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nasehannes1975 Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.10.2006 Beiträge: 10
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Verfasst am: 18.10.06, 09:20 Titel: Welche Versicherungssparte zahlt ? |
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Hallo zusammen,
wir diskutieren gerade folgenden Fall, kommen aber zu keinem konkreten Ergebnis:
Person A hat auf seinem Grundstück eine 8m hohe Kiefer, welche mit den Ästen bis zu 4 m auf das Grundstück von Person B reicht ( über einen PKW-Stellplatz ). Da Person A den Überhang nicht beseitigen will, wird Person B aktiv und schneidet allen Überhang ( Luftlinie zum Grundstück ) ab. Er fühlt sich im Recht, gem. Nachbarschaftsrecht BW. Person A erstattet nun Anzeige gegen Person B wegen Sachbeschädigung. Und nun die Frage, die sich Person B stellt: Welche Versicherungssparte betrifft die Anzeige wegen Sachbeschädigung ?
Im Lostopf befindet sich die Haftpflichtversicherung und die Versicherung für Immobilien-Eigentümer und Mieter.
Besten Dank für eure Ideen.
nasehannes1975 |
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Duisburger FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.03.2006 Beiträge: 665
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Verfasst am: 18.10.06, 10:50 Titel: |
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Wenn das Schreiben des gegnerischen Anwalts kommt am besten an beide Versicherer mit einem entsprechenden Hinweis auf den Verteiler weiterleiten.
Aber ich tippe darauf, dass die PVH zuständig ist.
Die HuG befasst sich ja mit Schäden, die ich Dritten i.d.R. durch Unterlassen, zufüge bzw. die von meinem Grundstück ausgehen. _________________ MfG,
Duisburger
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stgtklaus Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 29.10.2004 Beiträge: 2745
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Verfasst am: 18.10.06, 10:55 Titel: |
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| Zitat: | | Welche Versicherungssparte betrifft die Anzeige wegen Sachbeschädigung ? |
Keine, die Beschädigung ist ja vorsätzlich begangen worden. Das versichert niemand.
Klaus
P.S. Am besten mal abwarten, der Staatsanwalt stellt in Kürze das Verfahren ein. Und wenn man nichts zugibt tut sich der Kläger schwer das zu beweisen _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung. |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 18.10.06, 11:22 Titel: |
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richtige antwort: keine versicherung zahlt... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben. |
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nasehannes1975 Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.10.2006 Beiträge: 10
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Verfasst am: 18.10.06, 11:29 Titel: |
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| Von einer vorsätzlichen Beschädigung kann aus Sicht der Person B nicht die Rede sein, da im Nachbarschaftsrecht BW das REcht erwähnt ist, dies so tun zu dürfen. Aber welche Versicherung zieht, wenn Person B in Folge auf die Klage einen Anwalt als Rechtsbeistand hinzuziehen möchte ? |
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nasehannes1975 Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.10.2006 Beiträge: 10
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Verfasst am: 18.10.06, 11:30 Titel: |
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| Ich habe mich wohl nicht ganz korrekt ausgedrückt: Die Frage ist, welche Versicheung die Anwaltskosten von Person B übernimmt. Klar, wenn Person B vor Gericht verliert, muß er für den Schaden selbst aufkommen. Sorry |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 18.10.06, 11:32 Titel: |
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| nasehannes1975 hat folgendes geschrieben:: | | Ich habe mich wohl nicht ganz korrekt ausgedrückt: Die Frage ist, welche Versicheung die Anwaltskosten von Person B übernimmt. |
Die private Rechtsschutzversicherung von B. |
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nasehannes1975 Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.10.2006 Beiträge: 10
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Verfasst am: 18.10.06, 11:36 Titel: |
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Danke nebelhoernchen. Wer bietet etwas anderes  |
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stgtklaus Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 29.10.2004 Beiträge: 2745
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Verfasst am: 18.10.06, 11:44 Titel: |
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§23. Überragende Zweige
(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung von herüberragenden Zweigen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbaums nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. Die Höhe wird vom Boden bis zu den unteren Zweigspitzen in unbelaubtem Zustand gemessen.
(2) Die Beseitigung der Zweige kann auf die volle Höhe des Baumes verlangt werden, wenn das benachbarte Grundstück erwerbsgartenbaulich genutzt wird oder ein Hofraum ist oder die Zweige auf ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäudes hereinragen oder den Bestand oder die Benutzung eines Gebäudes beeinträchtigen oder die Errichtung eines Gebäudes unmöglich machen oder erschweren.
(3) Der Besitzer des Baumes ist zur Beseitigung der Zweige in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht verpflichtet. Er hat die Beseitigung innerhalb einer dem Umfang der Arbeit entsprechenden Frist, jedenfalls aber innerhalb Jahresfrist vorzunehmen. Die sofortige Beseitigung kann verlangt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Wird die Beseitigung nicht innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist oder im Falle des Satzes 3 sofort bewirkt, so ist der Nachbar berechtigt, sie nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB oder auf Kosten des Besitzers durchzuführen. Im letzteren Fall gehören die abgeschnittenen Zweige dem Besitzer des Baumes.
Wenn dann zahlt die Rechtschutzversicherung den Anwalt. Nur wird das Verfahren erst mal eingestellt und auf dem Privatklageweg verwiesen. Dort muss er erst mal ein Schiedsverfahren anstreben. Bis dahin hat er die Lust verloren
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung. |
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nasehannes1975 Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.10.2006 Beiträge: 10
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Verfasst am: 18.10.06, 12:03 Titel: |
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| Besten Dank ! |
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