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Hallo,
können Dienstleister im allgemeinen kostenlose Services anbieten und es dann den Kunden überlassen, freiwillig einen Betrag in beliebiger Höhe zu zahlen? Sind zu diesem Sachverhalt irgendwo Entscheidungen bzgl. Wettbewerbsrecht veröffentlicht?
Mfg
Hans
PS. der Beitrag steht auch in Computer/Onlinerecht - ggf. falsch ...?
PS. der Beitrag steht auch in Computer/Onlinerecht - ggf. falsch ...?
... ja, Doppelposting sollte möglichst vermieden werden. Den Beitrag im Computer- und Onlinerecht habe ich mal gelöscht. Wenn es hier keine Antworten gibt oder der sich ggf. noch entwickelnde Inhalt des Threads auf ein anderes, passenderes Forum hindeutet, kann der Beitrag dann gerne verschoben werden.
Um was für eine Dienstleistung - natürlich rein fiktiv wegen den Forenregeln - hier in der Kurzversion - handelt es sich denn?
Rechtsanwälte z.B dürfen nicht so einfach umsonst tätig werden!
können Dienstleister im allgemeinen kostenlose Services anbieten
Ja.
Dienstleister können sich gegenüber Kunden vertraglich zur Erbringung bestimmter Dienste in der Weise verpflichten, daß die Kunden ein (einklagbares) Recht auf Vertragserfüllung (und ggf. auf Schadensersatz bei Nichterfüllung) hätten.
Zitat:
und es dann den Kunden überlassen, freiwillig einen Betrag in beliebiger Höhe zu zahlen?
Ja.
Ohne daß die Dienstleister deswegen berechtigt wären, irgendwelche "freiwilligen" Zahlungen einfordern zu können, oder die Erfüllung ihrer eingegangenen Dienstvertragspflichten gegenüber einem "Nicht-Spender" verweigern zu dürfen.
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