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Verfasst am: 02.10.06, 08:26 Titel: Ausschluß eines betreuten GbR Gesellschafters?
Hallo, wenn eine GbR aus 3 Gesellschaftern besteht. A und B sind verheiratet und haben jeweils 43,5 Prozent der Anteile, C hat 13 Prozent.
A hat die Geschäfte über 6 Jahre alleinig geführt, bis zu einem Unfall von dem an A unter Betreuung gestellt werden musste. Daraufhin hat C die Geschäftsführung übernommen. In der Folgezeit nun wurden keine Gesellschafterversammlungen abgehalten, die Ergebnisse rutschten ins minus, der Betrieb wurde aber äußerlich „hübsch“ gemacht durch ziemlich hohe Investitionen.
Jetzt droht C damit A ausschließen zu lassen,damit er den an sich sehr rentablen Betrieb übernehmen kann. Frage: Geht das so einfach, und wäre dazu nicht ein Gesellschafterbeschluß von B und C notwendig? Kann C irgendetwas machen, ohne die Zustimmung von B?[/b]
Wie weitgehend ist denn die Betreuung von A? Betreuung bedeutet doch nicht automatisch den Verlust jedweder Geschäftsfähigkeit oder?
Ansonsten sieht man an dieser Stelle wieder, wie wichtig eine schriftliche Fixierung des Gesellschaftervertrages ist, der auch solche Rechtsfolgen regelt. Gibt es hier vermutlich nicht?
Es könnte auch, zumindest theoretisch, interessant sein, ob vielleicht B Betreuerin von A ist. So aus dem Bauch heraus vermute ich, dass im Falle des Verlustes der Geschäftsfähigkeit von A, B als Betreuerin auch dessen Interessen innerhalb der GbR vertreten kann, ist das richtig?
Tja, B durfte nicht Betreuerin von A werden, wegen Interessenskonflikt. Einen Gesellschaftervertrag gibt es, allerdings geht es da nur um Tod oder Konkurseröffnung.
A ist vollständig unter Betreuung, keine Geschäftsfähigkeit, steht unter Betreuung von Lebensgefährtin D. D hat häufiger Mitarbeit etc. angeboten, ist vehement abgelehnt worden. Wie gesagt, C fordert nicht eine Interessensvertretung, die wird von D gemacht, sondern eine tatsächliche personelle Mitarbeit.
Da müssen jetzt mal Fachleute ran. BGB-Recht ist nicht so wirklich meine "Richtung". Ich vermute aber mal, dass Regelungen innerhalb der GbR durch Beschluß der Gesellschafter herbeigeführt werden müssen, so auch der Ausschluß eines Gesellschafters. Man müsste wissen, inwieweit die Betreuerin von A hier ein- bzw. mitwirken darf, um die Interessen von A zu vertreten.
Dass C im Alleingang handeln kann, glaube ich nicht; B müsste das mit ihrem Stimmrecht verhindern können.
Wenn B nicht möchte, dass A ausgeschlossen wird und keine Einigung zu erzielen ist, könnte doch der Fall eintreten, dass die GbR aufgelöst und evtl. vorhandenes Vermögen z.B. im Verhältnis der Einlagen der Gesellschafter aufgeteilt wird?
Dazu würde ich den Gesellschaftervertrag ggf. einem Fachanwalt vorlegen, der den Inhalt daraufhin prüfen soll. Dieser Vetrag dürfte der Ausgangspunkt sein, von dem aus die Regelung zu treffen ist. Mehr weiß ich zu diesem Themenbereich leider nicht zu sagen.
Danke erst mal. Sieht zumindest nicht so aus, als ob C so ganz einfach sich das Unternehmen unter den Nagel reißen kann. D hat alle Berechtigungen von Rechts wegen, muß aber gewisse Geschäfte vom Amtsgericht genehmigen lassen. B hat keinerlei Interesse daran A aus dem Unternehmen auszuschließen, da sie ja sonst Unterhaltspflichtig wird, wenn A sich nicht mehr selber finanzieren kann.
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