädigt worden...
Ich will zwar die Hoffnung nicht ruinieren, aber ich wäre mir nicht so sicher, dass die HV das übernimmt.
Für solche Schäden gibt es Gebäudegesamtglasversicherungen die der VM abschließt und auf die Mieter umlegt, was günstiger ist als lauter Einzelversicherungen der Mieter.
Hierbei ist dann auch das Schadenereignis irrelevant.
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
AHB 99, Stand Juli 05 gilt unter § 6:
Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
a) der VN diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene
Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
sind.
Für die PHV gelten aber eben nicht nur die AHB, sondern als "lex specialis" die Besinderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung.
Und dort wird der zitierte § 4, Abs. I 6a (dass er im § 6 stehen soll, kann ich mir gar nicht vorstellen, da stehen die Obliegenheitsverletzungen...) ausdrücklich abbedungen, soweit es um gemietete Wohnungen geht. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Allerdings konnte ich nach umfassender Recherche nicht feststellen, daß der von Ihnen behauptete Auschluß vom Risikoausschluss tatsächlich besteht.
In diversen Erläuterungen abschlußbereiter Versicherer findet sich unsisono der der
genannte Ausschluß gemieteter Sachen; die AHB sind ohnehin gleich.
Vielleicht bieten Sie mal einen Link an, um die von Ihnen genannte Quelle zu eruieren.
Allerdings konnte ich nach umfassender Recherche nicht feststellen, daß der von Ihnen behauptete Auschluß vom Risikoausschluss tatsächlich besteht.
.... Vielleicht bieten Sie mal einen Link an, um die von Ihnen genannte Quelle zu eruieren.
Googeln mit den Suchbegriffen "Besondere Bedinungen Privathaftpflichtversicherung" (eingeschränkt auf Seiten aus Deutschland) bring etwa 15.000 Treffer. Ich hab jetzt nicht alle durchgeschaut, aber in allen, die ich angeschaut hab, heißt es unter der Überschrift "Mietsachschäden":
Eingeschlossen ist, abweichend von § 4, Ziff. I 6 a der AHB, die gesetzliche haftpflicht aus der Beschäddigung von Wohnräumen oder sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (...) (danach folgen einige Einschränkungen dieses Einschlusses, z.B. heißt es, dass ausgeschlossen sind: Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann: betrifft also die hier diskutierte Problematik)
Dr.Kamphausen hat folgendes geschrieben::
In diversen Erläuterungen abschlußbereiter Versicherer findet sich unsisono der der
genannte Ausschluß gemieteter Sachen; die AHB sind ohnehin gleich.
Richtig, die AHB sind gleich. Aber der Umfang des Versicherungsschutzes in der PHV wird außerdem bestimmt durch die "Besonderen Versicherungsbedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung". Die sind weitgehend gleich bei den Versicherern Es kann geringfügige Abweichungen geben, aber dass ein Versicherer in der PHV die Mietsachschäden nicht eigeschlossen hat, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
Anregung an die Mods: sollte man das Thema nicht ins Versicherungsrecht verschieben? _________________ Grüße, Mogli
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