Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 01.10.06, 16:31 Titel: Länderübergreifende Namensabfrage §§ 30, 249 II S. 2 AO
A wohnt im Bundesland A und hat aus dem Bundesland B einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht bezahlt. Zuständig für die Vollstreckung im Bundesland B ist das Finanzamt im Ort C. Eines Tages erhält A Nachricht von seiner Bank, die ihn über eine Pfändung seines Girokontos vom Finanzamt in C informiert. A hat nirgendwo seine Bankverbindung in diesem Verfahren abgegeben. Später stellt sich heraus, dass der Vollstreckungsbeamte V des Finanzamts in C am Computer zur Vollstreckung der Forderung eine länderübergreifende Namensabfrage gemacht hat, bei dem auch die Kontoverbindung des A genannt wird.
Hat V das Steuergeheimnis verletzt bzw. gelten die in einem länderübergreifenden Datenbestand verfügbaren Daten und jeweils von den anderen Bundesländern eingespeisten Daten, dem Bearbeiter als bekannt i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 2 AO? _________________ Gruß
Es wäre schön, wenn Du dies auch begründet hättest.
Zunächst stoße ich hierbei auf § 30 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 AO. Im Zusammenspiel mit § 249 Abs. 2 Satz 2 AO ist bei dem oben beschriebenen Abrufverfahren schon zweifelhaft, ob der Bearbeiter das Steuergeheimnis nicht verletzt hat. Es geht hierbei um das Steuergeheimnis aus AO und nicht aus dem StGB. _________________ Gruß
Zunächst stoße ich hierbei auf § 30 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 AO. Im Zusammenspiel mit § 249 Abs. 2 Satz 2 AO ist bei dem oben beschriebenen Abrufverfahren schon zweifelhaft, ob der Bearbeiter das Steuergeheimnis nicht verletzt hat.
Nicht wirklich. §249 (2) Satz 2 AO erlaubt ja gerade die Verwendung von geschützten Daten bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern.
FA C könnte die Daten gemäß §30 (6) AO zum Zwecke eines Vollstreckungsverfahrens wegen Steuern oder anderer Geldleistungen abrufen, da ein solches Verfahren ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen i.S.d. §30 (2) Nr. 1 a) AO ist
Nach §249 (2) Satz 2 AO kann es die Daten daher auch in einem Vollstreckungsverfahren wegen anderer Geldleistungen als Steuern verwenden. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Zunächst stoße ich hierbei auf § 30 Abs. 2 Nr. 3
Ich sehe hier keinen "unbefugten" Abruf von Daten.
Zitat:
Abs. 6 AO
Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der zulässigen Weitergabe von Daten dient.
Somit sind die Daten auch bekannt im Sinne § 249 (2) AO.
Zunächst stoße ich hierbei auf § 30 Abs. 2 Nr. 3
Ich sehe hier keinen "unbefugten" Abruf von Daten.
Zitat:
Abs. 6 AO
Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der zulässigen Weitergabe von Daten dient.
Somit sind die Daten auch bekannt im Sinne § 249 (2) AO.
Nur handelt es ich bei dem Vollstreckungsverfahren wegen eines Bußgeldbescheids wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht um ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1, da kein Verfahren in Steuersachen.
Absatz 6 bestimmt m. E. nicht, dass die Weitergabe von Daten grundsätzlich zulässig ist. Ob sie zulässig ist, bestimmt sich nach anderen Normen. Der Schluß ist mir deshalb nicht nachvollziehbar. _________________ Gruß
FA C könnte die Daten gemäß §30 (6) AO zum Zwecke eines Vollstreckungsverfahrens wegen Steuern oder anderer Geldleistungen abrufen, da ein solches Verfahren ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen i.S.d. §30 (2) Nr. 1 a) AO ist.
Nach §249 (2) Satz 2 AO kann es die Daten daher auch in einem Vollstreckungsverfahren wegen anderer Geldleistungen als Steuern verwenden.
Wiederholung tut ja oft gut...
Das ein Verfahren der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides ein Vollstreckungsverfahren wegen anderer Geldleistungen als Steuern ist, bedarf wohl keiner Erläuterung. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
FA C könnte die Daten gemäß §30 (6) AO zum Zwecke eines Vollstreckungsverfahrens wegen Steuern oder anderer Geldleistungen abrufen, da ein solches Verfahren ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen i.S.d. §30 (2) Nr. 1 a) AO ist.
Nach §249 (2) Satz 2 AO kann es die Daten daher auch in einem Vollstreckungsverfahren wegen anderer Geldleistungen als Steuern verwenden.
Wiederholung tut ja oft gut...
Das ein Verfahren der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides ein Vollstreckungsverfahren wegen anderer Geldleistungen als Steuern ist, bedarf wohl keiner Erläuterung.
Das beantwortet immer noch nicht die Frage, ob die Daten beim automatisierten Verfahren allesamt und bundesweit als "bekannt" i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 2 AO gelten.
Diese sind ihr nämlich dann nicht bekannt, wenn sie sie sich erst noch beschaffen müsste. Also wäre ein Auskunftsersuchen an ein anderes Finanzamt in dieser Sache unzulässig. Meines Wissens können die Finanzämter über den Finanzamtsbezirk hinaus nur eine einfache Namensabfrage im automatisierten Verfahren durchführen (Sichwort Zugriffsschutz). Hierbei erhalten sie aber nicht die Bankverbindung. Bei der länderübergreifenden Namensabfrage soll dies anders sein, wie mir berichtet wurde.
Es stellt sich daher schon die Frage, wie es sich mit dem Datenabruf bei Daten verhält, die nicht aus dem Amtsbezirk des Finanzamts stammen. _________________ Gruß
Das beantwortet immer noch nicht die Frage, ob die Daten beim automatisierten Verfahren allesamt und bundesweit als "bekannt" i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 2 AO gelten.
Diese sind ihr nämlich dann nicht bekannt, wenn sie sie sich erst noch beschaffen müsste. Also wäre ein Auskunftsersuchen an ein anderes Finanzamt in dieser Sache unzulässig.
Laut T/K, AO, §249 Rz. 32 ermächtigt §249 (2) Satz 2 AO die FinB nur dazu "bereits bekannte Daten zu verwenden" und "gestattet keine besonderen Ermittlungen nach §§85ff., um Daten für die Vollstreckung außersteuerlicher Leistungen zu erlangen".
Dass die bereits bekannten Daten gerade der vollstreckenden FinB bekannt sein müssen, kann ich weder dem Gesetz noch der Kommentierung entnehmen. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Laut T/K, AO, §249 Rz. 32 ermächtigt §249 (2) Satz 2 AO die FinB nur dazu "bereits bekannte Daten zu verwenden" und "gestattet keine besonderen Ermittlungen nach §§85ff., um Daten für die Vollstreckung außersteuerlicher Leistungen zu erlangen".
Dass die bereits bekannten Daten gerade der vollstreckenden FinB bekannt sein müssen, kann ich weder dem Gesetz noch der Kommentierung entnehmen.
Zunächst ist Adressat der Norm des § 249 II Satz 2 AO eine Finanzbehörde, wobei der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausging, dass es mehrere gibt (vgl. Wortwahl Abs. 1). Jezt stelt sich die Frage nach dem "Behördenbegriff" von § 249 AO. M. E. kann Behörde nicht mit Finanzverwaltung oder gar Finanzverwaltungen gleichgestellt werden, sondern eine Behörde wäre z. B. ein Finanzamt, eine Oberfinanzdirektion. Die Vorsteher der Finanzämter werden ja auch bisweilen Behördenleiter gennannt. Also diesem Begriff wäre schon noch nachzugehen und das Gesetz spricht ausdrücklich von "ihr bekannten" Daten. _________________ Gruß
Ich bezweifele, dass der Gesetzgeber den §249 (2) Satz 2 AO so restriktiv verstanden haben wollte.
Auch T/K entnehme ich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung nur verhindern wollte, dass die vollstreckende FinB in einem Vollstreckungsverfahren wegen anderer Geldleistungen als Steuern mit dem doch recht mächtigen Instrument der AO Daten erhebt, die noch nicht erhoben wurden (wenn man so will, konkretisiert die Norm das Gebot der Datensparsamkeit). Bereits erhobene Daten, auch die anderer FinB, können dagegen verwendet werden.
Schließlich ist funktionell gesehen, das, was von einer FinB erhoben wurde, ja gerade aufgrund des Datenabrufverfahrens allen zugriffsberechtigten FinB bekannt.
Im übrigen könnte (wenn man den Abruf nicht von der gleichen FinB eingegebener Daten als besondere Ermittlungshandlung verstehen will) die Ermittlung der Bankverbindung auch noch auf §249 (2) Satz 1 AO gestützt werden.
Satz 1 betrifft ja auch Vollstreckungsverfahren wegen anderer Geldleistungen als Steuern-die Existenz eines Bankkontos zählt ja ohne weiteres zu den Vermögensverhältnissen. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
[..]Auch T/K entnehme ich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung nur verhindern wollte, dass die vollstreckende FinB in einem Vollstreckungsverfahren wegen anderer Geldleistungen als Steuern mit dem doch recht mächtigen Instrument der AO Daten erhebt, die noch nicht erhoben wurden (wenn man so will, konkretisiert die Norm das Gebot der Datensparsamkeit).[...]
Im übrigen könnte (wenn man den Abruf nicht von der gleichen FinB eingegebener Daten als besondere Ermittlungshandlung verstehen will) die Ermittlung der Bankverbindung auch noch auf §249 (2) Satz 1 AO gestützt werden. Satz 1 betrifft ja auch Vollstreckungsverfahren wegen anderer Geldleistungen als Steuern-die Existenz eines Bankkontos zählt ja ohne weiteres zu den Vermögensverhältnissen.
Dies trifft nicht zu. Bußgeldbescheide werden nicht nach der AO (sondern nach (L)VwVG) vollstreckt, so dass § 249 (2) Satz 1 AO nicht einschlägig ist (vgl. Rspr. u. div. Komm.). Vom Wortlaut könnte man tatsächlich dieser Auffassung sein, von der Systematik her nicht. "Zur Vorbereitung der Vollstreckung" meint eine solche nach der AO (Zölle, Steuern, Säumniszuschläge etc.). Satz 2 wurde nur wegen der Frage des Steuergeheimnisses in die AO eingefügt und soll m. E. gerade die "Verquickung" dieser Verfahren begrenzen. _________________ Gruß
Dies trifft nicht zu. Bußgeldbescheide werden nicht nach der AO (sondern nach (L)VwVG) vollstreckt, so dass § 249 (2) Satz 1 AO nicht einschlägig ist (vgl. Rspr. u. div. Komm.).
Stimmt, ich hatte zu den Vollstreckungsverfahren wegen anderer Geldleistungen als Steuern vorhin nur den §5 VwVG des Bundes in Erinnerung. Dieser verweist globalgalaktisch auch auf §249 AO -danach sind z.B. den HZÄ entsprechende Ermittlungen, also gestützt auf §249 AO i.V.m. §5 VwVG möglich, auch wenn sie z.B. wegen Sozialversicherungsbeiträgen vollstrecken.
Zitat:
Vom Wortlaut könnte man tatsächlich dieser Auffassung sein, von der Systematik her nicht. "Zur Vorbereitung der Vollstreckung" meint eine solche nach der AO (Zölle, Steuern, Säumniszuschläge etc.). Satz 2 wurde nur wegen der Frage des Steuergeheimnisses in die AO eingefügt und soll m. E. gerade die "Verquickung" dieser Verfahren begrenzen.
T/K, AO, Vor §249 Tz. 8 schreibt aber, dass die (durch Landesrecht geregelte) Rechtslage beim Vollstreckungsrecht der Länder und Gemeinden im wesentlichen mit §§249 ff. AO übereinstimmt-auch wenn eine andere Norm, nämlich eine solche des LandesVwVG die Befugnis vermittelt, sollten dennoch Ermittlungen zur Vorbereitung der Vollstreckung möglich sein. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
T/K, AO, Vor §249 Tz. 8 schreibt aber, dass die (durch Landesrecht geregelte) Rechtslage beim Vollstreckungsrecht der Länder und Gemeinden im wesentlichen mit §§249 ff. AO übereinstimmt-auch wenn eine andere Norm, nämlich eine solche des LandesVwVG die Befugnis vermittelt, sollten dennoch Ermittlungen zur Vorbereitung der Vollstreckung möglich sein.
Klar darf die Vollstreckungsbehörde auch hierzu nach den o. g. Vorschriften Ermittlungshandlungen tätigen. Die Frage ist, ob diese Befugnis sich auch auf andere Finanzämter erstreckt. M. E. wäre das ersuchte Finanzamt nicht befugt, die Daten herauszugeben, da es sich nicht um eine Vollstreckung nach AO handelt. Eine spezialgesetzliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist in den o. g. Gesetzen meines Wissens nicht enthalten. Diese muß im übrigen ausdrücklich erfolgen. Generalklauseln vermitteln diese Befugnis nicht. _________________ Gruß
Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von den Finanzämtern, von Vollziehungsbeamten der Justizverwaltung oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Landes durchgeführt, so sind die für diese geltenden Bestimmungen maßgebend; Gleiches gilt für die Kosten. An die Stelle eines etwa erforderlichen Vollstreckungstitels tritt der zu vollstreckende Verwaltungsakt.
Damit gilt für die Vollstreckung der FÄ in Rheinland-Pfalz auch bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides wieder die AO, damit auch §249 AO.
Sollte die Bußgeldbehörde selber vollstrecken, dürfte das FA zwar die Kontodaten nicht herausgeben, aber die ihr ihm bekannten Kontodaten im Verfahren der Vollstreckungshilfe verwenden, denn eine Verletzung des Steuergeheimnisses ergäbe sich schon deswegen nicht, weil die Kontodaten den Bereich des FA nicht verlassen/nicht der Bußgeldbehörde offenbart werden
Die Frage ist jetzt, ob das in Vollstreckungshilfe vollstreckende FA nach §249 (2) Satz 1 AO auch bei anderen FÄ bekannte Kontodaten des Vollstreckungsschuldners anfordern darf.
M.E. ist das der Fall, denn mit der Maßgeblichkeit der AO im Vollstreckungsverfahren des Bußgeldbescheides, wird dieses Vollstreckungsverfahren quasi zu einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen i.S.d. §30 (2) AO. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.