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Klagebegründung RA "rechtsfehlerhaft"; Regressansp

 
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 17:29    Titel: Klagebegründung RA "rechtsfehlerhaft"; Regressansp Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir mal folgenden Fall an:

Person A erhält von Behörde B einen Verwaltungsakt, in dem A bestimmte Dinge untersagt werden. A wendet sich an Kanzlei C, die gegen den Bescheid Widerspruch einlegt. Die Begründung des Widerspruches ist, nennen wir es mal so, "am Thema vorbei". Der Widerspruch wird von Widerspruchsbehörde D zurückgewiesen.

Daraufhin reicht C Klage beim VG ein. Die Klage enthält eine abweichende Begründung zum Widerspruch, stellt sich in der mündlichen Verhandlung aber als inhaltlich ähnlich "neben dem Thema" befindlich heraus. Das Gericht folgt in nicht einem Punkt der Argumentation des C. Dies wird im Rahmen der Verhandlung seitens des Gerichts deutlich geäußert. A ist nicht anwesend. Auf Befragen des Gerichts erklärt C in der Verhandlung, die Klage in der ursprünglichen Form aufrecht zu erhalten.

Somit ergeht in der Sache ein für A negatives Urteil, er verliert den Prozess.

Nehmen wir den obigen Sachverhalt unkritisch zur Kenntnis und gehen von der Richtigkeit der Angaben aus, also bitte nicht diskutieren, ob C neben der Spur war oder nicht. Nehmen wir an, A wäre gegenüber C grundsätzlich ohne Einschränkung zur Honorarleistung verpflichtet. Nehmen wir auch an, C hätte A sowohl zum Widerspruch als auch zur Klage geraten.

Mir stellen sich folgende Fragen:

Hätte A unter diesen Voraussetzungen Regressansprüche, insbesondere bezüglich der Gerichtskosten, gegen C?

Hinsichtlich der Kosten im Vorverfahren hat C bei Gericht keinen Antrag gestellt. Hätte A möglicherweise die Chance, in diesem Fall die Honorarzahlungen nicht leisten zu müssen? Aus der Tatsache, dass der Antrag unterblieben ist, dürfte zu erkennen sein, dass C von einem Verlust des Prozesses ausgeht!

Durch die Aufrechterhaltung der (aussichtslosen) Klage; wären die Kosten nicht bei Klagerücknahme in der Verhandlung reduzierbar gewesen? Geht das im Zweifelsfall zu Lasten von C?
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die Taktik des Anwalts ist nicht aufgegangen. Stellt sich die Frage ob der Mandant ein bestimmtes Vorgehen verlangt hat, oder nur eine Vollmacht nach dem Motto: "Mach mal hauptsach ich gewinn" erteilt hat.

Man müsste jetzt beweisen das der Anwalt keine übliche Arbeit abgeliefert hat.
Sie klagen wegen tausend Euro und er gewinnt Nachbars Pudel ware dann unüblich, könnte aber auch besser als nichts gewesen sein.

Der Anwalt bekommt sein Geld ja nicht fürs gewinnen wie in den USA.

Klaus

Ich lasse mir jeden Schriftsatz vorher zur Kontrolle zusenden und jede Taktik erklären.
Hat aber auch 5 Anwalte gedauert bis ich den Anwalt meines Vertrauens gefunden hab
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Was ich nicht so deutlich gemacht habe: anhand der Begründungen ist davon auszugehen, dass C auf diesem Gebiet des Verwaltungsrechts, sagen wir, beinahe schon elemantal zu nennende Kenntnisse vermissen lässt. Ich versuche gerade, mir ein entsprechendes Beispiel einfallen zu lassen.

Nehmen wir an, es könnte sich um eine Gewerbeuntersagung handeln. C argumentiert im Widerspruch, dass A gar nicht unzuverlässig sein könne und die Allgemeinheit nicht geschädigt wird, weil A seine Rechnungen an seine Lieferanten pünktlich bezahlt. Die Begründung der Unzuverlässigkeit erfolgte aufgrund von Steuer- und Beitragsrückständen sowie unterlassener Erklärungs- und Aufzeichnungspflicht; sowas in der Art.

Der Widerspruch war aufgrund der hier angenommenen Begründung von vorneherein zum Scheitern verurteilt, weil am Thema vorbei. Ähnliches gilt für die Klagebegründung.
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

Der Anwalt bekommt auch bei schlechten Leistungen sein Geld. Wenn er nicht fahrlässig oder grob fahrlassig gehandelt hat wird das wohl nichts mit dem Regress.

Zitat:
C argumentiert im Widerspruch, dass A gar nicht unzuverlässig sein könne und die Allgemeinheit nicht geschädigt wird, weil A seine Rechnungen an seine Lieferanten pünktlich bezahlt. Die Begründung der Unzuverlässigkeit erfolgte aufgrund von Steuer- und Beitragsrückständen sowie unterlassener Erklärungs- und Aufzeichnungspflicht; sowas in der Art.


Na wenn Sie di e Erklärungs- und Aufzeichnungspflicht unterlassen haben wird er kaum argumentieren das das gelogen ist.

Zitat:

A gar nicht unzuverlässig sein könne und die Allgemeinheit nicht geschädigt wird, weil A seine Rechnungen an seine Lieferanten pünktlich bezahlt.


Ist doch ein Argument das für Ihre Zuverlässigkeit spricht


Klaus
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich kommt eine Haftung des Anwalts auch bei "offensichtlichem Pfusch" nur dann in Frage, wenn

a) der Prozeß ansonsten gewonnen worden wäre (Pfusch in einem aussichtslosen Prozeß schadet dem Mandanten ja nicht, da er in jedem Fall verliert) oder

b) der RA in einem aussichtslosen Fall zur Klage geraten hätte.

Das müßte man zunächst genauer prüfen.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 28.09.06, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
stgtklaus: Ist doch ein Argument das für Ihre Zuverlässigkeit spricht


Aber ganz gewiss nicht, wenn es um Gewerbeuntersagung geht!

@Michael A. Schaffrath

Jeder halbwegs im Gewerberecht bewandte RA wüsste, dass die Untersagung insbesondere auf eine Prognose zu stützen ist und wüsste auch, das privatrechtliche Forderungen im Rahmen des Untersagungsverfahrens absolut unerheblich sind. Das bedeutet: die Begründung, dass privatrechtlich keine Beanstandungen vorliegen, ohne auf die öff-rechtl Forderungen einzugehen und sich mit deren Abbau bzw der Frage, wie dies geregelt werden könne(Stichwort Sanierung), sind verfahrenstechnisch unerheblich. Die hier fiktiv angenommene Begründung hat niemals Aussicht auf Erfolg, jedenfalls nicht ohne "Beiwerk".

Ein Jurist, setze ich voraus, müsste das so einschätzen können, sich zumindest aber schlau lesen.

Der Fall, setzen wir voraus, ist nicht definitiv aussichtslos, aber durch die Begründung des RA entsteht erst genau diese Situation. Ich würde meinen, wenn ein RA hier so vorginge, hätte er seine Sorgfaltspflicht in der Vorbereitung verletzt (sofern es für RAe so etwas gibt).

Der Widerspruch in unserem fiktiven Verfahren war schlampig erstellt, die Rechtsgrundlagen nicht korrekt "subsummiert" und nicht auf den Inhalt der Untersagung bezogen.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man es pauschal so einfach sagen könnte, wäre in jedem Verfahren mit Anwälten auf jeder Seite ein Anwalt in der Haftung.

Wenn der Mandant der Meinung ist, sein Anwalt hat Pfusch abgeliefert, dann muss er zu einem Verwaltungsrechtler gehen und dort die Haftungsansprüche gegen den Anwalt prüfen lassen. Insbesondere muss der Verwaltungsrechtler prüfen, ob die - im Sinne des Mandanten wesentlichen Argumente - überhaupt vor Gericht gezogen hätten bzw. ob diese Argumente nicht bereits so offensichtlich waren, dass der Anwalt davon ausgehen durfte, dass das Gericht diese Argumente im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsrecht von alleine prüft und es ausreichen durfte, dass der Anwalt noch "zusätzliche", etwas ferner liegende Argumente hinzufügt.

Dem Rat des Gerichts, die Klage zurückzunehmen, nicht zu folgen ist übrigens kein Fehler. Wenn es nach den Richtern geht, ist jede Sache aussichtslos und allenfalls ein Fall für einen Vergleich. Bei Vergleich und Klagerücknahme müssen die nämlich kein seitenlanges Urteil pinseln.
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 30.09.06, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ich wollte auf etwas anderes hinaus. Es gibt doch gerade bei Gewerbeuntersagungen einige Kniffe, die man einsetzen kann, um die erforderliche Prognose der Behörde ganz alt aussehen zu lassen. Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Vergangenhit muss ja durch die Behörde daraufhin abgeklopft werden, wie sich der Gewerbetreibende voraussichtlich in der Zukunft verhält.

Das sollte ein Anwalt, der hier aktiv wird wissen. Wenn er aber stattdessen z.B. die geschädigte "Allgemeinheit" (Finanzamt, soziale Sicherungssysteme) mit den privaten Geschäftspartnern (z.B. Lieferanten) "verwechselt" und so argumentieren würde, dann kann er Widerspruch bzw. Klage doch gleich in die Tonne treten.

So dies denn passieren würde, wäre das m.E. glatter Pfusch des Anwalts, der sich entweder vernünftig mit der Materie ausenandersetzen müsste oder das Mandat ablehnen, weil das nicht seine Baustelle ist.
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Sengir
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.09.2006
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 30.09.06, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

ThomasS hat folgendes geschrieben::

Das sollte ein Anwalt, der hier aktiv wird wissen. Wenn er aber stattdessen z.B. die geschädigte "Allgemeinheit" (Finanzamt, soziale Sicherungssysteme) mit den privaten Geschäftspartnern (z.B. Lieferanten) "verwechselt" und so argumentieren würde, dann kann er Widerspruch bzw. Klage doch gleich in die Tonne treten.


Verstehe ich jetzt nicht auf Anhieb, könnte man das ausführen?
_________________
<- kein Anwalt. Mit Vorsicht zu genießen.
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 30.09.06, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

Vereinfacht gesagt: für ein Gewerbeuntersagungsverfahren sind ggf. nur Schulden z.B. beim Finanzamt, der Kammer oder Genossenschaft relevant, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Hat ein Gewerbetreibender dort alles "im Reinen" und bei einem Liefernaten 100.000 € Schulden ist das kein Grund für ein Untersagungsverfahren.

Steht er aber beim Finanzamt und den "sozialen Sicherungssystemen" in der Kreide und ist bei Lieferanten pp schuldenfrei, ist das genausowenig interessant. In einem Gewerbeuntersagungsverfahren sind ggf. nur die Schulden bei den Gläubigern interessant, die ggf. ein Untersagungsverfahren anregen könnten.

Das sollte ein Anwalt wissen, der sich mit der Materie beschäftigt oder das Mandat nicht annehmen. Würde allerdings der Widerspruch z.B. so begründet, dass die Allgemeinheit (gemeint: soziale Sicherungssyteme + Finanzamt) nicht geschädigt würde, weil keine Schulden z.B. beim LIeferanten bestehen, wäre das für das Verfahren nicht interessant, der Widerspruch wäre klassisch unbegründet.
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