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Ich befinde mich gerade im 1. Semester des Bankfachwirtstudiums und habe am Samstag Semesterprüfung. Habe eine Frage bezüglich eines vorliegenden Fallbespiels.
Hoffe mir kann jemand weiterhelfen und eine kurze Lösung sagen, mit Nennung der benötigten Paragraphen. Vielen Dank schon mal!
folgender Sachverhalt wird angenommen:
A tritt am 2.2. alle Forderungen, die er gegen die Bank B hat an C ab. Abtretungsanzeige geht der Bank am 7.2. zu. A unterhält lediglich ein Girokonto bei der Bank (Guthaben am 2.2. EUR 40.000), Verfügungsberechtigte beim Girokonto: A selbst und seine Lebensgefährtin D). D weiß von Abtretung nichts und hebt ohne Wissen des A am 5.2. vom Girokonto EUR 20.000 ab.
Frage: 1. C möchte am 11.2. EUr 40.000 abheben. Hat er damit Erfolg?
2. Hat C einen Anspruch gegen D auf Zahlung von EUR 20.000?
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.10.06, 15:54 Titel:
Hallo,
ich hab selbst vor "Urzeiten" den Bankfachwirt bei der Bankakademie gemacht, daher leide ich ein wenig mit. Bankrecht war allerdings mein Lieblingsfach.
1.) nein. Der Forderungsübergang war zwar am 2.2., also am Tag, der auf der Urkunde vermerkt ist (§398 BGB). Solange aber die Bank die Abtretung nicht kennt, kann sie mit schuldbefreiender Wirkung an den alten Gläubiger bzw. an dessen Bevollmächtigten zahlen. (407 Abs. 1 BGB). Die restlichen 20.000 kann der neue Gläubiger "im Prinzip" haben. Kleiner Vermerk am Rande für die volle Punktzahl : Die Banken bestehen normalerweise darauf, dass die Abtretung im Original vorliegt und der Begünstigte die Abtretung schriftlich angenommen hat. (Die Banken fassen solche privatschriftlichen Abtretungen nur "mit der Kneifzange" an, weil sie rechtlich ziemlich gefährlich sind.)
2.) ja, das folgt aus dem "eisernen Grundsatz" der ungerechtfertigten Bereicherung (812 ff BGB). Die Forderung an die Bank gehörte seit dem 2.2. dem Begünstigten D, nur er kann sie einziehen. Aufgrund der nicht zeitgleichen Information an die Bank hat die Bevollmächtigte die Forderung teilweise eingezogen, das Erlangte muss sie herausgeben.
Viel Glück morgen !
Gruss Hans-Jürgen
***
P.S.: zum Thema Annahme einer Abtretung hier noch etwas Lektüre:
http://www.zr1.jura.uni-erlangen.de/rspr/zr_bgh_xi_zr_24_99.html _________________ Meine Beiträge erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
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Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
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Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen
2.) ja, das folgt aus dem "eisernen Grundsatz" der ungerechtfertigten Bereicherung (812 ff BGB). Die Forderung an die Bank gehörte seit dem 2.2. dem Begünstigten D, nur er kann sie einziehen. Aufgrund der nicht zeitgleichen Information an die Bank hat die Bevollmächtigte die Forderung teilweise eingezogen, das Erlangte muss sie herausgeben.
Hallo,
Das wage ich stark zu bezweifeln.
Schließlich hat „D“ in gutem Glauben gehandelt.
Es ist m.E. außerdem unlogisch, zu sagen, die Bank haftet nicht, da sie die Abtretung
erst später erhielt, aber gleichzeitig zu sagen „D“ hätte, obwohl sie von der Abtretung
ebenfalls nichts wusste sich „ungerechtfertigt“ bereichert.
Diese ungerechtfertigte Bereicherung kann wegen ihrer Vollmacht gar nicht vorliegen.
Hier haftet m.E. nur „A“.
Er hätte Sorge tragen müssen dass andere Verfügungen nach der Abtretung, und zwar ab
dem 2.2. nicht mehr möglich sind.
C hat keinen Anspruch gegen D.
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.10.06, 19:12 Titel:
@ZPO : ich bleibe bei meiner Ansicht. Ungerechtfertigte Bereicherung ist ja auch kein "Vorwurf", obwohl es wie ein Straftatbestand klingt. Sowohl A als auch D (als Bevollmächtigte) können Forderungen, die sie gegenüber der Bank haben, einziehen. Nach dem 2.2. haben sie keine Forderungen mehr. Peng. Wenn aus anderen rechtlichen Gründen sie trotzdem ohne Rechtsgrund an die Kohle kommen, müssen sie es dem rechtmässigen Eigentümer der Forderung herausgeben. Die Bnk ist da völlig raus, das ist ein zivilrechtlicher Anspruch.
Vielleicht wird es klarer, wenn statt der Bevollmächtigten D der Kontoinhaber A am 5.2. zur Bank geht. Auch er bekommt das Geld. Da wird C zu B sagen "Du schlimmer Finger, trittst mir den Vermögen ab, sagst der Bank nichts und ziehst es dann selbst ein, her damit" und hat Recht. Es ist ja nun nicht so, dass A dem C sein Guthaben aus freien Stücken abgetreten hat, ein entsprechender Gegenwert ist sicher auch von C zu A geflossen - oder es ist eine Abtretung als Sicherheit.
Gruss Hans-Jürgen
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Die Bank ist natürlich außen vor, das habe ich ja auch nicht aufgegriffen.
Also wenn „A“ die 20.000.- abhebt, im Wissen seiner eigenen Abtretung
ist das wohl etwas anderes. Er würde treuwidrig handeln und „C“ wissentlich
schädigen.
Ich bleibe auch dabei,
„D“ ist bevollmächtigt und handelt in gutem Glauben.
Gr.
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David Hilbert
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.10.06, 19:28 Titel:
Das hat mit gutgläubig nichts zu tun. Wenn jemand ohne Rechtsgrund etwas erlangt bzw. der Rechtsgrund später wegfällt, ist er zur Herausgabe verpflichtet, siehe auch unserer paralleler Thread. Das mit "gutgläubig" kommt allenfalls dann zum Tragen, wenn die Bevollmächtigte das Geld verprasst hat. Wenn das Geld noch da ist, ist sie zur Herausgabe verpflichtet, auch wenn sie nicht wissen konnte, dass die Abtretung besteht. Ihr steht die Kohle einfach nicht zu.
Vorschlag zur Güte : vielleicht erfährt die Fragestellerin ja noch die Antwort, dann kann sie sagen, wer Recht hat.
Gruss Hans-Jürgen
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sofern Sie „ Bereicherung Fallbeispiel „ meinen.
Da sieht die Sache anders aus.
Hier hätte sich der Empfänger unter den erwähnten Umständen bereichert.
„D“ wusste von der Abtretung nichts hatte Vollmacht und darf das
Geld abheben.
Der einzige Fall, in dem ich mir eine Mithaftung vorstellen könnte,
wäre, wenn „D“ auch Kontoinhaberin wäre.
Aber davon steht hier nichts.
Und selbst da hätte ich Zweifel, dass ein Anspruch gegen die unwissende
„ D“ bestünde.
Ich schätze wir werden hierbei kein „Pärchen“ mehr werden.
Vielleicht weiß ein Mod mehr.
Gr.
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David Hilbert
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.10.06, 19:57 Titel:
Nochmal : D wusste von der Abtretung nichts und durfte das Geld abheben. Stimmt. Sie hat sich auch nicht strafbar gemacht. Sie hat es aber letztlich ohne Rechtsgrund erlangt und muss es rausgeben, aber ich wiederhole mich.
Anderes, vielleicht griffigeres Beispiel: A ist verstorben und Nachbar B hat eine Vollmacht über den Tod hinaus. Erben sind aber C und D. Nachbar B kann aufgrund seiner Verfügungsvollmacht verfügen, wie er will. Die Erben haben aber trotzdem einen Herausgabeanspruch an ihn.
HALLO, WELT ! WIR BRAUCHEN EINEN SCHIEDSRICHTER...
Gruss Hans-Jürgen
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Zustimmung, aber ich glaube
HALLO FORUM
Edit:
geändert in Normalschrift
(15.10. 17:37)
reicht auch.
Gr.
ZetPeO
Edit: 21:10
By the way,
Ihre letzte Signatur gefällt mir.
Ende Edit _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Eine Willenerklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für oder gegen den Vertretenen.
Also: Die Willenerklärung "Ich will 20.000 € abheben" hat rechtlich die gleiche Qualität, ob sie von A oder D erfolgt. A muss sich die Erklärung von D anrechnen lassen.
Die Bank ist daher gemäß BGB § 407 aus dem Schneider.
Wie sieht nun dass Innenverhältnis von A und D aus?
2 Fälle:
1) D hat das Geld für sich behalten
Durch die Vollmacht entsteht jedoch keine Forderung von D an A. D.h. A hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen D, wenn D das Geld behalten hat. Aufgrund BGB §181 kann D nicht einfach kraft Vollmacht eine Schenkung von A nach D erklären. (Das ist das Erbenbeispiel von Hans-Jürgen)
2) D hat das Geld gemäß Auftrag von A zur Begleichung von Forderungen gegen A verwendet
Also: E hat eine Forderung gegen A. D begleicht diese mit dem abgehobenen Geld.
Ergebnis: A hat keine Forderung gegen D.
Nun zur spannenden Frage: Rechte von C an D
Da die Handlung von D A zuzurechnen ist, hat C weiter Forderungen gegen A aber keine gegen D. Da D nicht im eigenen Namen handelte gibt es keine ungerechtfertigte Bereicherung von C gegen D.
Ich könnte mir vorstellen, dass im obigen Fall 1 die Forderung von A gegen D aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anlehnung an BGB §401 an C übergeht. (Das wäre im Ergebnis die Meinung von Hans-Jürgen). Der Wortlaut des 401 gibt das m.E. nach aber nicht her. Rechtsprechung kenne ich keine.
PS: Weiterhin würde ich prüfen, ob die Abtretung aus der Forderung zwischen Bank und A gemäß BGB §399 ausgeschlossen wurden, ob Abtretungen Dritter vorliegen oder ob die Bank mit ihrem AGB-Pfandrecht hinter diese Abtretung zurückgetreten ist.
Gr.
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