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wer kann helfen, mal folgende Sachverhalte rechtlich zu würdigen:
a)
X beobachtet einen Ladendiebstahl in einem Kaufhaus. Der Ladendieb flüchtet unerkannt. Der Sachverhalt wird polizeilich aufgenommen (unbekannter Täter). Am nächsten Tag sieht X den Ladendieb erneut in der Fußgängerzone. Hat er die Möglichkeit ihn festzuhalten oder macht er sich strafbar?
b)
Das Fahrrad des X wird entwendet. Täterhinweise liegen nicht vor. Nach ca. 1 Woche sieht X, wie gerade jemand vor einem Geschäft sein Fahrrad besteigt. Kann X den Täter festhalten? Die Festnahme nach 127 (1) StPO dürfte wegen der zeitlichen Distanz wohl ausscheiden, oder?
In beiden Fällen würde ich auf "auf frischer Tat" verweisen. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
ersteinmal vielen Dank für die Antworten; mir ging es generell um das Verständnis dieser Thematik; deswegen habe ich beispielhaft die Fallbeispiele a) und b) konstruiert.
Jetzt stellt sich mir aber in diesem Zusammenhang die Frage, ob das grundsätzlich in irgendeiner Form deliktsabhängig ist, d.h. dass A beispielsweise ein schwerwiegendes Delikt (z.B. Totschlag) beobachtet und den Täter einige Zeit später in einer anderen Situation wiedererkennt. Hätte er in einem solchen Fall ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund für sein ggf. strafbares Handeln (z.B. "Festnahme" des Täters)?
a)
Das Fahrrad des X wird entwendet. Täterhinweise liegen nicht vor. Nach ca. 1 Woche sieht X, wie gerade jemand vor einem Geschäft sein Fahrrad besteigt. Kann X den Täter festhalten? Die Festnahme nach 127 (1) StPO dürfte wegen der zeitlichen Distanz wohl ausscheiden, oder?
§ 127 StPO kommt nicht in Betracht.
Warum nicht? Der Täter wird doch soeben auf frischer Tat ertappt. Und zwar bei einer Tat nach § 248b StGB.
Hier ist gar nicht ersichtlich, dass der Fahrradfahrer um den Diebstahl und um seinen Berechtigungsmangel weiß. Sollte der Fahrradfahrer um den Diebstahl wissen, wovon man aber nicht ausgehen darf, haben Sie natürlich recht.
Gut, stimmt auch wieder
Wenn nun der Eigentümer den Fahhradbenutzer darüber informiert, daß das Rad kurz vorher gestohlen wurde, und dieser dennoch damit wegfahren will ... sicher, er kann die Eigentumsverhältnisse an Ort und Stelle nicht nachprüfen, müßte aber nun zumindest ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben. Reicht das?
nachdem der Eingriff, den § 127 StPO gestattet, längestens bis zum Eintreffen der Polizei gerechtfertigt wäre, dürften sich die grundrechtsbeschränkenden Folgen
als überschaubar bezeichnen lasen, womit an das "Jedermanns-Recht" keine über-
zogenen Anforderungen zu stellen sind.
Im gestellten Fall kann es mithin nicht erforderlich seiin, daß der festnehmende Bürger
die innere Tatseite kennt.
Zur Ausübung reicht es völlig, wenn bekannt ist, daß das Fahrrad, mit dem ein Fremder
gerade wegfährt, im Eigentum eines anderen ist.
Die unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrrads liegt objektiv vor; mehr kann zur Ausübung von § 127 StPO nicht gefordert werden.
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