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Bereichungsrecht - Fallbeispiel

 
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sistermoon
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.10.06, 12:33    Titel: Bereichungsrecht - Fallbeispiel Antworten mit Zitat

Ich befinde mich gerade im 1. Semester des Bankfachwirtstudiums und habe am Samstag Semesterprüfung. Habe eine Frage bezüglich eines Fallbespiels (Bereichungsrecht):

folgender Sachverhalt wird angenommen:
Kundin muss eine fällige Handwerkerrechnung über EUR 500 zahlen, trägt aber auf dem Überweisungsformular versehentlich EUR 800 ein. Der Handwerker freut sich über die Gutschrift und verbringt mit Freunden ein Wochenende auf Ibiza, er erkennt nicht dass er von der Kundin zuviel überwiesen bekommen hat.
Kundin bemerkt Versehen und verlangt von der Bank die sofortige Stornierung der Buchung und vom Handwerker den zu viel überwiesenen Betrag in Höhe von EUR 300.
--> Kann Kundin dies verlangen?

Wer kann mir bezüglich einer kurzen, aber aussagekräftigen Lösung weiterhelfen, mit Nennung der Paragraphen! Vielen Dank schon mal!
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ZetPeO
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 11.10.06, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Da der Betrag ja wohl schon lt. Fall dem Konto gutgeschrieben war,
kann die Kundin von der Bank gar nichts verlangen.
Diese trifft ja eindeutig keine Schuld.

Den Handwerker betreffend:
Sofern Rechnungsnummer, bzw. irgend ein Hinweis auf die Rechnungs-
-stellung in Höhe von 500.- erkennbar war, darf dieser die 300.-
nicht einbehalten und verprassen.
Das „ Verprassen „ ist wichtig, da der Handwerker erkannt hatte, dass er einen
unter normalen Umständen, nicht verfügbaren Betrag erhalten hat.
Er muss sie auf Verlangen zurückgeben.
Wo das steht weiß ich aber leider nicht.

Gr.
ZetPeO
_________________
Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert

Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
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hjb
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

ZetPeO hat folgendes geschrieben::
Wo das steht weiß ich aber leider nicht.


is klar, steht ja auch nicht in der ZetPeO, sondern im BehGehBeh Sehr glücklich

§818 Abs. 3 BGB sagt, dass der Empfänger nicht mehr herausgeben muss, wenn er nicht mehr bereichert ist (so genannte Entreicherung), bestes Beispiel : verprasst

§819 BGB stellt klar, dass das nicht gilt, wenn der Empfänger wusste, dass ihm der Betrag nicht zusteht.

Gruss Hans-Jürgen
***
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