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wir besitzen eine Wohnung in einer Wohnanlage die wir vermieten. Dort ist kürzlich ein Wasserschaden aufgetreten. Die Ursache war eine undichte Stelle an einem Absperrhahn im Badezimmer.
Die undichte Stelle befand sich in der Wand und war von aussen nicht zu sehen. Durch die undichte Stelle ist viel Feuchtigkeit in den Estrich gelangt, die in Putz verschiedener Wände gezogen ist. Es ist also ein Schaden entstanden, der behoben werden muss.
Leider haben wir versäumt eine Gebäudeversicherung für die Wohnung selbst abzuschliessen und die Gebäudeversicherung für das ganze Gebäude deckt nur Schäden an gemeinschaftlichen Leitungen ab!
Nun ist es aber so, dass der Absperrhahn, genau den Übergang von Gemeinschafts- zu Wohnungsleitungen dastellt. Er dient dazu die Wasserzufuhr zur Wohnung abzustellen und befindet sich im Badezimmer.
Könnte der Schaden also doch durch die Vesicherung für die Gemeinschaftleitungen getragen werden?
Wie sollte man vorgehen? (Gutachter, Anwalt, wer hilft?)
ich hab schon seit vielen Jahren mit Gebäudeversicherungen zu tun, aber eine derartige Konstellation ist mir noch nicht untergekommen.
Ich bin mir ziemlich sicher, in Deutschland ist es nicht möglich, LEITUNGSWASSER-Versicherungen für einzelne Gebäudeteile abzuschließen.
Da müsste man mal näheres wissen.
Bei Gebäudeversicherungen ist es so: entweder es besteht eine für das Gebäude, und dann gilt die für das gesamte Gebäude (nicht nur für einzelne Wohnungen oder für Gemeinschaftseigentum), oder es besteht eben keine.
Aber ich lass mich gern eines Besseren belehren. Dann hätte ich echt was dazugelernt.
Zum Schadenfall: Wurde der dem Versicherer schon gemeldet? Wie hat er reagiert?
In jedem Fall soll man den Schaden melden und den Sachverhalt so schildern wie er sich zugetragen hat. Wenn es die merkwürdige vertragsrechtiche Konstellation tatsächlich so geben sollte, wird sich der Versicherer schon entsprechend äußern: Entweder ist der Schaden versichert, weil er sich im "versicherten Gebäudeteil" ereignet hat, oder eben nicht.
Einen Rechtsanwalt brauchts dazu noch nicht, einen Gutachter wird der Versicherer dann beauftragen, wenn er es für nötig hält (wer den Gutachter beauftragt, bezahlt ihn auch!)
Rechtsanwalt erst dann, wenn es wirklich Stress mit der Schadenregulierung geben sollte. Ist vorher wirklich unnötig.
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