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Kündigung der PKW- Versicherung durch den Versicherer

 
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BaMö
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.07.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 01.10.06, 14:04    Titel: Kündigung der PKW- Versicherung durch den Versicherer Antworten mit Zitat

Hallo,
meine Versicherung hat mir nach § 4a Abs. 1 der "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung" zum 1.1.07 gekündigt. Sie behalten sich vor, "von unsererm außerdordenltichen Kündigungsrecht nach § 4b der vorgenannten Bedingungen aus einem Schadensfall zu einem früheren Zeitpunkt Gebrauch zu machen".
Ein Schadensfall bestand in diesem Jahr nicht, allerdings im vorletzten Jahr, wo ich - nach einer Stillegung des Autos von 15 Monaten- auch schon bei der Versicherung versichert war.
Kann einer erklären, was das bedeutet und unter welchen Bedingungen das üblicherweise gemacht wird?
Kann das Auswirkungen auf den neuen Versicherer haben?
Danke für Rückmeldungen!
BaMö
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 01.10.06, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Der Versicherer hat hier offenbar zum Ablauf (1.1.07) gekündigt, das ist sein Recht - das selbe Recht haben Sie ja auch.
Sie müssen sich jetzt zum 1.1.07 einen neuen Versicherer suchen. Vllt. will der aktuelle Versicherer auf diese Weise aber auch nur neue Bedingungen oder Tarife platzieren. Fragen Sie doch einfach einmal nach den Konditionen eines neuen Vertrages.

Das der Versicherer sich das Recht vorbehält nach einem Schadenfall zu kündigen ist normal. Auch hier gilt: Das Recht haben Sie auch.
_________________
MfG,
Duisburger

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BaMö
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.07.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 01.10.06, 15:21    Titel: Grund für die Kü+ndigung Antworten mit Zitat

Hallo Duibsurger,
danke für die Mitteilung.
Muss der Versicherer denn nicht den Grund für die Kündigung benennen, meinetwegen Vernachlässigung der Pflichten etc?

Viele Grüße
BaMö
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@migo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 01.10.06, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Aber warum darf dann der Versicherungsnehmer ohne Angabe eines Grundes kündigen.
Gleiches Recht für beide Seiten.
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Cassidy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 01.10.06, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

§4a Abs. 1 ist eine ganz normale Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres; eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig. Sie kann von beiden Seiten ausgesprochen werden.

§4b betrifft die Kündigung im Schadenfall und kann nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung einer Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung ausgesprochen werden, dies ebenfalls von beiden Seiten.

Auswirkungen könnte es hinsichtlich des neuen Versicherers haben, denn im Antrag wird nach der Vorversicherung gefragt und wer den Vertrag gekündigt hat.
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