Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 08.10.06, 17:01 Titel: Hafung der Bank bei ungerechtfertigter Bereicherung??
Hallo mal angenommen so etwas käme vor:
Frau B wird betreut und besitzt ein Girokonto. Herr A ist ihr Sohn (volljährig) und ihm gelingt es Geld von ihrem Konto abzuheben, weil er vorgibt als Bote für seine Mutter zu arbeiten. Er kann sogar Quittungen von der Mutter unterschriebn vorweisen, die den Empfang bestätigten. (die sind aber eigentlich unwirksam da sei betreut ist.)
Die Frage ist nun ob die Bank einen Fehler gamcht hat? Darf sie einfach so geld herausgeben, weil man BEHAUPTET als Bote zu arbeiten? Auch wenn man (dubisoe) quittungen vorlegt?
einen Fehler hat die Bank sicher gemacht: Sie geht ein erhebliches Risiko ein (und wird dies typischerweise daher so nicht machen).
Wir haben hier 2 unterschiedliche Themen:
Zum einen braucht die Bank einen Auftrag des Kunden zur Auszahlung. Üblicherweise erfolgt dies durch den Kunden. Der Kunde kann aber auch Vollmachten zu Gunsten Dritter erteilen. Hier wäre der Sohn ein (zunächst) vollmachtsloser Vertreter, dessen Auftrag (über die Quittung) später von Kunden akzeptiert wird. Das ist soweit rechtlich ok. Das Problem der Bank ist, dass die Bank bei Auszahlung nicht weis, ob die Transaktion später akzeptiert wird. Sie trägt also das Risiko des Mißbrauchs.
Als zweites haben wir hier die Problematik der Betreuung. Sofern die Bank von der Betreuung Kenntnis hat (das ist regelmäßig der Fall), ist sie verpflichtet, zu prüfen, inwieweit Verfügungen des Kunden der Zustimmung des Betreuers bedürfen.
angenommen es gab überhaupt keine bevollmächtigung (auch nicht vom betreuer) und die bank hatte wirklich kenntnis davon, dass Frau B betreut wird, ist das dann Untreue?
hat die bank grob fahrlässig gehandelt? Im Grunde doch ja, aber kann man sie in diesem Fall zu Haftung heranziehen, oder ist der einzige der haftbar gemacht werden kann der sohn?
Untreue ist ein Straftatbestand (der hier nicht vorliegt).
Es geht hier um Zivilrecht.
Die Bank muss beweisen, dass die Auszahlung wirksam vom Kunden beauftragt wurde. Kann sie dies nicht (und nach dem ET sieht das so aus), kann der Kunde (resp. Betreuer) die Wiedergutschrift des (ohne wirksamen Kundenauftrag) ausgezahlten Betrages verlangen.
Die Bank müsste sich dann an den Sohn halten, gegen den die Bank dann einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.10.06, 19:42 Titel:
Hallo,
"ungerechtfertigte Bereicherung" klingt zwar wie ein Straftatbestand, ist aber keiner. Das ist eine Norm aus dem Zivilrecht, die besagt, dass man etwas wieder rausgeben muss, wenn man es ohne Rechtsgrund erlangt hat. Das muss nicht widerrechtlich sein. (z.B. wenn ein Vertrag erfolgreich angefochten und rückabgewickelt wird). Die Themen Vorsatz, Beihife etc. entfallen hier.
Gruss Hans-Jürgen
*** _________________ Meine Beiträge erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
---
Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
---
Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.