Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Anspruchsformulare
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Anspruchsformulare

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Klaus B
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 15:04    Titel: Anspruchsformulare Antworten mit Zitat

A wird vom Hund des B gebissen. Dem A steht unstrittig ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz der Arztkosten zu.

A überreicht die entsprechenden Belege (kostennachweis und Bezifferung des Schmerzengeldes) dem B. Dieser leitet sie an seine Tierhalterhaftpflichtversicherung weiter.

Die Versicherung sendet dem A nun noch ein Fragebogen für Anspruchsteller zu und fordert ihn auf dieses ausgefüllt zurückzusenden.

Es ist für A kein großes Problem den Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden. Mich interessiert lediglich, mit welcher Berechtigung sich die Versicherung überhaupt auf das Ausfüllen solcher Fragebögen berufen kann?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Sie können die Fragen auch auf normales Papier schreiben. Nur dauert es eben ein paar Tage länger bis das Geld kommt.

Den Anspruch wird man aber begründen müssen.

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Klaus B
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

stgtklaus hat folgendes geschrieben::
Sie können die Fragen auch auf normales Papier schreiben. Nur dauert es eben ein paar Tage länger bis das Geld kommt.

Den Anspruch wird man aber begründen müssen.

Klaus


Warum muss ich gegenüber einem Versicherer, gegenüber dem ich keinen Direktanspruch habe, etwas begründen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

weil die versicherung als haftpflichtversicherer die abwicklung des schadenfalles für den versicherten übernommen hat.
der versicherte meldet den schadenfall seiner versicherung, und um den rest kümmert sich die versicherung. dienstleistung, könnte man das auch nennen...
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Cassidy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 29.09.06, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

.... und zu der Dienstleistung gehört die Abwehr unberechtiger Ansprüche.

Anhand der Fragebögen - zum einen die Schadenanzeige des Verursachers, zum anderen der Fragebogen für Anspruchsteller - verschafft sich der Versicherer einen Überblick zum Schadenhergang. Stimmen die Antworten überein, erleichtert das die Schadenabwicklung. Gibt es Widersprüche, wird geprüft.

Ein Haftpflichtversicherung geht viel weiter, als der Versicherte es meist vermutet: er darf u.a. keine Schuldanerkenntnisse aussprechen.

Die Pflicht des Versicherten besteht darin, einen Schaden seinem Versicherer zu melden, der dann die gesamte Abwicklung übernimmt. Fragebögen lassen sich da nicht vermeiden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klaus B
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

Cassidy hat folgendes geschrieben::
.... und zu der Dienstleistung gehört die Abwehr unberechtiger Ansprüche.

Anhand der Fragebögen - zum einen die Schadenanzeige des Verursachers, zum anderen der Fragebogen für Anspruchsteller - verschafft sich der Versicherer einen Überblick zum Schadenhergang. Stimmen die Antworten überein, erleichtert das die Schadenabwicklung. Gibt es Widersprüche, wird geprüft.

Ein Haftpflichtversicherung geht viel weiter, als der Versicherte es meist vermutet: er darf u.a. keine Schuldanerkenntnisse aussprechen.

Die Pflicht des Versicherten besteht darin, einen Schaden seinem Versicherer zu melden, der dann die gesamte Abwicklung übernimmt. Fragebögen lassen sich da nicht vermeiden.


Es geht dem A ja nicht darum Ärger zu machen oder die Schadenabwicklung zu behindern.

Fakt ist zunächst aber einmal, dass der A gegen die Versicherung keinen Direktanspruch hat, sondern nur einen Anspruch gegen B. Nehmen wir also an A macht seine Ansprüche gegenüber B ausführlich schriftlich geltend und fügt die notwendigen Belege bei.

Nehmen wir weiter an die Versicherung des B verweigert die Regulierung, weil das Formular nicht ausgefüllt wurde.

A müsste ja nun B und nicht die Versicherung verklagen. Würde es sich im Prozess negativ für A auswirken, dass er das Formular nicht ausgefüllt hat?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Es geht dem A ja nicht darum Ärger zu machen oder die Schadenabwicklung zu behindern.

Und warum zum Henker macht er das dann? Sehr böse Sehr böse Sehr böse

Wie im Kindergarten ... halt, nein, das wäre eine Beleidigung für jeden durchschnittlichen Kindergarten bzw. die Kinder und Erzieherinnen! 'Ich will aber das Formular nicht ausfüllen, das soll der andere machen, dem habe ich schließlich alles überreicht, und außerdem habe ich nur gegen den einen Anspruch und nicht gegen die Versicherung!' Boooh, ey, echt, das kann doch wohl nicht wahr sein! Statt hier im FDR zu theoretisieren, hätte A das Formular schon lange ausfüllen und wegschicken können...
Apropos 'Anspruch': ich wette, wenn B in PI wäre oder jetzt PI beantragen würde, würde A seine Ansprüche ganz schnell und ohne jegliches Rumgezicke bei der Versicherung anmelden! Sehr böse
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klaus B
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Es geht dem A ja nicht darum Ärger zu machen oder die Schadenabwicklung zu behindern.

Und warum zum Henker macht er das dann? Sehr böse Sehr böse Sehr böse

Wie im Kindergarten ... halt, nein, das wäre eine Beleidigung für jeden durchschnittlichen Kindergarten bzw. die Kinder und Erzieherinnen! 'Ich will aber das Formular nicht ausfüllen, das soll der andere machen, dem habe ich schließlich alles überreicht, und außerdem habe ich nur gegen den einen Anspruch und nicht gegen die Versicherung!' Boooh, ey, echt, das kann doch wohl nicht wahr sein! Statt hier im FDR zu theoretisieren, hätte A das Formular schon lange ausfüllen und wegschicken können...
Apropos 'Anspruch': ich wette, wenn B in PI wäre oder jetzt PI beantragen würde, würde A seine Ansprüche ganz schnell und ohne jegliches Rumgezicke bei der Versicherung anmelden! Sehr böse



Sorry, aber das ist mal wieder so ein typischer Kommentar, der an der Sache vollkommen vorbeigeht.

Selbstverständlich geht es hier um einen theoretischen und keinen praktischen Fall. Etwas anderes ist hier auch gar nicht erlaubt. De facto gibt es keinen Fall. Mich interessiert einzig und allein die Anspruchsgrundlage bzw. die Konsequenz, die in einem ebenfalls theoretischen gerichtlichen Verfahren dem Anspruchsteller entstehen könnten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
. Mich interessiert einzig und allein die Anspruchsgrundlage...


mit "Anspruchsgrundlage" ist gemeint, auf welcher (gesetzlichen) Grundlage kann der Versicherer verlangen, dass der Geschädigte das von ihm verwendete Formular ausfüllt? Meines Wissens gibt es keine. Der Versicherer kann nicht die Einreicung des Formulars "einklagen" oder aufgrund des fehlenden Forulares die ansonsten fällige Schadenersatzleistung verweigern.


Klaus B hat folgendes geschrieben::
.
.... bzw. die Konsequenz, die in einem ebenfalls theoretischen gerichtlichen Verfahren dem Anspruchsteller entstehen könnten.


Wenn der Geschädigte alle erforderlichen Angaben macht, um die haftung und die Höhe des Schadens ermitteln zu können, ist das ausreichend.

Aber genau um das zu erreichen, wird ja der Fragebogen für Anspruchsteller versandt. Da stehen nämlich einige Fragen drauf, die man beantworten muss, damit der Versicherer das alles prüfen kann, und möglicherweise denkt man als rechtsunkundiger Laie gar nicht an solche Sachen. Ich denke jetzt grad mal an einen Verkehrsunfall. Da steht z.B. die Frage nach dem Fahrbahnzustand im Fragebogen, oder ob die Fahrbahn nass oder trocken war, oder wie die Beleuchtungsverhältnisse waren.... Wer denkst schon dran, in einem "frei formulierten" Anspruchschreiben solche scheinbar unwichtigen Details anzugeben. Möglicherweise müsste der Schadensachbearbeiter dann nochmal nachfragen, was die Sache wieder in die Länge zieht.

Also: der "Fragebogen für Anspruchsteller" dient nicht dazu, den Geschädigten zu schikanieren, sondern im Gegenteil, er soll ihm helfen, alle erforderlichen Angaben zu machen (und keine zu vegessen), damit der Schaden möglichst zügig und ohne unnötige Rückfragen abgewickelt werden kann. Wenn der Geschädigte von sich aus schon alle erforderlichen Angaben gemacht hat, braucht´s den Fragebogen nicht.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Cassidy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::


Also: der "Fragebogen für Anspruchsteller" dient nicht dazu, den Geschädigten zu schikanieren, sondern im Gegenteil, er soll ihm helfen, alle erforderlichen Angaben zu machen (und keine zu vegessen), damit der Schaden möglichst zügig und ohne unnötige Rückfragen abgewickelt werden kann. Wenn der Geschädigte von sich aus schon alle erforderlichen Angaben gemacht hat, braucht´s den Fragebogen nicht.


So sehe ich das auch.

Ansprüche können formlos bei der gegnerischen Versicherung angemeldet werden, indem man einen Brief schreibt unter Angabe des Schadentages, -zeitpunktes, -herganges etc., Fragen, die auch im Fragebogen für Anspruchsteller stehen.
Da eine formlose Mitteilung an den Versicherer i.d.R. nicht vollständig ist, wird der Fragebogen herangezogen. Eine Arbeitserleichterung für alle Beteiligten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Selbstverständlich geht es hier um einen theoretischen und keinen praktischen Fall.
Ich kann mich nicht erinnern, irgendetwas anderes behauptet zu haben. Geschockt
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klaus B
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 03.10.06, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Selbstverständlich geht es hier um einen theoretischen und keinen praktischen Fall.
Ich kann mich nicht erinnern, irgendetwas anderes behauptet zu haben. Geschockt


Ich glaube, wir haben uns verstanden und ich lasse es einmal unkommentiert so stehen. Smilie

Danke für die zahlreichen Antworten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.