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Ltd. & Co.KG

 
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SEVENT
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Anmeldungsdatum: 03.10.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 04.10.06, 19:13    Titel: Ltd. & Co.KG Antworten mit Zitat

Zur Gründung einer Ltd. & Co.KG soll der Komplementär die Limited sein und der Kommanditist ist der Zweite Gesellschafter. Der Kommanditist hat bereits ein Einzelgebwerbe betrieben und möchte nun seine Sacheinlagen daraus, als Haftkapital in die KG einbringen.

1. Ist dies möglich; wenn ja wie und was ist zu beachten?

2. Muss die Hafteinlage bei Eintragung in das Handelsregister geleistet werden?

3. Was ist der Unterschied zwischen der Hafteinlage und der Pflichteinlage? (Innen-und Außenverhältnis) Muss der Kommanditist seine Einlage doppelt leisten? Was gilt, wenn er im Innenverhältnis (also seine Pflichteinlage) höher ist als die Hafteinlage?

Für die Antworten vielen Dank im Voraus.
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 05.10.06, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

1.
Das müßte gehen. Probleme entstehen natürlich, wenn der Wert der Sacheinlage niedriger ist, als die Einlage, die beim Handelsregister angegeben ist.

2.
Das hängt von den anderen Gesellschaftern ab. Allerdings können sich die Gläubiger der Gesellschaft solange persönlich an den Kommanditisten wenden, wie er seine Einlage nicht tatsächlich geleistet hat. Dann haftet er bis zur Höhe der angemeldeten Einlage persönlich.


3.
Mir ist nicht klar, was Hafteinlage und Pflicheinlage sein sollen. Grundsätzlich ist es so, daß eine Einlage vertraglich vereinbart wird. Diese ist zu leisten, und zwar einmal. Wenn die tatsächlich geleistete Einlage höher ist als die im Handelsregister angemeldete, haftet der Kommanditist persönlich nur bis zur Höhe der angemeldeten Einlage, siehe hierzu § 172 Absätze 1 und 2 HGB. Soweit er seine Einlage tatsächlich geleistet hat, wird er aber von der persönlichen Haftung frei.
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SEVENT
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Anmeldungsdatum: 03.10.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 06.10.06, 09:04    Titel: Hallo, Antworten mit Zitat

vielen Dank erstmal für Deine Antwort.
Haft- und Pflichteinlage habe ich aus dem Vahlen Verlag - Gesellschaftsrecht entnommen. Dort steht es so geschrieben, also der Unterschied ist Außen- und Innenverhältnis.

Dennoch ist mir etwas nicht ganz klar: Sofern der Kommandist seine Einlage nicht geleistet hat und ein Haftungsfall ich nehme einfach mal zahlen um das zu erleichtern.

Hafteinlage: 5.000 € (im HR eingetragen)

Nun Haftfall: 20.000 €. Haftet der Kommandist nun bis zu seiner Einlage, oder weil er nicht geleistet hat bis 5.000,- und danach persönlich die restlichen 15.000,- oder leisten die restlichen 15.000 die Ltd.

Warum ist es nicht so, dass die Ltd, als Komplementät die Hälfte und der Kommandisits die Hälfte bis 20.000 leisten müssen. Ergo: Komm. 2.500 und Komplementär: 17.500 €.

Also wenn jemand ein wirklich sehr gutes Buch kennt, bitte ich um Empehlung. Ich habe auch schon Profs angeschrieben, da kommt teilweise erstaunen, wie genau man sich doch mit dieser Materie beschäftigt lol. Grübel...

Also freue mich über weitere Antworten oder Anregungen.

Grüße
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 06.10.06, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Auch die persönliche Haftung eines Kommanditisten ist auf die Höhe seiner Einlage beschränkt, bei einer eingetragenen Einlage von 5.000 Euro als 5.000 Euro. Hat der Kommanditist z.B. darauf bereits bereits 2.000 Euro geleistet und ist der Gesellschaft nur noch 3.000 Euro schuldig, dann haftet er persönlich nur noch mit 3.000 Euro.

Ein außenstehender Gläubiger kann grundsätzlich jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft in unbegrenzter Höhe in Anspruch nehmen. Das ergibt sich aus § 128 HGB, der bestimmt, daß die Gesellschafter wie die Gesellschaft haften (akzessorische Haftung). Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner. Eine Ausnahme stellt hier der Kommanditist dar, der haftet maximal in Höhe seiner Einlage persönlich. Wenn ein Gesellschafter einen Gläubiger der Gesellschaft aus seinem Privatvermögen befriedigt hat, hat er aber einen Ausgleichsanspruch gegen seine Mitgesellschafter.
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