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Verfasst am: 16.10.06, 10:52 Titel: Gewinnbeteiligung bei mehreren KG's
Guten Morgen,
Ich habe folgendes Anliegen, für eine Projektarbeit der Schule.
Firma A KG (Inhaber = Ich)
möchte sich zu x % (49 oder ggf. mehr) bei
Firma B KG
Firma C KG
Firma D KG
einkaufen.
Firma A KG wäre bei den anderen Firmen als Kommanditist eingetragen, in wie fern hat Firma A Mitbestimmungsrecht, wenn ggf. die Beteiligung höher als 49% betragen würde.
Es ist zwingend notwendig mehrere Firmen zu erschaffen, bei denen Firma A beteiligt ist. Die einzelnen Firmen müssen allerdings vorm Staat und juristisch unabhängig sein.
Falls es nicht möglich ist als Firma A zu agieren, in wie fern könnte ich als "Privatperson und Firmeninhaber" bei diversen anderen Firmen als Kommanditist oder gar als Komplentär einsteigen?
Ich hoffe ich habe mein sehr spezielles Problem halbwegs verständlich ausgedrückt.
Kurz gesagt: Firma A beteiligt sich bei diversen anderen Firmen, welche Juristisch immer noch als einzelne Firmen und nicht eine große Firma gewertet werden.
Die Kommanditgesellschaft ist rechtsfähig, kann also Gesellschafterin anderer Gesellschaften sein.
Grundsätzlich gilt für Kommanditisten, daß sie unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und auch keine Vertretungsmacht besitzen. Allerdings lassen sich hier gesellschaftsvertraglich durchaus abweichende Regelungen treffen.
Es ist grundsätzlich auch kein Problem, wenn eine Person bei mehreren Unternehmen Teilhaber ist (Komplementär ode Kommanditist). Bei Beteiligungen als Komplementär ist aber das gesetzliche Wettbewerbsverbot zu beachten. Das ist aber, soweit ich weiß, vertraglich abdingbar.
Sieh Dir doch einfach mal die entsprechenden Paragraphen im HGB (für die OHG § 105 ff., für die KG § 161 ff)durch. Auch die Lektüre einer Einführug in das Gesellschaftsrecht ist nicht sooo anspruchsvoll. Wenn Du dann noch konkrete Fragen hast, kannst Du Dich ja gerne nochmal melden.
Verfasst am: 16.10.06, 16:44 Titel: Re: Gewinnbeteiligung bei mehreren KG's
Palle hat folgendes geschrieben::
Firma A KG (Inhaber = Ich)
Eine KG mit nur einem Inhaber?
rettich hat folgendes geschrieben::
Die Kommanditgesellschaft ist rechtsfähig, kann also Gesellschafterin anderer Gesellschaften sein.
Zustimmung, völlig unproblematisch.
rettich hat folgendes geschrieben::
Grundsätzlich gilt für Kommanditisten, daß sie unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und auch keine Vertretungsmacht besitzen. Allerdings lassen sich hier gesellschaftsvertraglich durchaus abweichende Regelungen treffen.
Gesellschaftsvertraglich lässt sich eine Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten regeln, von der Vertretung ist der Kommanditist zwingend ausgeschlossen-§170 HGB ist im Gegensatz zu §164 Satz 1 HGB nicht dispositives Recht, vgl. §163 HGB.
Als Kommanditist kann eine Person also nie vertretungsberechtigt sein. In der Praxis wird das Problem dadurch umgangen, dass der Kommanditist gleichzeitig zum Prokuristen ernannt wird, dann ist er zwar als Kommanditist immer noch nicht vertretungsbefugt, aber -ggf. mit den entsprechenden Einschränkungen des §49 (2) HGB- als Prokurist. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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