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Eigenheimzulageverlust bei Umschreibung im Grundbuch

 
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achat800
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.10.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 09.10.06, 12:38    Titel: Eigenheimzulageverlust bei Umschreibung im Grundbuch Antworten mit Zitat

Hallo,
kennt sich jemand aus? Es gibt ein Haus, dieses Haus wurde während der Ehe erworben und beide Ehepartner zu gleichen Teilen ins Grundbuch eingetragen. Beide Ehepartner erhalten Eigenzulage. Was passiert jetzt wenn der Ehemann der Ehefrau seine Hälfte vom Haus schenkt (überschreibt) bekommt dann die Ehefrau weiterhin die volle Eigenheimzulage ode fällt die Eigenheimzulage vom Eheman weg, da es ja seit Anfang 2006 keine Eigenheimzulage mehr gibt, oder bekommt die Ehefrau noch auf die restlichen 4 Jahre die volle Eigenheimzulage? Vielen Dank.
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*w*
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hi !

Der erwerbende Ehegatte kann die Eigenheimzulage von dem Jahr an, das auf das Jahr der Übertragung folgt, bis zum Ende des Förderzeitraums in der bisherigen Höhe weiter erhalten, solange die Voraussetzungen des § 26 (1) EStG vorliegen.
Voraussetzung ist aber, wie gesagt, dass der Förderzeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Gruß
wolf25
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt keine Eigenheimzulage bei Schenkungen.
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*w*
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Es gibt keine Eigenheimzulage bei Schenkungen.


Das ist grunsätztlich richtig.
Nur ist dies im vorliegenden Fall m. E. anderster.
Die Anteile von Ehegatten an einer gemeinsamen Wohnung werden nicht als selbständige Objekte, sondern als ein Objekt behandelt, solange die Voraussetzungen des § 26 (1) ESTG vorliegen.
Solange der Förderzeitraum noch nicht abgelaufen ist, ist eine Übertragung vom einen auf den anderen Ehegatten unschädlich, da es sich wie gesagt um ein Objekt handelt.

(Ich gehe davon aus, dass es sich weiterhin um eine intakte Ehe handelt, da nichts von Trennung geschrieben wurde!)


Zuletzt bearbeitet von *w* am 13.10.06, 09:01, insgesamt 1-mal bearbeitet
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leotrix64
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 15:02    Titel: Habe das gleiche Problem -auch das Finanzamt weiß es nicht ! Antworten mit Zitat

Hallo, auch ich habe eine Übertragung ( nach Abschluss eines notariellen Übertragungsvertrages) der vollen Eigenheimzulage beantragt. Nach persönlicher Vorsprache beim Finanzamt, wurde mir mitgeteilt, das der"ach so komplizierte" Sachverhalt erst geklärt werden müsse - schließlich gäbe es die Ehz ab 2006 nicht mehr.
Nach meinem jetzigen Wissensstand darf man sich ruhig trennen, es kommt nur darauf an, das die Übertragung im Jahr der Trennung erfolgt. Wenn die Übertragung stattgefunden hat, kann jeder der Ehepartner lustig seiner Wege gehen- aber gilt das auch für 2006 ???????
Warum kann einem denn bloß niemand eine definitive Aussage machen ?? Ist eine Übertragung der Ehz für eine vor 31.12.2005 gekaufte/gebaute Immobilie in 2006 noch möglich, oder nicht ?
Hab im Internet noch nichts Konkretes dazu gefunden. Und das arme, überlastete Finanzamt hat sich bis dato auch noch nicht gemeldet - falls ich doch noch eine Aussage bekomme, werde ich hier nochmal dazu schreiben...
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 15:22    Titel: Re: Habe das gleiche Problem -auch das Finanzamt weiß es nic Antworten mit Zitat

leotrix64 hat folgendes geschrieben::
Und das arme, überlastete Finanzamt


Was ja immer die am besten beurteilen können, die dort nicht arbeiten.
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

@ mona85 und wolf25

da Sie mir keinen Glauben schenken, was Ihr gutes Recht ist, verweise ich mal auf die folgenden Seiten eines bayerischen Finanzamts.

Dort werden Ihre Ansichten auf den richtigen Weg gebracht.

Finanzamt Bayern (Link)
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§ 31
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 15:32    Titel: Re: Habe das gleiche Problem -auch das Finanzamt weiß es nic Antworten mit Zitat

leotrix64 hat folgendes geschrieben::
Und das arme, überlastete Finanzamt hat sich bis dato auch noch nicht gemeldet.
Zum Thema Überlastung: Habe kürzlich einen Erbschaftsteuerbescheid (mit nennenswerten Beträgen) gesehen, der drei Jahre nach Erklärungsabgabe ergangen ist, ohne dass die Erklärung Rückfragen o. ä. nötig gemacht hätte. Immerhin hat es das FA noch vor Eintritt der Festsetzungsverjährung geschafft ...

Es freut sich der Steuerpflichtige, der die Steuer so lange zinsbringend angelegt hatte (Erbschaftsteuernachzahlungen werden anders als Einkommensteuerzahlungen normalerweise nicht verzinst).
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§ 31
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

@ oerdiz

Können Sie den "richtigen Weg" nochmals näher ausführen?

Ich habe in nachfolgendem Auszug aus Ihrem Link den Widerspruch zu den von Ihnen kritisierten Äußerungen noch nicht entdecken können.

Finanzamt Bayern hat folgendes geschrieben::
9. Gilt dies auch bei entgeltlicher/unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an der bisher (zusammen) eigengenutzten Wohnung nach 2005?

Antwort:

Soweit der übernehmende Ehegatte in die Zulagenberechtigung des übertragenden Ehegatten eintritt, liegt bei zusammen lebenden Ehegatten auch in Fällen des entgeltlichen Erwerbs keine Anschaffung im Sinne des EigZulG vor (§ 2 Satz 3 EigZulG). Die Fortführung wird daher auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Übertragung aufgrund eines nach dem 31.12.2005 rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt.

Diese Grundsätze gelten auch für einen Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) und eine unentgeltliche Übertragung an den Ehegatten, wenn der Vorgang nach dem 31.12.2005 erfolgt.
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Die Voraussetzungen des § 6 (2) EigZulG liegen nicht vor.
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§ 31
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hier geht es aber ja gar nicht um § 6 EigZulgG (darauf mag sich tatsächlich das Zitat beziehen, dann war es hier nicht passend angeführt). Schauen Sie mal in Rz. 15 des einschlägigen BMF-Schreibens. Explizit angesprochen wird da die entgeltliche Übertragung (die wegen Schuldübernahme in den meisten Fällen, vermutlich auch im Diskussionsfall, vorliegen wird).

M. E. kann für die unentgeltliche Übertragung zwischen Ehegatten aber auch nichts anderes gelten, denn eine Schenkung ist bereits originär keine Anschaffung während die Anschaffung vom Ehegatten nur keine begünstigte im Sinne des EigZulG ist.

Gerade weil bezogen auf die Ehegatten keine Anschaffung (der schon angeschafften und als ein Objekt anzusehenden) Wohnung vorliegt ergibt sich ja die Möglichkeit für den übernehmenden Ehegatten, die ursprüngliche Zulage über den Restzeitraum noch zu erhalten. Da es sich nicht um ein weiteres Objekt handelt, muss dies m. E. auch bei Übertragungen nach 2005 noch gelten.
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kenne das nur im Fall des Todes eines Ehegatten und im Falle von Trennung.
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§ 31
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Ich kenne das nur im Fall des Todes eines Ehegatten und im Falle von Trennung.
Das ist dann aber Rz. 39 des BMF-Schreibens, der Fall wird in Rz. 15 ausdrücklich abgegrenzt. In Rz. 39 geht es um die Thematik Objektverbrauch, bei Rz. 15 um das Thema Anschaffung bzw. Nichtbegünstigung der Anschaffung vom Ehegatten, d. h. einmal um § 2 und einmal um § 6 EigZulG.
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leotrix64
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo §31und gerne auch andere:
eine Frage noch: was bedeutet "Aussage" des bayrischen Finanzamtes? Ist es ein Gesetz? ein Urteil ? Gilt die Aussage bundesweit ? Könnte man sich im fiktiven Fall von z.B. Ablehnung des Übertragungsantrags eines z.B. schleswig-holsteinischen Finanzamtes darauf berufen ? Gesetztestexte sind ja oftmals (dies ist natürlich eine rein subjektiv-fiktive Empfindung) sehr auslegungsfähig. Natürlich ist hiemit kein spezieller Gesetzestext gemeint -.sondern Gesetztestexte im allgemeinen. leotrix64 hofft, das einge Forumsteilnehmer verstehen, was sie damit (rein fiktiv)zum Ausdruck bringen möchte.
Danke !
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