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A wird vom Hund des B gebissen. Dem A steht unstrittig ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz der Arztkosten zu.
A überreicht die entsprechenden Belege (kostennachweis und Bezifferung des Schmerzengeldes) dem B. Dieser leitet sie an seine Tierhalterhaftpflichtversicherung weiter.
Die Versicherung sendet dem A nun noch ein Fragebogen für Anspruchsteller zu und fordert ihn auf dieses ausgefüllt zurückzusenden.
Es ist für A kein großes Problem den Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden. Mich interessiert lediglich, mit welcher Berechtigung sich die Versicherung überhaupt auf das Ausfüllen solcher Fragebögen berufen kann?
Sie können die Fragen auch auf normales Papier schreiben. Nur dauert es eben ein paar Tage länger bis das Geld kommt.
Den Anspruch wird man aber begründen müssen.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
weil die versicherung als haftpflichtversicherer die abwicklung des schadenfalles für den versicherten übernommen hat.
der versicherte meldet den schadenfall seiner versicherung, und um den rest kümmert sich die versicherung. dienstleistung, könnte man das auch nennen... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
.... und zu der Dienstleistung gehört die Abwehr unberechtiger Ansprüche.
Anhand der Fragebögen - zum einen die Schadenanzeige des Verursachers, zum anderen der Fragebogen für Anspruchsteller - verschafft sich der Versicherer einen Überblick zum Schadenhergang. Stimmen die Antworten überein, erleichtert das die Schadenabwicklung. Gibt es Widersprüche, wird geprüft.
Ein Haftpflichtversicherung geht viel weiter, als der Versicherte es meist vermutet: er darf u.a. keine Schuldanerkenntnisse aussprechen.
Die Pflicht des Versicherten besteht darin, einen Schaden seinem Versicherer zu melden, der dann die gesamte Abwicklung übernimmt. Fragebögen lassen sich da nicht vermeiden.
.... und zu der Dienstleistung gehört die Abwehr unberechtiger Ansprüche.
Anhand der Fragebögen - zum einen die Schadenanzeige des Verursachers, zum anderen der Fragebogen für Anspruchsteller - verschafft sich der Versicherer einen Überblick zum Schadenhergang. Stimmen die Antworten überein, erleichtert das die Schadenabwicklung. Gibt es Widersprüche, wird geprüft.
Ein Haftpflichtversicherung geht viel weiter, als der Versicherte es meist vermutet: er darf u.a. keine Schuldanerkenntnisse aussprechen.
Die Pflicht des Versicherten besteht darin, einen Schaden seinem Versicherer zu melden, der dann die gesamte Abwicklung übernimmt. Fragebögen lassen sich da nicht vermeiden.
Es geht dem A ja nicht darum Ärger zu machen oder die Schadenabwicklung zu behindern.
Fakt ist zunächst aber einmal, dass der A gegen die Versicherung keinen Direktanspruch hat, sondern nur einen Anspruch gegen B. Nehmen wir also an A macht seine Ansprüche gegenüber B ausführlich schriftlich geltend und fügt die notwendigen Belege bei.
Nehmen wir weiter an die Versicherung des B verweigert die Regulierung, weil das Formular nicht ausgefüllt wurde.
A müsste ja nun B und nicht die Versicherung verklagen. Würde es sich im Prozess negativ für A auswirken, dass er das Formular nicht ausgefüllt hat?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 02.10.06, 12:41 Titel:
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Es geht dem A ja nicht darum Ärger zu machen oder die Schadenabwicklung zu behindern.
Und warum zum Henker macht er das dann?
Wie im Kindergarten ... halt, nein, das wäre eine Beleidigung für jeden durchschnittlichen Kindergarten bzw. die Kinder und Erzieherinnen! 'Ich will aber das Formular nicht ausfüllen, das soll der andere machen, dem habe ich schließlich alles überreicht, und außerdem habe ich nur gegen den einen Anspruch und nicht gegen die Versicherung!' Boooh, ey, echt, das kann doch wohl nicht wahr sein! Statt hier im FDR zu theoretisieren, hätte A das Formular schon lange ausfüllen und wegschicken können...
Apropos 'Anspruch': ich wette, wenn B in PI wäre oder jetzt PI beantragen würde, würde A seine Ansprüche ganz schnell und ohne jegliches Rumgezicke bei der Versicherung anmelden! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Es geht dem A ja nicht darum Ärger zu machen oder die Schadenabwicklung zu behindern.
Und warum zum Henker macht er das dann?
Wie im Kindergarten ... halt, nein, das wäre eine Beleidigung für jeden durchschnittlichen Kindergarten bzw. die Kinder und Erzieherinnen! 'Ich will aber das Formular nicht ausfüllen, das soll der andere machen, dem habe ich schließlich alles überreicht, und außerdem habe ich nur gegen den einen Anspruch und nicht gegen die Versicherung!' Boooh, ey, echt, das kann doch wohl nicht wahr sein! Statt hier im FDR zu theoretisieren, hätte A das Formular schon lange ausfüllen und wegschicken können...
Apropos 'Anspruch': ich wette, wenn B in PI wäre oder jetzt PI beantragen würde, würde A seine Ansprüche ganz schnell und ohne jegliches Rumgezicke bei der Versicherung anmelden!
Sorry, aber das ist mal wieder so ein typischer Kommentar, der an der Sache vollkommen vorbeigeht.
Selbstverständlich geht es hier um einen theoretischen und keinen praktischen Fall. Etwas anderes ist hier auch gar nicht erlaubt. De facto gibt es keinen Fall. Mich interessiert einzig und allein die Anspruchsgrundlage bzw. die Konsequenz, die in einem ebenfalls theoretischen gerichtlichen Verfahren dem Anspruchsteller entstehen könnten.
. Mich interessiert einzig und allein die Anspruchsgrundlage...
mit "Anspruchsgrundlage" ist gemeint, auf welcher (gesetzlichen) Grundlage kann der Versicherer verlangen, dass der Geschädigte das von ihm verwendete Formular ausfüllt? Meines Wissens gibt es keine. Der Versicherer kann nicht die Einreicung des Formulars "einklagen" oder aufgrund des fehlenden Forulares die ansonsten fällige Schadenersatzleistung verweigern.
Klaus B hat folgendes geschrieben::
.
.... bzw. die Konsequenz, die in einem ebenfalls theoretischen gerichtlichen Verfahren dem Anspruchsteller entstehen könnten.
Wenn der Geschädigte alle erforderlichen Angaben macht, um die haftung und die Höhe des Schadens ermitteln zu können, ist das ausreichend.
Aber genau um das zu erreichen, wird ja der Fragebogen für Anspruchsteller versandt. Da stehen nämlich einige Fragen drauf, die man beantworten muss, damit der Versicherer das alles prüfen kann, und möglicherweise denkt man als rechtsunkundiger Laie gar nicht an solche Sachen. Ich denke jetzt grad mal an einen Verkehrsunfall. Da steht z.B. die Frage nach dem Fahrbahnzustand im Fragebogen, oder ob die Fahrbahn nass oder trocken war, oder wie die Beleuchtungsverhältnisse waren.... Wer denkst schon dran, in einem "frei formulierten" Anspruchschreiben solche scheinbar unwichtigen Details anzugeben. Möglicherweise müsste der Schadensachbearbeiter dann nochmal nachfragen, was die Sache wieder in die Länge zieht.
Also: der "Fragebogen für Anspruchsteller" dient nicht dazu, den Geschädigten zu schikanieren, sondern im Gegenteil, er soll ihm helfen, alle erforderlichen Angaben zu machen (und keine zu vegessen), damit der Schaden möglichst zügig und ohne unnötige Rückfragen abgewickelt werden kann. Wenn der Geschädigte von sich aus schon alle erforderlichen Angaben gemacht hat, braucht´s den Fragebogen nicht. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Also: der "Fragebogen für Anspruchsteller" dient nicht dazu, den Geschädigten zu schikanieren, sondern im Gegenteil, er soll ihm helfen, alle erforderlichen Angaben zu machen (und keine zu vegessen), damit der Schaden möglichst zügig und ohne unnötige Rückfragen abgewickelt werden kann. Wenn der Geschädigte von sich aus schon alle erforderlichen Angaben gemacht hat, braucht´s den Fragebogen nicht.
So sehe ich das auch.
Ansprüche können formlos bei der gegnerischen Versicherung angemeldet werden, indem man einen Brief schreibt unter Angabe des Schadentages, -zeitpunktes, -herganges etc., Fragen, die auch im Fragebogen für Anspruchsteller stehen.
Da eine formlose Mitteilung an den Versicherer i.d.R. nicht vollständig ist, wird der Fragebogen herangezogen. Eine Arbeitserleichterung für alle Beteiligten.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 02.10.06, 19:10 Titel:
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Selbstverständlich geht es hier um einen theoretischen und keinen praktischen Fall.
Ich kann mich nicht erinnern, irgendetwas anderes behauptet zu haben. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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