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Bankberater blockiert Depotauflösung

 
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willa
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 04.10.06, 15:38    Titel: Bankberater blockiert Depotauflösung Antworten mit Zitat

A hat bei Bank H ein Depot. Nun entscheidet A sich künftig von einem unabhängigen Finanzberater B betreuen zu lassen und eröffnet bei der Partnerbank des Beraters ein Depot um seine Wertpapiere dorthinzu übertragen. Die unterschriebene Übertragungsverfügung wird an Bank H geschickt - es passiert nichts. Nach 4 Wochen fragt B bei der Bank H nach und erfährt, dass der zuständige Kundenbetreuer die Übertragung nicht ausführt, weil er den Kunden nicht erreichen kann - es gibt aber nichts zu klären, die Verfügung des Kunden ist eindeutig.

Wie kann Bank H zur Ordnung gerufen werden?
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 04.10.06, 16:36    Titel: Re: Bankberater blockiert Depotauflösung Antworten mit Zitat

willa hat folgendes geschrieben::
Wie kann Bank H zur Ordnung gerufen werden?
Zum Berater hingehen, Kaffee anbieten lassen und unangenehm werden? Seinen 'Vorgesetzten' ansprechen? Mit den Augen rollen
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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willa
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 04.10.06, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

danke Biber, ja das würde B gerne tun, aber der Kundenbetreuer will ja nicht mit B sprechen, sondern mit A - das geht aber nicht, A weilt im Ausland.

Der Kundenbetreuer folgt angeblich den Anweisungen seines Vorgesetzten, also würd ' das auch nix nützen.
Gibt's da keine Gesetzesgrundlage, auf die sich B berufen kann, damit Bank H in die Gänge kommt?

Kaum glaublich, was sich die Banken heutzutage alles rausnehmen Böse
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 04.10.06, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist ja wie bei ner Krankenversicherung... Bei ner Bank kann ich dafür allerdings noch weniger Verständnis aufbringen...
_________________
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 04.10.06, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

willa hat folgendes geschrieben::
danke Biber, ja das würde B gerne tun, aber der Kundenbetreuer will ja nicht mit B sprechen, sondern mit A - das geht aber nicht, A weilt im Ausland.



Und A ist im Ausland nicht erreichbar? Ich würde als A den Betreuer anrufen bzw. ne E-Mail schreiben.

Wenn die Verfügung eindeutig ist, würd ich im Gespräch ein Frist setzen (einen Depotübertrag sollte man in nerhalb von 14 Tagen abwickeln können)

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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willa
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 04.10.06, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

A könnte selbstverständlich ein Machtwort sprechen, kann aber aus den genannten Gründen nicht. Das muss in seiner Abwesenheit B erledigen, alle Unterschriften liegen ja vor. B braucht eine Rute, mit der er Bank H drohen kann, Tipps?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 05.10.06, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das die Bank mit B nicht sprechen will ist eine selbstverständliche Folge des Bankgeheimnisses. Wäre ja auch noch schöner, wenn beliebige Dritte bei der Bank anrufen können und einfach so im Namen von A handeln könnten.

Wenn A sich nicht selbst um seine Bankprobleme kümmern will, muss A B eine Vollmacht erteilen, aufgrund derer B dann gegenüber der Bank handeln kann.

Wenn die Bank den Übertragungsauftrag nicht für vollständig hält, wäre ein kurzer Anruf von A mit der Bank, um die Unklarheiten zu beseitigen, das Mittel der Wahl.

Wäre der Auftrag eindeutig und würde die Bank ihn nicht ausführen, so riskiert die Bank schadensersatzpflichtig zu werden. Dazu hat die Bank sicher keine Lust. Hier hilft eine Beschwerde beim Filialleiter/Revision/Vorstand (durch A oder nach Vorlage Vollmacht durch B)
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willa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 05.10.06, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wäre der Auftrag eindeutig und würde die Bank ihn nicht ausführen, so riskiert die Bank schadensersatzpflichtig zu werden. Dazu hat die Bank sicher keine Lust. Hier hilft eine Beschwerde beim Filialleiter/Revision/Vorstand (durch A oder nach Vorlage Vollmacht durch B)


Der Auftrag IST eindeutig, das stellt der Bank H nicht in Abrede. Der Bankberater möchte lediglich A wieder "umdrehen".

Ich brauche doch nur einen §§ auf den B sich berufen kann Mit den Augen rollen
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 05.10.06, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn der Auftrag eindeutig ist, wird es nicht an den §§ scheitern. Lachen

Die ganze Sache ist im BGB (Titel 14 "Verwahrung", §§ 688 ff.) geregelt. Der Depotübetragungsauftrag basiert auf dem Recht des Kunden auf Herausgabe gemäß BGB § 695 in Verbindung mit BGB § 985.

Entsprechende Regelungen sieht das Depotgesetz in § 7 vor
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willa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 05.10.06, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Karsten, allerdings bezieht sich der § 7 Depotgesetz nur auf Sammelverwahrung und nicht auf Einzeldepots - aber die Richtung ist schon mal da Sehr glücklich
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