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Studienplatzklage

 
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STB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.10.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 09.10.06, 22:16    Titel: Studienplatzklage Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe mich mal gefragt, ob eine Rechtschutzversicherung die Kosten einer Studienplatzklage deckt oder nicht. Am plausibelsten klingt es für mich, dass sie es eher nicht tun, da sonst jeder dies "ausnutzen" würde. Weil ja eben eine Versicherung viel billiger, als die Klage ist. Würde mich mal interessieren, was die Experten dazu sagen.

Vielen Dank.
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 09.10.06, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

Fragen sie einfach den Rechtsschutzversicherer Ihres Vertrauens an, ob er solche Risiken auch versichert.
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mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 10.10.06, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man eine Rechtschutzversicherung abschließt, um einen späteres, schon bei Vertragssschluss konkretes Risiko abzudecken, dann handelt es sich um einen Zweckabschluss. Die Versicherung braucht, wenn sie das offen legen kann, nicht zu leisten.

Ansonsten gibt es durchaus einige Versicherungen, die das Risiko einer Studienplatzklage ganz oder teilweise übernehmen. Die meisten schließen Verwaltungsrecht aber komplett aus dem Leistungsumfang aus. Da muss man schon genau die ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen) durchlesen, die jeder Versicherer für sich auflegt.
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Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 10.10.06, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

RA Erik Günther hat folgendes geschrieben::
Wenn man eine Rechtschutzversicherung abschließt, um einen späteres, schon bei Vertragssschluss konkretes Risiko abzudecken, dann handelt es sich um einen Zweckabschluss. Die Versicherung braucht, wenn sie das offen legen kann, nicht zu leisten.


Wenn also Herr X drei Kinder hat (z. B. 17, 15, 13 Jahre alt) und im Hinblick auf die Zukunft eine RS-Versicherung abschließt, die auch das Risiko einer Studienplatzklage abdeckt, dann ist das im Endeffekt doch nicht abgedeckt, oder wie? oder was?
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derrick
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Meine unverbindliche Meinung hierzu:

In der Regel übernehmen Familien- Rechtsschutzversicherungen auch die Kosten für eine Studienplatzklage, sofern diese fundiert begründet erscheint. Natürlich übernimmt die Versicherung nur dann die Kosten, wenn der betreffende Rechtsfall nicht bereits beim Abschluss der Versicherung bekannt war. Sprich :"Ich könnte jetzt mal kostenlosen Rechtsschutz gebrauchen, also schließe ich nun eine Versicherung ab" - das geht natürlich nicht.
Am besten bei der Versicherung nachfragen.
mfg
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Die maßgeblichen Wertungen spielen sich in folgendem Rahmen ab:

Man schließt eine Rechtsschutzversicherung selbstverständlich ab, um überhaupt ein Risiko abzudecken. Und da kann man auch bereits Vorstellungen haben.

Andererseits darf das Risiko sich nicht bereits vor dem Vertrag verwirklicht haben. Dann ist es nämlich kein Risiko (ungewiss), sondern ein Zustand (gewiss), der nicht mehr versicherbar ist.

Der Kommentar:
Versicherungsfall ist ein tatsächlicher Lebensvorgang, durch den sich die vom Versicherer übernommenen Gefahr, d.h. der mögliche, aber noch keineswegs sichere Eintritt eines versicherten Risikos, im Einzelfall konkret verwirklicht oder zu verwirklichen beginnt und die Leistungspflicht des Versicherers begründet.

Konkret bei Studienplatzklagen?

Die liegen nun im Graubereich.

Letztlich bedeutet das für Studienplatzklagen, erst mit Ablehnungsbescheid tritt der Versicherungsfall ein. Das Problem ist aber: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werden außerhalb bestimmter Grenzwerte (bei den Abiturnoten) Ablehnungsbescheide für NC-Fächer ergehen. Es handelt sich damit um eine Risikodefinitionsfrage. Hier wird man auch davon ausgehen können, dass kein Versicherungsfall vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer subjektiv nicht nur von einem Risiko, sondern von einem sicheren Versicherungsfall ausgeht.

Im Zweifel bzw. Streitfall wird das dann aber die Rechtsschutzversicherung darlegen und beweisen müssen. Das wird ihr wohl kaum je gelingen. Bei der zunehmenden rechtlichen Verästelung des Verteilungsverfahrens für Studienplätze weniger denn je.

Nach meiner Erfahrung übernehmen bestimmte Rechtsschutzversicherungen verwaltungsrechtliche Angelegenheiten nicht. Auch nicht im Rahmen des Familienrechtsschutz. Einige wenige übernehmen verwaltungsrechtliche Angelegenheiten gleichwohl, so dann auch Studienplatzklagen.

Eine übernimmt meines Wissens verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sogar nur im Bereich des Hochschulrechts.

Hier geben wie geschildert die einzelnen ARB Auskunft.
_________________
Erik Günther
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dodge
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 140

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Wie sind die Erfahrungen der Versicherung mit den drei Buchstaben (ähnelt einem deutschen Artikel (der, die , das, ...)) mit der Übernahme des Kostenrisikos bei einer Kapazitätsklage? Oder macht die dort Probleme?? Laut ARB ist Verwaltungsrecht im privaten Bereich mit drinn.
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 23.11.06, 07:31    Titel: Antworten mit Zitat

dodge hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Wie sind die Erfahrungen der Versicherung mit den drei Buchstaben (ähnelt einem deutschen Artikel (der, die , das, ...)) mit der Übernahme des Kostenrisikos bei einer Kapazitätsklage? Oder macht die dort Probleme?? Laut ARB ist Verwaltungsrecht im privaten Bereich mit drinn.


Die Beantwortung grenzt an eine unzulässige Rechtsberatung. Am besten direkt beim Versicherer nachfragen, ruhig schriftlich.
_________________
MfG,
Duisburger

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dodge
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Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 140

BeitragVerfasst am: 23.11.06, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Beantwortung grenzt an eine unzulässige Rechtsberatung.


Ich wollte nur nach Erfahrungen fragen und nicht wissen ob die diese immer übernehmen.

Zitat:
Am besten direkt beim Versicherer nachfragen, ruhig schriftlich.

Wie soll man das denn anstellen? Wenn ein Versicherter dort nachfragt, werden die Kosten doch bestimmt nicht übernommen, da es doch kein "Risiko" mehr ist, sondern ein so genannter Zweckabschluss.
Ich zitiere mal RA Erik Günther (Ich möchte keine Abmahnung bekommen für dieses Zitat, danke Geschockt ):
Zitat:
Wenn man eine Rechtschutzversicherung abschließt, um einen späteres, schon bei Vertragssschluss konkretes Risiko abzudecken, dann handelt es sich um einen Zweckabschluss. Die Versicherung braucht, wenn sie das offen legen kann, nicht zu leisten.
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