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Herr B hat einen Vertrag über 24 Monate mit dem Fitnesstudio F geschlossen, dass von der Fitnessstudio Holding betrieben wird. Nun hat die Holding Insolvenz angemeldet und einige Studios sind an die Fitnessstudiobetreiber H verkauft worden (auch das Studio, das Herr B besucht) . Bisher wurde Herr B nur in einem kurzen Schreiben (von H) über den Betreiberwechsel informiert. Kann der Betreiberwechsel ein Grund zur Kündigung sein? Besteht der Vertrag überhaupt noch? Oder bleibt alles beim Alten?
AGB-Klauseln, die den Vertrag auf einen Rechtsnachfolger ausdehnen, sind von den Gerichten als unwirksam erklert worden. Es stellt eine erhebliche Benachteiligung des Kunden dar, wenn man bei einem Inhaberwechsel nicht kündigen kann. Dazu:
1. …
2. Eine unangemessene Benachteiligung stellt auch die Klausel dar, nach der dem Kunden ein neuer Vertragspartner präsentiert werden kann, ohne ihm gleichzeitig die Möglichkeit einzuräumen, den Vertrag in diesem Fall zu beenden.
3. …
LG Cottbus, Urt. v. 08.07.1998 – 5 O 51/98 = VuR 1999, 136 = juris
Gibt es dabei Fristen, die Herr B einhalten muss, um kündigen zu dürfen? Was gilt dabei als Fristbeginn? Das Schreiben, dass Herr B erhalten hat, in dem der neue Rechtsnachfolger vorgesetllt wurde?
13 hat folgendes geschrieben::
AGB-Klauseln, die den Vertrag auf einen Rechtsnachfolger ausdehnen, sind von den Gerichten als unwirksam erklert worden. Es stellt eine erhebliche Benachteiligung des Kunden dar, wenn man bei einem Inhaberwechsel nicht kündigen kann. Dazu:
1. …
2. Eine unangemessene Benachteiligung stellt auch die Klausel dar, nach der dem Kunden ein neuer Vertragspartner präsentiert werden kann, ohne ihm gleichzeitig die Möglichkeit einzuräumen, den Vertrag in diesem Fall zu beenden.
3. …
LG Cottbus, Urt. v. 08.07.1998 – 5 O 51/98 = VuR 1999, 136 = juris
Wenn man fristlos kündigen will, ist ausschlaggebend der Zeitpunkt, in dem man von dem maßgeblichen Grund Kenntnis erlangt hat. Hier wäre das die Kenntnisnahme vom Inhaberwechsel. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
Wenn man fristlos kündigen will, ist ausschlaggebend der Zeitpunkt, in dem man von dem maßgeblichen Grund Kenntnis erlangt hat. Hier wäre das die Kenntnisnahme vom Inhaberwechsel.
Und wie lange hat Herr B dann die Möglichkeit fristlos zu kündigen? Innerhalb von 14 Tagen? oder umgehend?
§ 626 BGB
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
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