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Bank und bürgschaft

 
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bubuan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.01.2005
Beiträge: 77
Wohnort: Hof

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 09:15    Titel: Bank und bürgschaft Antworten mit Zitat

eheleute a und b haben ein darlehen zurückzuzahlen.
dies läuft monatlich es sind keine rückstände zu verzeichnen.

ehemann a ist auf bau tätig ehefrau b ist im teilzeitangestellte. der lohn von b kommt unregelmässig, dadurch gibt es rückbuchungen auf dem girokonto ( girokonto und darlehenskonto bei selben bank). dies stört banker!

jetzt fordert die bank eine bürgschaft, da wegen des berufes des a im winter mit ausfall eines lohnes zu rechnen ist und der lohn von b nicht ausreicht kredit zu tilgen und ausserdem gelegentlich rückbuchungen sind.

was können eheleute a und b jetzt tun?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wer soll den bürgen?

Grundsätzlich hat die Bank die Möglichkeit gemäß Bank-AGB eine Verstärkung (bzw. hier erstmalige Stellung) von Sicherheiten zu verlangen.

AGB private Banken hat folgendes geschrieben::
Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
– sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen, oder
– sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 50.000,– Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.


Die Rücklastschriften und der drohende Ausfall des Einkommens im Winter sind sicher eine "nachteilige Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse" des Kunden.

Diese kann ein Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des Darlehens nach BGB § 490 darstellen. Da dies weder im Sinne von Bank oder von Kunden ist, kann die Bank in diesem Fall alternativ auch Zusatzsicherheiten verlangen.

Frage: Was ist es für ein Darlehen? Ein Ratenkredit? Ein Baudarlehen? Davon hängt ab, wie die Rechtslage ist.

bubuan hat folgendes geschrieben::
was können eheleute a und b jetzt tun?


Zunächst einmal müssen A und B sicherstellen, dass das Konto in Zukunft nur im vereinbarten Rahmen geführt wird. Wenn das Gehalt unregelmäßig kommt, ist es zwingend notwendig, dass ein finanzielles Polster in Form freier Dispolinien oder eines Guthabens besteht!

Werden auch in Zukunft unabgesprochene Überziehungen beansprucht, wird dies die Bank nicht nur stören, sondern auch zu Kündigungen führen.

Als zweites müssen A und B sicherstellen, dass sie die Zahlungspflichten aus dem Kredit nicht überfordern. Hierzu hilft, (eventuell gemeinsam mit der Bank oder einer Schuldnerberatung) (sicherere!) Einnahmen und Ausgaben aufzuschreiben. Ergibt sich daraus eine Überschuldung, so sollte man schauen, ob die Ausgaben gesenkt oder die Schuldenlast reduziert (z.B. durch den Umstieg auf ein kleineres Auto etc.) werden kann. Auch hierbei kann eine Schuldnerberatung helfen.

Dann muss man mit der Bank eine klare Vereinbarung treffen (und diese natürlich auch einhalten). Wenn die Bank die notwendige Reserve über eine Zusatzsicherheit anbietet, so kann dies ein Weg sein.
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